Verordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (721.103)
INHALT
Verordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz
- Verordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz
- § 3 Wer um eine Konzession oder Bewilligung nachsucht oder über
- § 4 Die Nutzungsgebühren sind vom Tag der möglichen Betriebsauf-
- § 5 Der am 1. Juni berechtigte Inhaber der Konzession oder Bewill gung schuldet die Nutzungsgebühr für das laufende Kalenderjahr
- § 7 Nutzungsgebühren können von Amtes wegen oder auf Verlangen
- § 8 Die Verleihungsgebühr ist anlässlich der Erteilung der Konzession
- § 15 Für Sondierungen inkl. Pumpversuche werden nur die Bearbei-
- § 16 Für die Nutzung von Wasser aus Oberflächengewässern wird eine
- § 24 Bei vorübergehender Inanspruchnahme von Gewässergebiet zu
- Art. 9 WBG, oder bis
- § 26d 9)
- § 27 Durch unwahre Angaben erwirkte Beiträge sind zurückzuerstatten.
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