Diplomprüfungsordnung der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel
Diplomprüfungsordnung der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel
1) Vom 6. April 1999 Vom Universitätsrat genehmigt am 1. Juli 1999 Die Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Basel erlässt, gestützt auf § 15 lit. d des Universitätsstatuts vom 6. März
1996
1a) , die folgende Prüfungsordnung: a. allgemeine bestimmungen Erteilung eines Diploms
§1. Die Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Univer-
sität Basel (im folgenden: Fakultät) erteilt als Ausweis über eine ver- tiefte wissenschaftliche Hochschulausbildung ein Diplom. Fächer mit Diplomabschluss
§2. Die Fakultät erteilt Diplome in einzelnen Fächern und in flexib-
len Fächerkombinationen.
2 Diplome in einzelnen Fächern werden erteilt in: Mathematik, Versicherungswissenschaft, Astronomie, Theoretische Physik, Experimentalphysik, Chemie, Pharmazie, Biologie I, Biologie II, Erdwissenschaften, Geographie, Ur- und Frühgeschichte.
3 tinnen vorgeschlagen werden. Die für die gewählten Fächer zuständi- gen Departemente prüfen, ob die vorgeschlagene Fächerkombination möglich und sinnvoll ist und ob sie den Ansprüchen eines Diploms ge- nügt und stellen der Fakultät Antrag; diese entscheidet über die Zulas- sung des entsprechenden Studien- und Examensplans. Studienordnungen für jedes Fach
§3. Die Fakultät erlässt für jede Fachrichtung eine Studienordnung;
diese unterliegt der Genehmigung durch den Universitätsrat.
2 Die Studienordnungen regeln den genauen Umfang und den Inhalt der Diplomstudiengänge einschliesslich der Neben- und Wahlfächer. Nebenfächer
§4. Als Nebenfächer werden obligatorische Fächer ausserhalb des
eigentlichen Diplomfaches bezeichnet. Wahlfächer
§5. Als Wahlfächer werden frei wählbare Fächer ausserhalb des ei-
gentlichen Diplomfachs bezeichnet. Sie sind Bestandteil jedes Di- ploms.
2 Die Studienordnung der Fachrichtung legt fest, welche Anzahl Kre- ditpunkte im Wahlfach erbracht werden muss, und ob das Wahlfach aufgrund von Prüfungen benotet wird.
3 prüft, werden vertiefte Kenntnisse verlangt.
4 Als Wahlfächer kommen generell alle in § 2 erwähnten Fächer in Be- tracht, sowie Informatik und das Studienprogramm Mensch – Gesell- schaft – Umwelt (MGU). Die Studienordnung der entsprechenden Fachrichtung kann auch bestimmte Wahlfächer aus anderen Fakultäten zulassen. Inhalt der Studienordnungen
§6. Die Studienordnungen enthalten insbesondere Angaben zu Stu-
dienziel und -ablauf, zur Prüfungszulassung und -durchführung, zu Art und Umfang der selbständig ausgeführten Diplomarbeit, sowie zur Be- notung.
2 Weitere Konkretisierungen und Erläuterungen erfolgen in den von
Wechsel der Studienrichtung
§8. Ein Wechsel der Studienrichtung innerhalb der Fakultät bedarf
der Genehmigung der Dekanin oder des Dekans. b. prüfungen Vordiplomprüfungen und Diplomprüfung
§9. Im Laufe des Diplomstudiums sind zwei Vordiplomprüfungen
sowie eine Diplomprüfung abzulegen.
2 Die Vordiplomprüfungen und die Diplomprüfungen bestehen in der Regel aus mehreren Teilprüfungen.
3 Zusätzlicher Teil der Diplomprüfung ist die Diplomarbeit.
4 Die Vordiplomprüfungen sind innerhalb der in den Studienordnun- gen festgesetzten Fristen, jedoch spätestens nach sieben Semestern, ab- zulegen. Die Diplomprüfung soll innerhalb von sechs Studienjahren abgelegt werden. Bei Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung wird ein zusätzliches Studiensemester gewährt.
