Wasserwirtschaftsgesetz (721.100)
INHALT
Wasserwirtschaftsgesetz
- Wasserwirtschaftsgesetz
- Art. 5 Die Ob erflächengewässer werden in drei Klassen eingestuft:
- Art. 11 Die Konzession oder Bewilligung erlischt mit Ablauf ihrer Dauer
- Art. 22 Die Nutzung des Grundwassers als Trinkwasser hat Vorrang ge-
- Art. 23 Die Nutzung von Wasser zu Wärme- oder Kühlzwecken, zur
- Art. 29 bis 8)
- Art. 30 12)
- Art. 38 Die aufgrund bisherigen Rechts erlassenen kantonalen Veror nungen bleiben, soweit sie nicht unmittelbar anwendbaren B immungen dieses Gesetzes widersprechen, solange in Kraft, bis
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