Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (830.120)
INHALT
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden
- Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden
- Art. 1 Die Regierung erlässt da s Geschäftsreglement, setzt die Entschädigung
- Art. 2
- Art. 4 Die Kontrollstelle prüft jährlich di e Rechnung der Anstalt und erstattet
- Art. 5 Gebäude ist jedes Erzeugnis der Bautätigkeit, das zur Aufnahme von
- Art. 6
- Art. 7 Gebäudeähnliche Objekte sind selbstä ndige Erzeugnisse der Bautätigkeit,
- Art. 8
- Art. 10 Ist die Beseitigung der besonders grossen Gefährdung nicht zumutbar und
- Art. 11
- Art. 15 Der Neuwert entspricht dem Kostenau fwand, der für die Erstellung eines
- Art. 16 Der Zeitwert entspricht dem Neuwert abzüglich W ertverminderungen, die
- Art. 17 Der Abbruchwert entspricht dem Verk aufswert des Baumaterials, soweit
- Art. 18 Ein wichtiger Grund im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes liegt
- Art. 23 Der Prämienzuschlag ist für ein N achbargebäude namentlich nicht ge-
- Art. 24 Ein Gebäudeschaden liegt vor, sowe it zu seiner Behebung Aufwendungen
- Art. 25 Nicht gedeckte Elem entarschäden gemäss Artikel 26 Absatz 1 Litera e des
- Art. 27 Das Gebäude ist nicht für den gleich en Zweck wiederhergestellt, wenn es
- Art. 29 Tritt der Versicherte seine Ansprüche gegenüber der Anstalt an einen Drit-
- Art. 30 Nebenleistungen gemäss Ar tikel 34 des Gesetzes
- Art. 35 Diese Verordnung tritt mit der Teilrevision des Gesetzes über die Gebäu-
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