5 Die Fakultät kann in begründeten Fällen (Familienarbeit, Krankheit, notwendige Erwerbstätigkeit, Wechsel der Studienrichtung usw.) Aus- nahmen von dieser Regelung bewilligen. Art der Prüfungen
§ 10. Alle Prüfungen und/oder Teilprüfungen können mündlich,
schriftlich oder kombiniert durchgeführt werden. Examinatorinnen/Examinatoren und Prüfungsvorsitzende
§ 11. Als Examinatorinnen und Examinatoren amten die habilitier-
ten Lehrkräfte des betreffenden Fachbereichs.
2 Prüfungsvorsitz hat eine habilitierte Lehrkraft der Fakultät. Auf ein begründetes Gesuch hin kann die Fakultätsversammlung auch promo- vierte Nichthabilitierte ad personam als Prüfungsvorsitzende zulassen.
3 Die Prüfungsvorsitzenden haben die faire und rechtmässige Durch- führung der Prüfung zu überwachen und ein Protokoll zu führen. Prüfungstermine
§ 12. Vordiplom- und Diplomprüfungen finden zweimal jährlich, in
der Regel gegen Ende der Semesterferien, statt. Alle Teilprüfungen des
Prüfungszulassung
§ 13. Voraussetzung zur Prüfungszulassung ist die persönliche An-
meldung auf dem Dekanat unter Vorlage der Ausweise über ausrei- chende Studien sowie der Quittung über die einbezahlte Prüfungsge- bühr.
2 Als Voraussetzung zur Prüfungszulassung können die Studienord- nungen der Fachrichtungen einen Ausweis über erworbene Kredit- punkte verlangen.
3 lierte Studierende zugelassen. Verschiebung, Krankheitsfall und Fernbleiben
§ 14. Ein Antrag auf Verschiebung der Vordiplom- oder Diplomprü-
fung nach erfolgter Anmeldung ist spätestens 14 Tage vor dem Prü- fungsbeginn mit ausreichender Begründung schriftlich dem Dekanat einzureichen.
2 Im Krankheitsfall ist ein Arztzeugnis – wenn immer möglich späte- stens am Tag der Prüfung oder Teilprüfung – dem Prüfungssekretariat der Fachrichtung vorzulegen. Dieses legt baldmöglichst einen Termin für die Nachprüfung fest.
3 Prüfung oder Teilprüfung fern, so gilt diese als nicht bestanden und die Prüfungsgebühr als verfallen. Noten
§ 15. Die Ergebnisse einer Teilprüfung werden durch die Noten 1 bis
6 bewertet, wobei 6 die beste Note ist. Halbe Noten sind zulässig.
2 Eine Vordiplom- oder Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote mindestens 4 beträgt, keine der Teilprüfungen eine Note unter 3 aufweist und in der Studienordnung festgelegte Hauptno- ten nicht unter 4 liegen. Die Diplomarbeit muss mindestens die Note 4 erreichen.
3 schnittsnote von Vordiplomprüfungen und Diplomprüfungen.
4 An einer anderen Universität des In- oder Auslandes endgültig nicht bestandene Vordiplom- oder Diplomprüfungen schliessen das Studium des gleichen Fachs in der Regel aus. In Einzelfällen kann die Fakultäts- versammlung Ausnahmen beschliessen.
Unlauteres Prüfungsverhalten
§ 16. ren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, gelten alle zum
entsprechenden Prüfungstermin erbrachten Leistungen als ungenü- gend. Nichtbestehen
§ 17. Eine nicht bestandene Prüfung (Vordiplom oder Diplom), re-
spektive eine Teilprüfung der Diplomprüfung mit Note unter 4.0, falls die Studienordnung der entsprechenden Fachrichtung fraktionierte Di- plomprüfungen zulässt, kann einmal wiederholt werden.
