Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (700.110)
INHALT
Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
- Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
- Art. 5 Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Or-
- Art. 6 Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittser-
- Art. 7 Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahres austreten.
- Art. 8 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetre-
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