Diplomprüfungsordnung der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Univers... (446.720)
INHALT
Diplomprüfungsordnung der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel
- Diplomprüfungsordnung der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel
- §1. Die Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Univer-
- §2. Die Fakultät erteilt Diplome in einzelnen Fächern und in flexib-
- §3. Die Fakultät erlässt für jede Fachrichtung eine Studienordnung;
- §4. Als Nebenfächer werden obligatorische Fächer ausserhalb des
- §5. Als Wahlfächer werden frei wählbare Fächer ausserhalb des ei-
- §6. Die Studienordnungen enthalten insbesondere Angaben zu Stu-
- §8. Ein Wechsel der Studienrichtung innerhalb der Fakultät bedarf
- §9. Im Laufe des Diplomstudiums sind zwei Vordiplomprüfungen
- § 10. Alle Prüfungen und/oder Teilprüfungen können mündlich,
- § 11. Als Examinatorinnen und Examinatoren amten die habilitier-
- § 12. Vordiplom- und Diplomprüfungen finden zweimal jährlich, in
- § 13. Voraussetzung zur Prüfungszulassung ist die persönliche An-
- § 14. Ein Antrag auf Verschiebung der Vordiplom- oder Diplomprü-
- § 15. Die Ergebnisse einer Teilprüfung werden durch die Noten 1 bis
- § 16. ren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, gelten alle zum
- § 17. Eine nicht bestandene Prüfung (Vordiplom oder Diplom), re-
- § 18. Bei Wiederholung einer Vordiplomprüfung oder einer nicht
- § 19. An einer anderen Universität des In- und Auslands oder an
- § 21. Die Fakultät, bzw. die einzelnen Fachrichtungen führen auch
- § 22. In allen Prüfungsfragen, für welche diese Ordnung, respektive
- § 23. Die Gebühren sind in der Verordnung betreffend die Erhebung
- § 24. Verfügungen, wie beispielsweise Prüfungsentscheide, müssen
- § 25. Verfügungen der Fakultät können gemäss § 27 des Universitäts-
- § 26. Diese Prüfungsordnung ist zu publizieren und wird sofort wirk-
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