Wasserwirtschaftsgesetz (721.100)
CH - SH

Wasserwirtschaftsgesetz

esetz regelt die Nutzung der Gewässer und den Was- - und unterirdischen Gewässer.
7) e- schliesslich das darunter liegende Erdreich und
7) isch genutzt und mengen- eschont werden; Gegenstand Öffentliche Ge - wässer und öf - fentli ches Was - ser Öffentliche Interessen
c) der natürliche Wasser - und Feststoffhaushalt sowie die G wässerdynamik erhalten oder wenn möglich wiederhergestellt werden; d) ein angemessener Schutz vor Hochwasser und Geschiebe s chergestellt wird; e) die Versorgung mit Trink -, Brauch - und Löschwasser sicherge- stellt wird; f) bestehende Erholungsräume erhalten bleiben und neue ge- schaffen werden; g) bestehende Lebensräume von Tieren und Pflanzen erhalten bleiben und neue geschaffen werden; h) der öffentliche Zugang zu den Gewässern erleichtert wird; i) Landschaften und Ortsbilder geschont und bauliche Verände- rungen gut gestaltet werden.
2 Widersprechen sich öffentliche Interessen, sind sie gegeneinan- der ab zuwägen.
Art. 4
1 Für Kontroll - und Arbeitsgänge, Unterhalt sowie bauliche Mas nahmen an Gewässern darf das an das Gewässer angrenzende Gelände schonend betreten und befahren werden. Auf Anstösser und Hinterliegergrundst ücken ist ausserdem die vorübergehende Ablagerung von Baumaterialien oder -geräten zu dulden.
2 Für Schäden ist angemessener Ersatz zu leisten, wenn die verur- sachende Handlung nicht dem unmittelbaren Vorteil des privaten Eigentums diente.

Art. 5 Die Ob erflächengewässer werden in drei Klassen eingestuft:

a) Zur 1. Klasse gehören:
1. der Rhein,
2. die Wutach und
3. die Biber. b) Zur 2. Klasse gehören:
1. Hemishoferbach / Schienerbach ab Landesgrenze;
2. Altdorferbach ab Zusammenfluss in der Dorfmitte;
3. Fulach ab Auslauf Alteweiher, Thayngen;
4. Durach ab Quelltopf, Oberbargen;
5. Hemmentaler Bach ab Zusammenfluss in der Dorfmitte;
6. Begginger - / Schleitheimer Bach ab Zusammenfluss in Beggingen;
7. Zwärenbach ab Durchlass Hohbrugg;
8. Halbbach / Landgraben ab Zusammenfluss in Oberhallau;
9. Selt enbach / Mülibach ab Zusammenfluss in Siblingen; Gewässer - zugang
7) Einstufung der Gewässer
ser. nden auszumarken. Die Aus- ren. planung fest. e- i- nutzen. Ausmarkung Inventarisierung Gewässerraum Landum - legungen, Enteignung und Besitz Bewilligungs - freie Nutzung
Art. 8
1 Den Gemeingebrauch beschränkende oder übersteigende Nut- zungen der öffentlichen Gewässer, die dazu erforderlichen Bauten und Anlagen sowie deren Änderungen bedürfen je nach Art der Nutzung einer Konzession oder einer Bewilligung des Kantons. Der Be stand altrechtlicher Konzessionen ist vollumfänglich ge- währleistet.
2 Die Nutzung der Gewässer soll haushälterisch und zurückhaltend erfolgen.
Art. 9
1 Konzessionen und Bewilligungen zur Nutzung öffentlicher G wässer dürfen nur erteilt werden, wenn dadurch öffentliche Int ressen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
2 Auf die Erteilung einer Konzession oder Bewilligung besteht kein An spruch.
Art. 10
1 Konzessionen und Bewilligungen bestimmen insbesondere den Umfang, die Art und die Dauer des Nutzungsrechtes sowie die Verpflichtungen bei dessen Beendigung. Sie sind in der Regel w derruflich und befristet.
2 Die zuständige Behörde ordnet weitere Nebenbestimmungen an. Sie ka nn zudem die Leistung einer angemessenen Sicherheit ver- langen. Diese dient insbesondere zur Deckung von Begutac tungskosten, von Schäden, die der Bau, Bestand oder Betrieb ei- ner Anlage verursachen könnte, sowie von Kosten für Massnah- men, die bei der Stillegung des Werkes erforderlich sind.

