Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (813.140)
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Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin

Zweck im Interesse einer bedarfsgerechten, wirtschaftlich erbrachten medizini- der Koordination der Konzen- dizin. Diese umfasst diejenigen en, die durch ihre Seltenheit, die Zuordnung müssen min-
1) vereinbaren die Kanto- Vollzug der Vereinbarung kantonalen Gesun dheitsdirekto- ein Fachorgan sowie ein Projekt-
2. Abschnitt: Die Organisation der interkantonalen Planung

Artikel 3 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-

Beschlussorgans
1 Das Beschlussorgan setzt sich aus fol genden Mitglie dern der GDK-Plenarversammlung zusammen: - den fünf Mitgliedern der Vere inbarungskantone mit Universi- tätsspital Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf; - fünf Mitglieder aus den anderen Vereinbarungskantonen wovon mindestens zwei Mitglieder Vere inbarungskantone mit einem grossen Zentrumsspital, das interkantonale Leistungsaufgaben wahrnimmt, vertreten. Zudem können das Bundesamt für Gesundheit, die Schweizerische Universitätskonferenz und santésuisse je eine Person mit beraten- der Stimme in das Beschlussorgan delegieren.
2 Die Mitglieder einschliesslich des Präsidiums werden von den GDK-Mitgliedern der Vereinbarungskant one für eine Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Stellvertretung richtet sich nach den Bestimmungen in den Statuten der GDK über die Stellvertretung an Plenarversammlungen.
2)
3 Das Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hochspezialisier- ten Medizin, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, und trifft die Planungs- und Zuteilungsentscheide.
4 Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hochspezialisierten Medizin und der mit der Erbringung der definierten Leistungen be- auftragten Zentren. Die Liste wird periodisch überprüft. Sie gilt als gemeinsame Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss Art. 39 KVG. Die Zuteilungsentscheide werden befristet.
5 Die Entscheide des Beschlussorgans basieren auf Anträgen des Fachorgans. Das Beschlussorgan beachtet die Kriterien gemäss

Art. 4 Abs. 4. Seine Beschlüsse gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 bedür- fen der vorgängigen Stellu ngnahme des Fachorgans.

6 Das Beschlussorgan kann de m Fachorgan Aufträge erteilen.
7 Die Mitglieder streben eine ei nvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese nicht erreicht werden, erfordert ein Beschluss die Zu- stimmung von mindestens vier Mitgliede rn aus Vereinbarungskan- tonen mit Universitätsspital u nd von vier Mitglie dern der anderen Vereinbarungskantone.
Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM- Fachorgans chstens 15 unabhängigen hrere geeignete Bewerber aus welche zur Ausführung einer enstleistungsbereiches erfüllt wer- des Beschlussorgans vor; dazu jährlich Bericht über den folgende Kriterien: mische Lebensdauer; Personals und Teambil- dung; den Disziplinen;
3. Für den Entscheid über die Aufnahme in die Liste der HSM- Bereiche und die Zuteilung: a) Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre; b) Internationale Konkurrenzfähigkeit.
5 Die Experten streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese nicht erreicht werden, werden Beschlüsse mit dem ein- fachen Mehr der anwesenden Mitgl ieder gefasst, wobei mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Das Beschluss- organ erlässt die Ausstandsregeln.

Artikel 5 Wahl und Aufg aben des HSM-Projektsekretariats

1 Das HSM-Projektsekretariat wird vom Beschlussorgan eingesetzt.
2 Es unterstützt organisatorisch und technisch die im Zusammen- hang mit der Planung der hochspezialisierten Medizin erfolgenden Arbeiten des Beschluss- und des Fachorgans und koordiniert die- se.

Artikel 6 Arbeitsweise

Das Beschluss- und das Fachorgan geben sich jeweils ein Ge- schäftsreglement, das die Einzel heiten zur Organisation, Arbeits- weise und Beschlussfassung festlegt. Das Reglement des Fachor- gans bedarf der Genehmigung des Beschlussorgans.
3. Abschnitt: Planung

Artikel 7 Grundsätze

1 Zur Gewinnung von Synergie n ist darauf zu achten, dass die hochspezialisierten Leistungen auf wenige universitäre oder multi- disziplinäre Zentren konzentriert werden.
2 Die Planung gemäss dieser Vereinbarung soll mit jener im Be- reich der Forschung abgestimmt werd en. Forschungsanreize sollen gesetzt und koordiniert werden.
3 Die Interdependenzen zwischen verschiedenen hochspezialisier- ten medizinischen Bereichen sind bei der Planung zu berücksichti- gen.
4 Die Planung umfasst jene Leistun gen, die durch schweizerische Sozialversicherungen mitfin anziert werden.
5 Die Zugänglichkeit für Notfälle si nd bei der Planung zu berück- sichtigen.
6 Die Planung berücksichtigt die vom schweizerischen Gesund- heitswesen erbrachten Leistungen für das Ausland.
ooperationsmöglichkeiten mit dem na- Besondere Anforder ungen an die Planung der Ka- pazitäten ehandlungen, die sich unter cherheit und der Wirt- Auswirkungen auf die kantonalen Spitallisten gen ihre Zuständigkeit gemäss in dem HSM-Beschlussorgan. n der Kantone im entsprechen- den der Vereinbarung beigetrete-
5. Abschnitt: Streitbeilegung
Artikel 11 Streitbeilegungsverfahren
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, Meinungsverschie- denheiten und Streitigkeiten nach Möglichkeit gütlich zu regeln.
2 Im Übrigen gelten die Best immungen der Interkantonalen Rah- menvereinbarung (IRV)
3) über die Streitbeilegung.
6. Abschnitt: Rechtspflege und Schlussbestimmungen

Artikel 12 Beschwerd e und Verfahrensrecht

1 Gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste nach Art. 3 Abs. 3 und 4 kann beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde nach Art. 53 KVG
4) geführt werden.
2 Auf diese Beschlüsse finden sinng emäss die bund esrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
5) Anwendung.
Artikel 13 Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.
2 Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklä- rung folgenden Kalenderjahres wirksam.
3 Die Austrittserklärung kann früheste ns auf das Ende des 5. Jah- res seit Inkrafttreten der Vereinbarung und fünf Jahre nach erfolg- tem Beitritt abgegeben werden.

Artikel 14 Berichterstattung Das Präsidium des Beschluss organs stattet den Vereinbarungs-

kantonen jährlich über den Stand der Umsetzung dieser Vereinba- rung Bericht.

Artikel 15 Inkrafttreten Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 17 Kantone ein-

schliesslich der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel- Stadt, Waadt und Genf) beigetreten sind. Für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Mitteilung gemäss Art. 13 Abs. 1 in Kraft.
ngskantone fest, dass eine Anpassung der n sie entsprechende Verhand- inbarungskantonen leitet die ein. Die Anpassung tritt in nferenz der kantonalen Ge- -direktoren auf den 1. Januar 2009 in sammlung am 21.12.2007; tritt am 1.1.2009 in Kraft. len Gesundheitsdirektorinn en und -direktoren. interkantonale Zusammenar- beit mit Lastenausgleich vom 24.6.2005, Abschnitt IV. IVHSM in Kraft getreten ist, sonst gilt bis dahin Art. 34 Ver- waltungsgerichtsgesetz (VVG) SR 173.32.
1968, SR 172.021.
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