Verordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz
sserwirtschaftsgesetz
3) - bzw. Bewilligungsbehörde gemäss Art. s-
10) des Geset zes ist das Bauinspekt o- - oder Bewilligungserteilung oder enehmigung des Vor- - beziehungsweise Leistungsvereinbarungen mit u- er Verordnung festgesetzten Gebührentarife werden % beträgt. Zuständigkeiten Teuerungsan - passung
§ 3 Wer um eine Konzession oder Bewilligung nachsucht oder über
eine solche verfügt, hat die für die Festsetzung der Gebühren er- forderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die notwen- digen Messeinrichtungen, insbesondere Einrichtungen zur Mes- sung der bezogenen, benützten oder eingeleiteten Wassermenge, auf seine Kosten zu installieren.
2. Nutzungsgebühren
§ 4 Die Nutzungsgebühren sind vom Tag der möglichen Betriebsauf-
nahme, spätestens vom letzten Tage der in der Bewilligung oder Konzession fes tgesetzten Bauvollendungsfrist an zu bezahlen.
§ 5 Der am 1. Juni berechtigte Inhaber der Konzession oder Bewill gung schuldet die Nutzungsgebühr für das laufende Kalenderjahr
auf den 30. Juni. Bei gemessenen Wasserentnahmen wird auf die Messergebni sse des vergangenen Jahres abgestellt.
§ 6
8) Bei einem vorzeitigen Verzicht auf die Bewilligung oder Konzess on erfolgt keine Rückerstattung.
§ 7 Nutzungsgebühren können von Amtes wegen oder auf Verlangen
des Gebührenpflichtigen angepasst werden, wenn die für die Fes setzung der G ebührenhöhe massgebenden Grundlagen wesentlich geändert haben.
3. Verleihungsgebühren für nicht der Wasserkraft nutzung dienende Anlagen
8)
§ 8 Die Verleihungsgebühr ist anlässlich der Erteilung der Konzession
zu entrichten. Bei Konzessionserneuerungen wird die Verleihungs- gebühr, aus ser bei Wasserkraftanlagen, auf zwei Drittel ermässigt. Bei einem Umbau oder einer Erweiterung von Anlagen während Unt erlagen Beginn der Gebührenpflicht Schuldner und Fälligkeit Vorzeitiger Verzicht
8) Revision Verleihungs - gebühr
zung e- n- undesgesetz über die und
4) pro l/min der maximalen
4) pro l/min der m a-
4) pro 1'000
15. --
4) pro 1'000 m³ der ins Gewässer eingelei- Einrichtu n-
7) Verleihung Wasserzins Verleihung Nutzung
§ 13
2)
1 Beim Bezug von Grundwasser für die öffentliche Trink Löschwasserversorgung werden die Verleihungs - und Nutzungs- gebühren auf 1/6 der Gebühren gemäss §§ 11 und 12 reduziert.
2 Beim Bezug von Grundwasser für andere Nutzungen werden die Verleihungs - und Nutzungsgebühren für Gemeinden und private Organisationen, welche mehrheitlich von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder von einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft beherrscht sind, auf 3/4 der Gebühren gemäss §§ 11 und 12 reduziert.
§ 14
1 Für Grundwasserabsenkungen zur Erstellung von Bauten und Anlagen sind folgende Nutzungsgebühren pro Jahr zu entrichten: a) Bei Pumpenleistungen bis 1'000 l/min: Fr. 3.90
4) pro l/min der Höchstleistungsfähigkeit der installier- ten Pum pen. b) Bei Pumpenleistungen von mehr als 1'000 l/min: Fr. 1.95
4) pro l/min der Höchstleistungsfähigkeit der installier- ten Pumpen zuzüglich Fr. 16.15 4) pro 1'000 m³ geförderten Wassers. Fehlen Messeinrichtungen, wird ein Dauerbetrieb mit der vollen Höchstlei stungsfähigkeit der Pumpen verrechnet.
2 Die Nutzungsgebühren werden bei Abschluss der Tiefbauarbeiten erhoben, wobei die effektive Absenkungsdauer pro rata temporis verrechnet wird. Sie betragen in jedem einzelnen Fall jedoch mi destens Fr. 300. --.
§ 15 Für Sondierungen inkl. Pumpversuche werden nur die Bearbei-
tungsge bühren verrechnet.
2. Nutzung des Oberflächenwassers
§ 16 Für die Nutzung von Wasser aus Oberflächengewässern wird eine
Verle ihungsgebühr von Fr. 2.15
4) pro l/min maximaler Leistung der Entnahmevorrichtung erhoben.
§ 17
1 Die jährliche Nutzungsgebühr für die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern besteht aus einem Leistungspreis von Öffentliche Versorgung Grundwasser - absenkungen Sondierungen Verleihung
pro l/min und einem Arbeitspreis von Fr. 8.60 4) pro 1'000
7) e-
7) - noch gebührenpflichtig. flächengewässern b- dem Gemeingebrauch weitgehend n- en.
8) -- --. Kleinanlagen Beanspruchte Fläche Bootsliege - plätze
2 Für alle übrigen privaten Bootsliegeplätze wird eine jährliche Nut- zungsgebühr von Fr. 16.15 4) je beanspruchten Quadratmeter er- hoben. Das Ausmass der beanspruchten Wasserfläche wird in der Konzession festge legt.
3 Für die Stationierung von Booten der Schweizerischen Schi fahrtsgesel lschaft Untersee und Rhein sowie der Pontoniervereine kann die G ebühr reduziert werden.