2 Besteht eine Kandidatin oder ein Kandidat ein zweites Mal eine Prü- fung nicht, so kann er oder sie, unter Vorbehalt von § 18, zu keiner wei- teren Prüfung in dem betreffenden Fach mehr zugelassen werden. Wiederholung
§ 18. Bei Wiederholung einer Vordiplomprüfung oder einer nicht
aufgeteilten Diplomprüfung werden diejenigen Teilprüfungen erlas- sen, in denen mindestens die Note 5 erreicht wurde.
2 Die Diplomarbeit muss wiederholt werden, wenn sie mit einer Note unter 4 bewertet wurde.
3 Sieht die Studienordnung der entsprechenden Fachrichtung eine auf- geteilte Diplomprüfung vor, können die entsprechenden Teile der Di- plomprüfung einzeln wiederholt werden. Erlass von Prüfungen
§ 19. An einer anderen Universität des In- und Auslands oder an
einer anderen Fakultät der Universität Basel bestandene Vordiplom- prüfungen und erworbene Kreditpunkte können zum ganzen oder teil- weisen Erlass von Vordiplomprüfungen oder von Teilprüfungen des Diploms führen.
2 Der Erlass erfolgt auf Grund eines von den zuständigen Departe- menten unterstützten Gesuches durch die Dekanin oder den Dekan.
3 Bestandene Vordiplomprüfungen einer anderen inländischen Hoch- schule oder Universität, welche mit den Vordiplomprüfungen an der Fakultät vergleichbar sind, werden automatisch anerkannt. Oberlehramtsexamen
Studierende anderer Fakultäten
§ 21. Die Fakultät, bzw. die einzelnen Fachrichtungen führen auch
Prüfungen für Studierende anderer Fakultäten durch, welche ein natur- wissenschaftliches Fach als Nebenfach studieren. Entscheid in Prüfungsfragen
§ 22. In allen Prüfungsfragen, für welche diese Ordnung, respektive
die Studienordnung der betreffenden Fachrichtung keine Bestimmun- gen enthält, entscheidet die Dekanin oder der Dekan in Rücksprache mit den zuständigen Gremien oder Personen der Fachrichtungen. c. gebühren Prüfungsgebühren
§ 23. Die Gebühren sind in der Verordnung betreffend die Erhebung
von Gebühren an der Universität Basel festgesetzt. d. verfügungen und rekurse Verfügungen
§ 24. Verfügungen, wie beispielsweise Prüfungsentscheide, müssen
den Betroffenen schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung verse- hen, mitgeteilt werden. Rekursinstanz
§ 25. Verfügungen der Fakultät können gemäss § 27 des Universitäts-
gesetzes vom 1. November 1995 bei der vom Universitätsrat eingesetz- ten Rekurskommission angefochten werden. Die Entscheide der Re- kurskommission in Examenssachen sind endgültig.
e. übergangs- und schlussbestimmungen Inkrafttreten und Gültigkeit
§ 26. Diese Prüfungsordnung ist zu publizieren und wird sofort wirk-
sam.
2) Sie ersetzt Teil A (Allgemeine Bestimmungen) des Reglements für die Diplomprüfungen an der Philosophisch-Naturwissenschaftli- chen Fakultät der Universität Basel vom 17. Dezember 1991.
2 Solange und soweit die einzelnen Fächer keine neuen Studienord- nungen erlassen haben, gilt Teil B (Spezielle Bestimmungen) des Reg- lements für die Diplomprüfungen an der Philosophisch-Naturwissen- schaftlichen Fakultät der Universität Basel vom 17. Dezember 1991 weiterhin.
3 Sobald alle Fächer eine eigene Studienordnung erlassen haben, hebt die Fakultät Teil B auf und teilt dies dem Universitätsrat mit.
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