Verordnung betreffend Protokolle der Notare (292.300)
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Verordnung betreffend Protokolle der Notare

Verordnung betreffend Protokolle der Notare Vom 21. Dezember 1971 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ersetzung der bishe- rigen Verordnung betreffend die Protokolle der Notare und deren Füh- rung vom 31. Mai 1943, beschliesst was folgt:

§1.

1) Die Notare haben ausser dem Beglaubigungsverzeichnis (§ 13 des Notariatsgesetzes) folgende Protokolle zu führen:

1. Ein Protokoll für die von ihnen verurkundeten letztwilligen Verfü-

gungen, Erbverträge und Eheverträge (Erb- und Güterrechtspro- tokoll).

2. Ein Protokoll für alle übrigen Urkunden (Allgemeines Protokoll).

Erbgangsbeurkundungen sind in das Allgemeine Protokoll aufzu- nehmen.
2 Es steht den Notaren frei, für die Bürgschaftsurkunden und die Wechselproteste je ein besonderes Protokoll zu führen. Geschieht das nicht, so sind diese Urkunden in das Allgemeine Protokoll aufzuneh- men.

§2.

2) Das Beglaubigungsverzeichnis kann in Form eines gebundenen Buches oder im Loseblattsystem geführt werden.
2 In diesem Verzeichnis ist das Datum der Beglaubigung zu vermer- ken, die Erklärung, welcher die beglaubigte Unterschrift beigesetzt ist, kurz zu bezeichnen, der, dessen Unterschrift beglaubigt wird, mit aus- geschriebenem Vor- und Familiennamen, mit seinem Wohnort und mit der Eigenschaft, in der er handelt, zu nennen, und anzugeben, aufgrund welcher Tatsachen sich der Beglaubigende von der Echtheit der Unter- schrift überzeugt hat.
3 Eine Kopiensammlung aller Beglaubigungen vermag das Beglaubi- gungsverzeichnis nicht zu ersetzen.

§3. Das Erb- und Güterrechtsprotokoll, das Allgemeine Protokoll

wie auch allfällige weitere besondere Protokolle (Bürgschaften-, Wechselprotestprotokoll) bestehen aus vollständigen Sammlungen von Abschriften, Maschinendurchschlägen oder Photokopien aller Ur- kunden (Abschriftensammlung).

§4.

3) Unverzüglich nach Errichtung einer Urkunde sind das Datum der Errichtung, die Inhaltsbezeichnung, die Parteien und gegebenen-

§5. Die in der Abschriftensammlung enthaltenen Kopien sind ge-

mäss dem Eintrag im Journal zu numerieren. Sie müssen auf haltbarem Papier und mit haltbarer Farbe hergestellt sein.
4)
2 Der Notar hat die zu jedem Protokoll gehörenden Kopien minde- stens alle zwei Jahre zusammen mit einem alphabetischen Register der in den Urkunden eine Erklärung abgebenden Parteien binden zu las- sen und in jedem Abschriftenband deren Vollständigkeit zu bescheini- gen.
3 Die Kopien dürfen auch in Ring- oder Stiftordnern mit 4-Ring- bzw.
4-Stift-Mechanik verwahrt werden, wobei die Kopien zusammen mit dem alphabetischen Register, der Vollständigkeitsbescheinigung und dem Ordner in der Weise mit Schnur und Siegel zu verbinden sind, dass die Belege weder einzeln noch insgesamt dem Ordner entnommen werden können.
5)
4 Solange die Kopien nicht in der beschriebenen Weise verwahrt sind, hat der Notar dafür zu sorgen, dass sie in einem besonderen Umschlag und nach Nummern geordnet verwahrt werden.
6)

§6.

7) Bedürfen öffentlich beurkundete Tatsachen oder Rechtsge- schäfte einer behördlichen Genehmigung, so ist die Erteilung auf der zum Protokoll gehörenden Kopie zu vermerken.

§7. Sind einer Urkunde andere Urkunden beigeheftet, oder nimmt

eine Urkunde auf eine Vollmacht Bezug, so müssen auch sie in der Ko- piensammlung beigefügt werden.

§8. Hat der Notar die Übertragung von Namen- und Ordrepapieren

(infolge Erbgangs usw.) verurkundet, so ist im Beglaubigungsverzeich- nis anzugeben, auf welche Personen die Titel und welche Titel übertra- gen worden sind.

§9. Wirkt der Notar bei Errichtung eines vormundschaftlichen In-

ventars als Vertreter der Vormundschaftsbehörde mit, so genügt eine Protokollnotiz im Beglaubigungsverzeichnis.

§ 10. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 1972

in Wirksamkeit.
2 Vorbehalten bleibt jedoch die Möglichkeit, die Protokollführung ge- mäss bisheriger Verordnung bis längstens 31. Dezember 1973 beizube- halten.
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