§ 22
1 Die jährliche Nutzungsgebühr für den Gemeinden erteilte Boot lieg eplatzkonzessionen beträgt Fr. 258. -- 4) pro Platz.
2 Die Ge meinden können im Rahmen einer entsprechenden Tari ordnung für an Private vergebene Bootsliegeplätze Gebühren er- heben. Die jährliche Gebühr pro Platz darf Fr. 2'000. -- nicht über- steigen. In der Gebühr sind die Kosten für die Erstellung und den Unterhalt der baulichen Einrichtungen der Bootsliegeplätze, die Verwaltungskosten sowie die Nutzungsgebühr enthalten, welche die Gemeinden dem Kanton zu entrichten haben.
§ 23
1 Für im Gewässergebiet verlegte Leitungen sind folgende einmal ge Nut zungsgebühren geschuldet: a) bis zu Lichtweiten von 200 mm Fr. 12.90 4) je Laufm b) bei Lichtweiten von 201 bis 500 mm Fr. 17.20 4) je Laufm c) bei Lichtweiten von 501 bis 800 mm Fr. 21.50 4) je Laufm d) bei Lichtweiten von 801 bis 1'200 mm Fr. 25.80
4) je Laufm e) bei Lichtweiten über 1'200 mm Fr. 38.70
4) je Laufm
2 Für Leitungen, die innerhalb dreier Monate wieder entfernt wer- den, werden keine Nutzungsgebühren erhoben.
3 Gemeinden sowie Werke mit öffentlichem Versorgungsauftrag sind von der Nutzungsgebühr befreit.
§ 24 Bei vorübergehender Inanspruchnahme von Gewässergebiet zu
Sonderzwecken gewerblicher Art wie Errichtung und Betrieb von Verkaufsständen, Schaustellungen, Baustelleninstallationen und dergleichen ist eine Nutzungsgebühr von Fr. 1.60 4) je Quadratm ter und Monat zu entrichten. Bootsliegeplatz - Konzessionen für Gemeinden Leitungen Vorüber - gehende Inanspruch- nahmen
-- bis Fr. 20. -- pro m³ e rhoben.
11) i- bis bis Art. 29 quater des Was- tsgesetzes unter Vorbehalt der Kreditbewilligung durch
11) h- e-
Art. 9 WBG, oder bis
bis Art.
11) s- bis bis Art.
11) Material - ent nahmen Beiträge für Revitalisierung von Gewässern
11) Beiträge für baulichen Hochwasser - schutz
12) Beiträge für Gewässer - unterhalt
11)
§ 26c
8)
1 Gesuche um Beiträge für Massnahmen gemäss § 26 und § 26a dieser Verordnung sind mit den erforderlichen Projektunterlagen vor Baubeginn an das Baudepartement zu richten. Auf die Auf- nahme in eine Programmvereinbarung besteht kein Rechtsan- spruch.
2 Nach der Prüfung des Projektes nimmt das Baudepartement das Gesuch in die nächst -mögliche Programmvereinbarung zwischen Bund und Kan ton auf.
3 Nach Abschluss der Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton teilt das Baudepartement der Gesuchstellerin die definitive Beitragszusicherung sowie den Anteil der Beiträge mit.
11)
4 Gesuche um Beiträge für Massnahmen gemäss § 26b dieser Verordnung sind mit den erforderlichen Unterlagen vor der Ausfüh- rung an das Baudepartement zu richten. Nach Prüfung der Unter- haltsplanung teilt das Baudepartement der Gesuchstellerin die de- finitive Beitragszusicherung sowie den Anteil der Beiträge mit.
§ 26d 9)
1 Nach Abschluss der Arbeiten hat die Bauherrschaft dem Baude- partement die Schlussabrechnung einzureichen. Ein Beitrag ist verwirkt, wenn er nicht innert Jahresfrist nach Beendigung der A beiten beansprucht wird oder wenn die ausgeführten Massnahmen nicht den Programmvereinba rungsbedingungen entsprechen.
2 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach der Kontrolle der Schlussabrechnung durch das Baudepartement. 11)
§ 27 Durch unwahre Angaben erwirkte Beiträge sind zurückzuerstatten.
Die Rückerstattungsforderung wird zu 5 % verzinst. Sie verjährt i nert fünf Jahren, nachdem das Baudepartement von ihrem Entst hen Kenntnis erhalten hat. Die Rückerstattungsforderung erlischt endgültig zehn Jahre nach Beendigung der Bauarbeiten. VI. Übergangs- und Schlussbesti mmungen
§ 28
1 Innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind bei be stehenden Nutzungen, welche einen Arbeitspreis vorsehen, Einrichtungen zur Messung des bezogenen Wassers bei den Ent- nahmevorrichtungen zu installieren. Bis zum Vorliegen der Mes Gesuche fü r Beit räge
11) Auszahlung der Beiträge
11) Folgen bei ungerecht - fertigtem Bezug Übergangs - bestimmungen
genommen. t- zungen keine Messergebnisse vorliegen. ben.
1) und in die kantonale G e- mtsblatt 2001, S. 81). ai 2013, in Kraft getreten am (Amtsblatt 2013, S. 721) . (Amtsblatt 2013, S. 721). Aufhebung bisheri gen Rechts Inkrafttreten
10) Heute Art. 28 des Gesetzes .
11) Fassung gemäss RRB vom 30. November 2021, in Kr aft getreten am 1. Januar 2022 (Amtsblatt 2021, S. 2183).
12) Eingefügt durch RRB vom 30. November 2021, in Kraft getreten am
1. Januar 2022 (Amtsblatt 2021, S. 2183).
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