Kantonale Waldverordnung (921.101)
INHALT
Kantonale Waldverordnung
- Kantonale Waldverordnung
- Art. 5 WaG erfüllt sind; d) den Nachweis, dass Rodung und Ersatzleistung flächenmäs-
- § 4 Waldfeststellungen zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen er-
- § 5 Die Gemeinden veranlassen in der amtlichen Vermessung die
- § 13 Merkmale des naturnahen Waldbaus sind:
- § 20 Waldteilungen können bewilligt werden, wenn:
- § 26 Der Kantonsforstbetrieb umfasst den Wald im Eigentum des Kann-
- § 27 Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:
- § 28 Die Gemeinden sorgen innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieser
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