Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (813.140)
INHALT
Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin
- Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin
- Artikel 3 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-
- Art. 4 Abs. 4. Seine Beschlüsse gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 bedür- fen der vorgängigen Stellu ngnahme des Fachorgans.
- Artikel 5 Wahl und Aufg aben des HSM-Projektsekretariats
- Artikel 6 Arbeitsweise
- Artikel 7 Grundsätze
- Artikel 12 Beschwerd e und Verfahrensrecht
- Artikel 14 Berichterstattung Das Präsidium des Beschluss organs stattet den Vereinbarungs-
- Artikel 15 Inkrafttreten Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 17 Kantone ein-
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