Art. 11 Die Konzession oder Bewilligung erlischt mit Ablauf ihrer Dauer

oder durch schriftlichen Verzicht der Inhaberin oder des Inhabers der Konzession oder der Bewilligung. Konzessions und Bewilligungs - pflicht Erteilung von Konzessionen und Bewilli - gungen Inhalt der Kon - zession oder Bewilligung Beendigung
1. Erlöschen
te Recht einschliesslich sionsdauer ist der Kanton berechtigt, die re zum voraus geltend zu machen. a- t- en. h- i- emessungsgrundsätzen. bei des Wertes angrenzender
2. Verwirkung
3. Rückkauf
4. Heimfall Gebühren
3 Nutzungsgebühren werden in der Regel periodisch bezogen. Sie können der Veränderung des Geldwertes angepasst werden.
4 Für Konzessionen wird zudem eine einmalige Verleihungsgebühr erhoben. Sie bemisst sich nach den Kriterien von Abs. 2.
5 Bei erheblichen öffentlichen Interessen können die Gebühren herabgesetzt werden.
Art. 16
1 Nimmt jemand eine Nutzung ohne Konzession oder Bewilligung vor, kann die ordentliche Nutzungsgebühr für diese Zeit bis auf das Dreifache erhöht werden, auch wenn die Nutzung nachträglich konzessioniert oder bewilligt wird.
2 Wird die Nutzung nicht nachträglich konzessioniert oder bewilligt, ordnet die Behörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Z standes an.
Art. 17
1 Nutzungsrechte können zur Wahrung wichtiger öffentlicher Int ressen nachträglich eingeschränkt werden.
2 Vorübergehende Nutzungseinschränkungen sind zu dulden, s fern sie aus im öffentlichen Interesse liegenden Gründen notwen- dig werden. III. Nutzung der Gewässer im E inzelnen
1. Nutzbarmachung der Wasserkraft
Art. 18
1 Der Kanton verfügt im Rahmen der eidgenössischen Gesetzge- bung über die Wasserkraft auf seinem Hoheitsgebiet.
2 Die zuständige Behörde ist der Regi erungsrat.
Art. 19
13)
1 Die Nutzbarmachung der Wasserkraf t wird mit Ausnahme des Rheinfalls grundsätzlich auf das heutige Mass der Ausnützung be- schränkt.
2 Eine bessere Ausnützung bestehender Wasserkraftanlagen ohne Höherstau ist zulässig.
3 Eine zusätzliche Ausnützung der Wasserkraft am Rheinfall ist in- nerhalb folgender Rahmenbedingungen zulässig: Eigenmächtige Nu tzung Nachträgliche Einschränkung von Nutzungs - rechten Hoheit - machung der Wasserkraft im Kanton Schaffhausen 13)
sten -Arten nicht zusätzlich gefährdet werden;
3 /s darf keine zusätzliche
3 /s bis 500 m
3 /s darf die zu-
3 /s betragen;
3 /s beträgt die zusätzliche
3 /s; -Schutzziele des
3 /s
3 /s kann mit linearer Zu- htskonzession eines zusätzlichen ser und der Wasserkraft.
8) - und Fischereigesetzgebung Massnahmen zur chwall und Sunk, Geschiebehaushaltsdefiziten sowie Wasserzins Schwall und Sunk, Geschiebe- haushalt, Fischgängigkeit
2. Grundwassernutzung
Art. 21
1 Grundwasserentnahmen sowie Eingriffe und Veränderungen i nerhalb des Grundwasserleiters bedürfen einer Konzession des zuständigen Departementes.
2 Vorübergehende bauliche Veränderungen im Grundwasserleiter sowie Untersuchungen, insbesondere Sondierungen und Pum versuche, die nur geringfügige Einwirkungen auf nutzbare Was- servorkommen erwarten lassen, bedürfen einer Bewill igung.

