Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF
                            2/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Reglement des Departementes für Erziehung und  Kultur über die Ausbildung zur diplomierten  Pflegefachperson HF  vom 30. August 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 2)
                            Dieses  Reglement  regelt  in  Ergänzung  zu  den  bundesrechtlichen  Vor-  schriften  die  Ausbildung  zur  Pflege  fachperson  HF  am  Bildungszentrum  für Gesundheit (BfGS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Ausbildung umfasst 5400 Lernst  unden während sechs Semestern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Personen,  die  über  einen  ei  dgenössischen  Fähi  Fachperson  Gesundheit  verfügen,  kann  sie  auf  vier  Semester  mit  3600  Lernstunden verkürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorleistungen können indivi  duell angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Ausbildung kann in Teilzeit absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 2)
                            Die Ausbildung beginnt jeweils im September.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Das  Bildungszentrum  für  Gesundheit  und  Soziales  schliesst  mit  den  Praktikumsbetrieben  eine  Ausbildungs  gegenseitigen Verpflichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Die Ausbildung besteht aus theoretischem Unterricht und aus Praktika.
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Geltungsbereich  Umfang und  Dauer der  Ausbildung  Beginn  Ausbildungs-  vereinbarung  Ausbildungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  2/2012  II. Zulassungsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Die Aufnahme wird von folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:
                            1.     erfolgreicher     Abschluss     eine  r Ausbildung auf Sekundarstufe II;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     bestandene     Eignungsabklärung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Vertrag   mit   einem   vom   Bil  dungszentrum   für   Gesundheit   (BfG)  anerkannten Praktikumsbetrieb;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     ausreichende     physische   und psychische Gesundheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Die Aufnahme in den verkürzten Ausbildungsgang wird zusätzlich von
                            folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   1)    Besitz  eines  eidgenössischen  Fähigkeitszeugnisses  als  Fachperson  Gesundheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Notendurchschnitt   von   mindesten  s   5.0   im   Zeugnis   des   vierten  Semesters der Lehre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    Empfehlung   der   Berufsfachsc  hule   und   des   Lehrbetriebes   oder  mindestens zweijährige Berufserfahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Eignungsabklärung   umfasst   Gespräche   sowie   schriftliche   und  mündliche Prüfungen in folgenden Bereichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    Selbstkompetenz   mit   den   E  rfassungsbereichen   psychische   und  physische Belastbarkeit, Eige  nständigkeit/Reife, Berufswahl;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Sozialkompetenz  mit  den  Erfa  ssungsbereichen  Beziehungsfähigkeit,  Teamfähigkeit und Kommunikationsfähigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Sachkompetenz     mit     den     Erfa  ssungsbereichen     intellektuelle  Leistungsfähigkeit,   Fähigkeit   zu     methodischem   und   vernetztem  Denken, Arbeitsverhalten  und praktische Fähigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Zur    Beurteilung    können    neben    de  m    Bewerbungsdossier    weitere  Unterlagen und Referenzauskünfte beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Ist das Resultat der Eignungsabkl ärung ungenügend, ist es mit den
                            Kandidatinnen   und   Kandidaten   zu   besp  rechen.  Das  Gespräch  ist  zu  protokollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss R vom 4. Juli 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2012.  Generelle  Zulassungs-  bedingungen  Zulassung zur  verkürzten  Ausbildung  Eignungs-  abklärung  Ergebnis der  Eignungs-  abklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  III. Kompetenznachweise (Promotion)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Am Ende jedes Ausbildungsjahres wird festgestellt, ob jemand die
                            erforderlichen Kompetenznachweise erbracht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kompetenznachweise werden erbracht durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Praktikumsqualifikation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     praxisorientierte     Projektarbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     sechs Leistungsprüfungen in allen Kompetenzfeldern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In der verkürzten Ausbildung sind sechs Leistungsprüfungen im ersten  Ausbildungsjahr abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Das Praktikum jedes Ausbildungsja hres wird durch die Berufs-
                            bildungsverantwortlichen  und  die  zu  ständigen  Berufsbildnerinnen  und  Berufsbildner  gemäss  den  in  der  Pr  aktikumsqualifikation  aufgeführten  Kompetenzfeldern beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Die Fallstudie wird von zwei Lehrpersonen beurteilt.
§ 14 Die Leistungsprüfungen erfolgen in Form von schriftlichen und
                            mündlichen Prüfungen sowie  als Fertigkeitsprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Als Raster für die Beurteilung gilt:
                            A:    hervorragend;  B:    sehr gut;  C:    gut;  D:    befriedigend;  E:    ausreichend;  F:    nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Zeitpunkt  Kompetenz-  nachweise  Praktikums-  qualifikation  Praxisorientierte  Projektarbeit  Leistungs-  prüfungen  Beurteilungs-  raster
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  2/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Wer in einer Prüfung unerlaubte anderweitig unerlaubte Vorteile vers chafft, hat sie nicht bestanden.
                            §   17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ein nicht bestandener Kompetenznach  weis kann spätestens bis Mitte des  nächsten Semesters einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Mit   Ausnahme   des   ersten   Prak  tikums   kann   ein   nicht   bestandenes  Praktikum einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Erbringt jemand auch nach der Wiederholung den geforderten
                            Kompetenznachweis   nicht,   kann   die   Ausbildung   nicht   weitergeführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise zugunsten einer Studentin
                            oder eines Studenten von den Bestimm  ungen dieses Kapitels abgewichen  werden.  IV. Abschliessendes Qualifikationsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Das Rektorat organisiert da s Qualifikationsverfahren.
§ 21 Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die erforderlichen
                            Kompetenznachweise erbracht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Das Qualifikationsverfahren um fasst folgende Prüfungsteile:
                            1.     Praxisorientierte     Diplomarbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Prüfungsgespräch von mindestens 30 Minuten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Praktikumsqualifikation.  Unredlichkeit bei  der Prüfung  Wiederholung  Ausschluss  Ausnahmen  Organisation  Zulassung  Umfang des  Qualifikations-  verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Diplomarbeit wird von zwei Lehrpersonen beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Praktikum wird vom Praktikumsbetrieb beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Am Prüfungsgespräch und dessen Bewe  rtung sind eine neutrale Expertin  oder ein neutraler Experte der  Praktikumsbetriebe beteiligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Das abschliessende Qualifikationsverfa hren ist bestanden, wenn die drei
                            Prüfungsteile  gemäss  §  22  mit  mindestens  einem  E-Prädikat  beurteilt  wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  ungenügend  beurteilte  Diplomar  beit  kann  einmal  nachgebessert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das nicht bestandene Prüfungsgespr  äch kann einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das nicht bestandene Praktikum ka  nn frühestens sechs Monate nach der  ersten Durchführung wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Wer alle Prüfungsteile bestanden und nicht mehr als 10 % der Aus-
                            bildungszeit versäumt hat, erhält ei  n vom Amt für Berufsbildung und vom  BfGS unterzeichnetes Diplom als „dipl.   Pflegefachfrau HF / dipl. Pflege-  fachmann HF“.  V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   28
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Dieses Reglement tritt mit der Pub likation im Amtsblatt in Kraft.
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Beurteilung  Bestehen des  Qualifikations-  verfahrens  Wiederholung  Diplo  m  Inkrafttreten