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Kantonale Verordnung über die Opferhilfe (360.101)
CH - SH
31.12.2022
INHALT
Kantonale Verordnung über die Opferhilfe
Kantonale Verordnung über die Opferhilfe
§ 5 Die Beratungsstellen erstatten dem Departement des Innern ein-
§ 6 Die Beratungsstellen gewährleisten die Beratung und Hilfeleistung
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