Kantonale Verordnung über die Opferhilfe (360.101)
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Kantonale Verordnung über die Opferhilfe

soweit im Rahmen dieser Verord- Geltungsbereich Depa rtement des Innern Kantonales Sozialamt Anerkennung
a) deren Tätigkeiten den Anforderungen des Opferhilfegesetzes genügen; b) die Beratungsstellen eine ordnungsgemässe Buchhaltung füh- ren; c) sie bei der Rechnungslegung die Grundsätze der Transparenz und der Vergleichbarkeit verfolgen; d) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über eine fachlic messene Ausbildung und entsprechende Berufserfahrungen verfügen; e) die Opferberatung einem Bedürfnis entspricht.
2 Das Gesuch um Anerkennung ist beim kantonalen Sozialamt ein- zureichen.
3 Das Departement des Innern entzieht die Anerkennung, sofern die Voraussetzungen durch die fragliche Beratungsstelle nicht mehr gegeben sind.

§ 5 Die Beratungsstellen erstatten dem Departement des Innern ein-

mal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. II. Leistungen der Beratungsstellen

§ 6 Die Beratungsstellen gewährleisten die Beratung und Hilfeleistung

an Opfer von Straftaten (Opfer) im Sinne des Opferhilfegesetzes.
§ 7
1 Die von einem Opfer angesprochene Beratungsstelle ist zur Be- ratung und Hilfel eistung verpflichtet.
2 Die bei einer Beratungsstelle begründete Zuständigkeit bleibt be- stehen, auch wenn sie mit einer anderen Stelle zusammenarbeitet oder Aufgaben an andere Stellen delegiert.
§ 8
1 Finanzielle Opferhilfeleistungen im Sinne von Art. 13 des Opfer- hilfegesetzes sind vom Opfer oder von dessen Rechtsvertreter mit einem schriftlichen Gesuch bei den Beratungsstellen geltend zu machen.
2 Das Opfer hat wahrheitsgetreu alle für die Beurteilung des Opfer- hilfeleistungsanspruches erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Bericht - erstattung Beratungs stelle Ausführungs - pflicht und Delegation Gesuchstellung
-- inkl. MwSt.; -- inkl. MwSt. (§ -, Reparatur - und Sicherungskosten bis zu Betrag von Fr. 1'000. --; wenn nötig - längerfristige Hilfe, z für die rechtliche Beratung richtet sich nach - und Jugend- Soforthilfe Längerfristige Hilfe a) Verfahren b) Rechtliche Hilfe c) Psycho - logische Hilfe
c) einer Psychot herapeutin oder einem Psychotherapeuten mit einer Berufsausübungsbewilligung nach eidgenössischem oder kantonalem Recht.
2 In Abweichung von Absatz 1 können unter besonderen Voraus- setzungen Kostenbeiträge für psychologische Hilfen bei anderen Therapeutinnen oder Therapeuten geleistet werden.
3 Jedem Gesuch ist ein aktueller Therapiebericht beizulegen.
4 Der Stundenansatz einer Therapie gemäss Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 richtet sich nach der Tarifvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Psychotherapeutenverband (SPV) und dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV). III. Entschädigung und Genugtuung durch den Kanton
§ 13
1 Das Gesuch um Genugtuung, Entschädigung oder einen Vor- schuss kann dem kantonalen Sozialam t vom Opfer oder dessen Rechtsvertreter direkt oder über die Beratungsstelle eingereicht werden.
2 Das Gesuch hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Die für die Feststellung des Anspruches erforderlichen Unterlagen sind dem Gesuch beizulegen.
§ 14
1 Übersteigt der Vorschuss die notwendige Hilfe, ist der Mehrbetrag zurück zu erstatten.
2 Auf die Rückforderung wird verzichtet, wenn diese das Opfer in eine schwierige wirtschaftliche Lage bringen würde. IV. Rechtsmittel
§ 15
1 Wer mit Art und Umfang der Soforthilfe nicht einverstanden ist, kann innert 20 Tagen nach der Behandlung seines Begehrens durch die Beratungsstelle einen Entscheid vom kantonalen Sozial- amt verlangen.
2 Die Einsprache ist bei der Beratungsstelle schriftlich zu erheben. Sie muss einen Antrag enthalten.
3 Die Beratungsstelle reicht die Einsprache sowie den angefochte- nen Entscheid bezüglich Soforthilfe umgehend dem kantonalen Genugtuung, Entschädigung oder Vorschuss Vorschuss Einsprache gegen Soforthilfe- entscheid
heid eratungsstelle fest. dieser Rekurs Beschwerde Interdisziplinäre Zusammen- arbeit Finanzierung Nachträgliche Anerkennung Aufhebung bisherigen Rechts
§ 22
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2015, S. 1885.
2) Fassung gemäss RRB vom 20. Dezember 2022 , in Kraft getreten am 1. Januar 2023 (Amtsblatt 2022, S. 2379). Inkraftsetzung
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