Kantonale Verordnung über die Opferhilfe
                            soweit  im  Rahmen  dieser  Verord-  Geltungsbereich  Depa  rtement  des Innern  Kantonales  Sozialamt  Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  deren  Tätigkeiten  den  Anforderungen  des  Opferhilfegesetzes  genügen;  b)  die  Beratungsstellen  eine  ordnungsgemässe  Buchhaltung  füh-  ren;  c)   sie bei der Rechnungslegung die Grundsätze der Transparenz  und der Vergleichbarkeit verfolgen;  d)  die  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  über  eine  fachlic  messene  Ausbildung  und  entsprechende  Berufserfahrungen  verfügen;  e)  die Opferberatung einem Bedürfnis entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gesuch um Anerkennung ist beim kantonalen Sozialamt ein-  zureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Departement  des  Innern  entzieht  die  Anerkennung,  sofern  die  Voraussetzungen  durch  die  fragliche  Beratungsstelle  nicht  mehr gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Die Beratungsstellen erstatten dem Departement des Innern ein-
                            mal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.  II.  Leistungen der Beratungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Die Beratungsstellen gewährleisten die Beratung und Hilfeleistung
                            an Opfer von Straftaten (Opfer) im Sinne des Opferhilfegesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  von  einem  Opfer  angesprochene  Beratungsstelle  ist  zur  Be-  ratung und Hilfel  eistung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die bei einer Beratungsstelle begründete Zuständigkeit bleibt be-  stehen, auch wenn sie mit einer anderen Stelle zusammenarbeitet  oder Aufgaben an andere Stellen delegiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Finanzielle  Opferhilfeleistungen  im  Sinne  von  Art.  13  des  Opfer-  hilfegesetzes sind vom Opfer oder von dessen Rechtsvertreter mit  einem  schriftlichen  Gesuch  bei  den  Beratungsstellen  geltend  zu  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Opfer hat wahrheitsgetreu alle für die Beurteilung des Opfer-  hilfeleistungsanspruches erforderlichen Auskünfte zu erteilen.  Bericht  -  erstattung  Beratungs  stelle  Ausführungs  -  pflicht und  Delegation  Gesuchstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            --   inkl. MwSt.;  --    inkl.  MwSt.  (§  -, Reparatur  -  und Sicherungskosten bis zu   Betrag von Fr. 1'000.  --;    wenn  nötig  -   längerfristige  Hilfe,  z  für  die  rechtliche  Beratung  richtet  sich  nach  -   und  Jugend-  Soforthilfe  Längerfristige  Hilfe  a)  Verfahren  b)  Rechtliche  Hilfe  c)  Psycho  -  logische  Hilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   einer  Psychot  herapeutin  oder  einem  Psychotherapeuten  mit  einer Berufsausübungsbewilligung nach eidgenössischem oder  kantonalem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  Abweichung  von  Absatz  1  können  unter  besonderen  Voraus-  setzungen  Kostenbeiträge  für  psychologische  Hilfen  bei  anderen  Therapeutinnen oder Therapeuten geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Jedem Gesuch ist ein aktueller Therapiebericht beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Stundenansatz einer Therapie gemäss Absatz 1 Buchstabe c  und  Absatz  2  richtet  sich  nach  der  Tarifvereinbarung  zwischen  dem  Schweizerischen  Psychotherapeutenverband (SPV) und dem  Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV).  III.  Entschädigung und Genugtuung durch den  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Gesuch  um  Genugtuung,  Entschädigung  oder  einen  Vor-  schuss  kann  dem  kantonalen  Sozialam  t  vom  Opfer  oder  dessen  Rechtsvertreter  direkt  oder  über  die  Beratungsstelle  eingereicht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gesuch hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.  Die für die Feststellung des Anspruches erforderlichen Unterlagen  sind dem Gesuch beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Übersteigt der Vorschuss die notwendige Hilfe, ist der Mehrbetrag  zurück zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  die  Rückforderung  wird  verzichtet,  wenn  diese  das  Opfer  in  eine schwierige wirtschaftliche Lage bringen würde.  IV.  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  mit  Art  und  Umfang  der  Soforthilfe  nicht  einverstanden  ist,  kann  innert  20  Tagen  nach  der  Behandlung  seines  Begehrens  durch die Beratungsstelle einen Entscheid vom kantonalen Sozial-  amt verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einsprache ist bei der   Beratungsstelle schriftlich zu erheben.  Sie muss einen Antrag enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Beratungsstelle reicht die Einsprache sowie den angefochte-  nen  Entscheid  bezüglich  Soforthilfe  umgehend  dem  kantonalen  Genugtuung,  Entschädigung  oder Vorschuss  Vorschuss  Einsprache  gegen  Soforthilfe-  entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            heid  eratungsstelle fest.  dieser  Rekurs  Beschwerde  Interdisziplinäre  Zusammen-  arbeit  Finanzierung  Nachträgliche  Anerkennung  Aufhebung  bisherigen  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Amtsblatt 2015, S. 1885.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  RRB  vom  20.  Dezember  2022  ,  in  Kraft  getreten  am 1.   Januar 2023 (Amtsblatt 2022, S. 2379).  Inkraftsetzung