Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin
                            Zweck    im  Interesse  einer  bedarfsgerechten,  wirtschaftlich  erbrachten  medizini-  der Koordination der Konzen-  dizin.  Diese  umfasst  diejenigen  en,  die  durch  ihre  Seltenheit,  die  Zuordnung  müssen  min-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    vereinbaren  die  Kanto-  Vollzug der Vereinbarung  kantonalen  Gesun  dheitsdirekto-  ein  Fachorgan  sowie  ein  Projekt-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Die Organisation der interkantonalen  Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-
                            Beschlussorgans
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Beschlussorgan  setzt  sich  aus  fol  genden  Mitglie  dern  der  GDK-Plenarversammlung zusammen:  -    den  fünf  Mitgliedern  der  Vere  inbarungskantone  mit  Universi-  tätsspital Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf;  -    fünf Mitglieder aus den anderen Vereinbarungskantonen wovon  mindestens  zwei  Mitglieder  Vere  inbarungskantone  mit  einem  grossen  Zentrumsspital,  das  interkantonale  Leistungsaufgaben  wahrnimmt, vertreten.  Zudem können das Bundesamt  für Gesundheit, die Schweizerische  Universitätskonferenz und santésuisse je eine Person mit beraten-  der Stimme in das Beschlussorgan delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Mitglieder  einschliesslich  des  Präsidiums  werden  von  den  GDK-Mitgliedern  der  Vereinbarungskant  one  für  eine  Dauer  von  2  Jahren  gewählt.  Eine  Wiederwahl  ist  möglich.  Die  Stellvertretung  richtet sich nach den Bestimmungen in den Statuten der GDK über  die Stellvertretung an Plenarversammlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hochspezialisier-  ten  Medizin,  die  einer  schweizweiten  Konzentration  bedürfen,  und  trifft die Planungs- und Zuteilungsentscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Hierzu  erstellt  es  eine  Liste  der  Bereiche  der  hochspezialisierten  Medizin  und  der  mit  der  Erbringung  der  definierten  Leistungen  be-  auftragten  Zentren.  Die  Liste  wird  periodisch  überprüft.  Sie  gilt  als  gemeinsame  Spitalliste  der  Vereinbarungskantone  gemäss  Art.  39  KVG. Die Zuteilungsentscheide werden befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Entscheide  des  Beschlussorgans  basieren  auf  Anträgen  des  Fachorgans.  Das  Beschlussorgan  beachtet  die  Kriterien  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 4. Seine Beschlüsse gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 bedür- fen der vorgängigen Stellu ngnahme des Fachorgans.
                            6   Das Beschlussorgan kann de  m Fachorgan Aufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Die Mitglieder streben eine ei  nvernehmliche Entscheidfindung an.  Kann  diese  nicht  erreicht  werden,  erfordert  ein  Beschluss  die  Zu-  stimmung  von  mindestens  vier  Mitgliede  rn  aus  Vereinbarungskan-  tonen  mit  Universitätsspital  u  nd  von  vier  Mitglie  dern  der  anderen  Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammensetzung,  Wahl  und  Aufgaben  des  HSM-  Fachorgans  chstens  15  unabhängigen  hrere  geeignete  Bewerber  aus  welche zur Ausführung einer  enstleistungsbereiches  erfüllt  wer-  des Beschlussorgans vor; dazu  jährlich  Bericht  über  den  folgende Kriterien:  mische Lebensdauer;  Personals   und   Teambil-  dung;  den Disziplinen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Für  den  Entscheid  über  die  Aufnahme  in  die  Liste  der  HSM-  Bereiche und die Zuteilung:  a)  Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre;  b)  Internationale  Konkurrenzfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Experten  streben  eine  einvernehmliche  Entscheidfindung  an.  Kann diese nicht erreicht werden, werden Beschlüsse mit dem ein-  fachen Mehr der anwesenden Mitgl  ieder gefasst, wobei mindestens  zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Das Beschluss-  organ erlässt die Ausstandsregeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Wahl und Aufg aben des HSM-Projektsekretariats
                            1   Das HSM-Projektsekretariat wird vom Beschlussorgan eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  unterstützt  organisatorisch  und  technisch  die  im  Zusammen-  hang  mit  der  Planung  der  hochspezialisierten  Medizin  erfolgenden  Arbeiten  des  Beschluss-  und  des  Fachorgans  und  koordiniert  die-  se.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Arbeitsweise