Art. 22 Die Nutzung des Grundwassers als Trinkwasser hat Vorrang ge-

genüber anderen Nutzun gen.
3. Übrige Nutzungen

Art. 23 Die Nutzung von Wasser zu Wärme- oder Kühlzwecken, zur

Brauc hwasserversorgung, zur Grundwasseranreicherung, für B wässerungen, für Stauanlagen, zur Speisung von Weihern und zu weiteren Zwecken bedürfen je nach Art einer Konzession oder ei- ner Bewilligung des zuständigen Departementes.
4. Inanspruchnahme der Oberfläc hengewässer
Art. 24
1 Als Inanspruchnahme der Oberflächengewässer gilt deren räum- liche Nutzung. Dazu gehören: a) Bauten und Anlagen wie Gebäude, Ufermauern, Brücken, Bootsstationierungen und zugehörige Anlagen, Stege, Lande- anlagen und Leitungen; b) die Auffüllung von Gewässergebiet zur Landgewinnung; c) Materialentnahmen.
2 Das zuständige Departement entscheidet über die Konzession oder die Bewilligung zur Inanspruchnahme von Oberflächenge- wässern. Konzessions - pflicht Trinkwasser Konzessions und Bewilligungs - pflicht Begriff, Umfang und Zuständig- keit
che e- er schonend wendig ist. i-
8) Fischereireg al Fischerei - berechtigung und Gebühren Ziele
Art. 28
7)
1 Wasserbauliche Mass nahmen, insbesondere Hochwasserschutz, Veränderungen eines Gewässerlaufs, Rampen und Uferverbauun- gen, obliegen der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewäs- sers. Für wasserbaul iche Massnahmen ist bei Gewässern 1. und
2. Klasse ein Projekt mit Bericht, Plänen und allfälligem Kostenver- teiler zu erstellen; bei Gewässern 3. Klasse genügen die üblichen Baugesuchsunterlagen. Bewilligungsbe hörde ist das zuständige Departement.
2 Die Revitalisierung von Gewässern obliegt dem Kanton bei G wässern 1. Klasse und den Gemeinden bei Gewässern 2. und 3 Klasse.
3 Unterhalt und Pflege der Gewässer sowie deren Ufer obliegen bei Gewässern 1. Klasse und - vorbehältlich privatrechtlicher Verpflic tungen - bei Gewässern längs der Kantonsgrenze dem Kan Gewässern 2. Klass e den Gemeinden.
4 Bei revitalisierten Gewässerabschnitten 3. Klasse sind die G meinden für Unterhalt und Pflege zuständig, in den übrigen Fällen die Grundeigent ümer.
5 Zum Gewässerunterhalt gehören die zur Erhaltung des Bettes und der Ufer normalerweise erforderlichen Arbeiten, wie kleinere Reparaturen und Ufersicherungen, Pflege der Uferbestockung s ist nach ökologischen Grundsät zen durchzuführen.
Art. 29
12)
1 Der Kanton erstellt nach Massgabe der eidgenössischen Gewäs- serschutzgesetzgebung ein Gewässerrevitalisierungskonzept, wel- ches in den Richtplan aufzunehmen ist.
2 Der Kanton erstellt in Abstimmung mit den Gemeinden ein Hoch- wasserschutzkonzept.

Art. 29 bis 8)

1 Der Kanton gewährt den Gemeinden im Rahmen der bewilligten Kredite an bauliche Hochwasserschutzmassnahmen und an G wässerrevitalisi erungen Beiträge, wenn: a) die Massnahmen im öffentlichen Interesse notwendig und mit den öffentlichen Interessen aus anderen Sachbereichen koor- diniert sind; b) die Massnahmen auf einer zweckmässigen Planung ber c) die Massnahmen den technischen, wirtschaftlichen und ökol gischen Anforderungen genügen; Massnahmen und Zuständig- keiten
7) a) Im Allge - me inen b) R e vitalisie - rungskon- zept
7) Beiträge; a) Voraus - setzu ngen
uhen; o- hen Auf- e- bis Abs.
8) rung; und Schadenpotenzials; nde; ität der Massnahmen sowie deren e- b) Rahmen c) Be i tragshöhe
2 Die Höhe der Beiträge an Gewässerrevitalisierungen richtet sich nach: a) ihrem Anteil an der Zielerfüllung der Programmvereinba b) der Länge des Gewässerabschnittes, der revitalisiert oder durch Besei tigung von Hindernissen durchgängig wird; c) der Breite des Gewässerraumes des Gewässers, das revital siert wird; d) dem Nutzen der Revitalisierung für die Natur und Landschaft im Ve rhältnis zum vor aussichtlichen Aufwand; e) dem Nutzen der Revitalisierung für die Erholung; f) der Qualität der Massnahmen; g) der Bedeutung der Massnahmen für den Hochwasserschutz.
3 Die Höhe der Beiträge an den Gewässerunterhalt richtet sich nach: a) ihrem Anteil an der Zielerfüllung der Programmvereinba b) der Bedeutung der Massnahmen für die biologische Viel c) der Bedeutung der Massnahmen für den Hochwasserschutz.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Beitragsgewährung und die Folgen bei ungerecht fertigtem Bezug. 12)

