Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (700.110)
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Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

1 ung der Baubegriffe Grundsatz Pflichten der Kantone Interkantonales Organ
1/2016 Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 b.) seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenor- ganisationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messweisen im Planungs- und Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu vermeiden; c.) Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen-, Fach- und Berufs- organisationen ist.
2 Es ist überdies zuständig für: a.) die Änderungen der Vereinbarung; b.) die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung; c.) die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen; d.) den Erlass einer Geschäftsordnung.

Art. 5 Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Or-

gans im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen.

Art. 6 Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittser-

klärung dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Vereinbarung übergeben sie diese Erklärung der BPUK.

Art. 7 Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahres austreten.

Der Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich mitzuteilen.

Art. 8 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetre-

ten sind. Beschlossen von der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umwelt- direktoren-Konferenz anlässlich der Hauptversammlung vom
22. September 2005 In Kraft getreten am 26. November 2010. Finanzierung Beitritt Austritt Inkrafttreten
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