                            Das  Beschluss-  und  das  Fachorgan  geben  sich  jeweils  ein  Ge-  schäftsreglement,  das  die  Einzel  heiten  zur  Organisation,  Arbeits-  weise und Beschlussfassung festlegt. Das Reglement des Fachor-  gans bedarf der Genehmigung des Beschlussorgans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Grundsätze
                            1    Zur  Gewinnung  von  Synergie  n  ist  darauf  zu  achten,  dass  die  hochspezialisierten  Leistungen  auf  wenige  universitäre  oder  multi-  disziplinäre Zentren konzentriert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Planung  gemäss  dieser  Vereinbarung  soll  mit  jener  im  Be-  reich der Forschung abgestimmt werd  en. Forschungsanreize sollen  gesetzt und koordiniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Interdependenzen  zwischen  verschiedenen  hochspezialisier-  ten medizinischen Bereichen sind bei der Planung zu berücksichti-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Planung  umfasst  jene  Leistun  gen,  die  durch  schweizerische  Sozialversicherungen mitfin  anziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Zugänglichkeit  für  Notfälle  si  nd  bei  der  Planung  zu  berück-  sichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  Planung  berücksichtigt  die  vom  schweizerischen  Gesund-  heitswesen erbrachten Leistungen für das Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ooperationsmöglichkeiten  mit  dem  na-  Besondere  Anforder  ungen  an  die  Planung  der  Ka-  pazitäten  ehandlungen,  die  sich  unter  cherheit  und  der  Wirt-  Auswirkungen  auf die kantonalen Spitallisten  gen ihre Zuständigkeit gemäss  in dem HSM-Beschlussorgan.  n  der  Kantone  im  entsprechen-  den der Vereinbarung beigetrete-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt:  Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 11    Streitbeilegungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vereinbarungskantone  verpflichten  sich,  Meinungsverschie-  denheiten und Streitigkeiten nach  Möglichkeit gütlich zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Übrigen  gelten  die  Best  immungen  der  Interkantonalen  Rah-  menvereinbarung (IRV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   über die Streitbeilegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt:  Rechtspflege und  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Beschwerd e und Verfahrensrecht
                            1   Gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen  Spitalliste nach Art. 3 Abs. 3 und 4 kann beim Bundesverwaltungs-  gericht Beschwerde nach Art. 53 KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  diese  Beschlüsse  finden  sinng  emäss  die  bund  esrechtlichen  Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 13    Beitritt und Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Beitritt  zur  Vereinbarung  wird  mit  der  Mitteilung  an  die  GDK  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jeder Vereinbarungskanton kann   durch Erklärung gegenüber der  GDK  austreten.  Der  Austritt  wird  mit  dem  Ende  des  auf  die  Erklä-  rung folgenden Kalenderjahres wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Austrittserklärung  kann  früheste  ns  auf  das  Ende  des  5.  Jah-  res  seit  Inkrafttreten  der  Vereinbarung  und  fünf  Jahre  nach  erfolg-  tem Beitritt abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Berichterstattung Das Präsidium des Beschluss organs stattet den Vereinbarungs-
                            kantonen jährlich über den Stand der Umsetzung dieser Vereinba-  rung Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Inkrafttreten Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 17 Kantone ein-
                            schliesslich der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-  Stadt,  Waadt  und  Genf)  beigetreten  sind.  Für  später  beigetretene  Kantone  tritt  die  Vereinbarung  mit  der  Mitteilung  gemäss  Art.  13  Abs. 1 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ngskantone  fest,  dass  eine  Anpassung  der  n sie entsprechende Verhand-  inbarungskantonen  leitet  die    ein.  Die  Anpassung  tritt  in  nferenz der kantonalen Ge-  -direktoren  auf  den  1.  Januar  2009  in  sammlung am 21.12.2007; tritt am 1.1.2009 in Kraft.  len Gesundheitsdirektorinn  en und -direktoren.  interkantonale  Zusammenar-  beit mit Lastenausgleich vom 24.6.2005, Abschnitt IV.  IVHSM  in  Kraft  getreten  ist,  sonst  gilt  bis  dahin  Art.  34  Ver-  waltungsgerichtsgesetz (VVG) SR 173.32.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1968, SR 172.021.