Art. 30 12)

1 Dienen wasserbauliche Massnahmen an Gewässern 1. und 2. Klasse auch den Interessen Dritter, haben sich diese im Verhältnis ihrer Vorteile an den Kosten zu beteiligen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gewässers trägt nach Abzug der Beiträge gemäss Art. 29ter Abs. 1 und 2 von den Gesamtkosten mindes- tens ein Viertel der Restkosten.
2 Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gewässers hat einen Kostenverteiler aufzustellen. Darin sind die pflichtigen Gr undstücke zu bezeichnen und die einzelnen Beiträge aufzuführen, die ent- sprechend der Länge des Anstosses oder der Grundstücksflächen zu bemessen sind. In Härtefällen sind die Drittbeiträge teilweise oder ganz zu erlassen.
Art. 31
7)
1 Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Pr gramm - beziehungsweise Leistungsvereinbarungen im Sinne von
Art. 8 des Bundesgesetzes über den Wasserbau vom 21. Juni
1991.
2 Der Kanton leitet die vom Bund erhaltenen Mittel vollumfänglich als Bestandtei l der Beiträge gemäss Art. 29ter an die Leistungser- bringer weiter.
12) Kostentragung Bundesbeiträge
9) fenzulegen und - oder Bewilligungsgesuch ist bei der zuständi-
3) ürdige eigene Interessen geltend macht, kann innert und Strafbestimmungen -- bis Fr. 20'000. -- fest. Aufhebung von Eindolungen Einleitung des Verfahrens Massgebliches Verfahren Ausführungsbe - stimmungen, Aufsicht
4 Die zuständigen Behörden erarbeiten die für den V ollzug er derlichen Grundlagen. Zu diesem Zweck können sie Messungen und Probeentnahmen in und an Gewässern vornehmen.
Art. 36
1 Wer die Pflicht zur Einholung einer Konzession oder Bewilligung oder Nebenbestimmungen von Konzessionen und Bewilligungen verletzt, wird mit Busse 4) bis Fr. 50'000. -- bestraft.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis Fr. 5'000. -- bestraft. VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 37
1 Die folgenden Erlasse werden aufgehoben: a) das Gesetz über die Gewäs ser vom 17. Januar 1879; b) das Gesetz über den Schutz von Wasserversorgungen und die Förderung von Feuerverhütungs - und Feuerbekämpfungs- massnahmen (Feu erschutzgesetz) vom 21. November 1949; c) das Gesetz über die Erhebung von Verleihungsgebühren und Wasserzinsen vom 12. September 1960.

Art. 38 Die aufgrund bisherigen Rechts erlassenen kantonalen Veror nungen bleiben, soweit sie nicht unmittelbar anwendbaren B immungen dieses Gesetzes widersprechen, solange in Kraft, bis

sie durch neue Verordnungen ersetzt oder aufgehoben werden.
Art. 39
1 Dieses Gesetz findet auf bestehende Konzessionen oder Bewill gungen Anwendung, soweit dadurch nicht wohlerworbene verletzt we rden.
2 Nicht befristete Bewilligungen sind innerhalb von fünf Jahren zu überprüfen und zu befristen.
Art. 40
1 Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk auf ei- nen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
2) und in die kantonale G setzessammlung aufzunehmen. Straf - bestimmung Aufhebung bisherigen Rechts Gültigkeit von Verordnungen Anwendung auf bisherige Konzessionen und Bewilligungen Inkrafttreten
, in Kraft getreten am
2013 (Amtsblatt 2012, S. 1869, 2013, S. 724).
2013, S. 724).
2013, S. 724).
2013, S. 724). e- on mindestens 5 m ewässer sinngemäss. ewässer bis der zgebung.
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