Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomi... (811.237)
INHALT
Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF
- Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF
- § 1 2)
- § 3 2)
- § 5 Die Ausbildung besteht aus theoretischem Unterricht und aus Praktika.
- § 6 Die Aufnahme wird von folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:
- § 7 Die Aufnahme in den verkürzten Ausbildungsgang wird zusätzlich von
- § 9 Ist das Resultat der Eignungsabkl ärung ungenügend, ist es mit den
- § 10 Am Ende jedes Ausbildungsjahres wird festgestellt, ob jemand die
- § 12 Das Praktikum jedes Ausbildungsja hres wird durch die Berufs-
- § 13 Die Fallstudie wird von zwei Lehrpersonen beurteilt.
- § 14 Die Leistungsprüfungen erfolgen in Form von schriftlichen und
- § 15 Als Raster für die Beurteilung gilt:
- § 16 Wer in einer Prüfung unerlaubte anderweitig unerlaubte Vorteile vers chafft, hat sie nicht bestanden.
- § 18 Erbringt jemand auch nach der Wiederholung den geforderten
- § 19 Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise zugunsten einer Studentin
- § 20 Das Rektorat organisiert da s Qualifikationsverfahren.
- § 21 Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die erforderlichen
- § 22 Das Qualifikationsverfahren um fasst folgende Prüfungsteile:
- § 24 Das abschliessende Qualifikationsverfa hren ist bestanden, wenn die drei
- § 26 Wer alle Prüfungsteile bestanden und nicht mehr als 10 % der Aus-
- § 29 Dieses Reglement tritt mit der Pub likation im Amtsblatt in Kraft.
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