Kantonale Waldverordnung (921.101)
CH - SH

Kantonale Waldverordnung

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4)
1/2009 Zuständiges Departement Rodungsgesuch
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 c) den Nachweis, dass die Rodungsvoraussetzungen gemäss

Art. 5 WaG erfüllt sind; d) den Nachweis, dass Rodung und Ersatzleistung flächenmäs-

sig und qualitativ gleichwertig sind; e) ein Gestaltungskonzept für das Rodungs- und Ersatzflächen- gebiet.
§ 3
1 Der Wert der Nutzung abzüglich Aufwand der Nutzung entspricht dem Ertragswert des Grundstückes nach der Rodung. Für die Be- rechnung des Vorteilsausgleichs sind vom Ertragswert der Wert des Waldes vor der Rodungsbewilligung sowie der Aufwand im Zusammenhang mit der Rodungsbewilligung einschliesslich Ro- dungsersatz abzuziehen.
2 Der Ertragswert berechnet sich aus dem Gewinn pro Jahr kapita- lisiert zu fünf Prozent. Beim Materialabbau berechnet sich der Er- tragswert aus der durchschni ttlichen Abbaumenge pro Jahr und einem durchschnittlichen Gewinn von Fr. 2.-- pro m
3
.
3 Für die Berechnung der Abzüge gelten folgende Definitionen: a) Wert des Waldes vor der Rodungsbewilligung = Bodenwert plus Bestandeswert des Waldes ermittelt nach anerkannten Richtlinien für die Waldwertschätzung. b) Aufwand im Zusammenhang mit der Rodungsbewilligung = Aufwand für das Erstellen der Planungsgrundlagen, Gesuchs- unterlagen und Berichte sowie die Gebühren für die erforderli- chen Bewilligungen und die Kosten von Rechtsmittelverfahren. c) Aufwand für den Rodungsersatz = Kosten für die Beschaffung der Rodungsersatzfläche, sofern der Ersatz nicht an Ort und Stelle erfolgt, plus Aufwand für Vorbereitung der Rodungser- satzfläche, Ankauf von Pflanzmaterial und Aufwand für Pflan- zung und Pflege während den ersten zehn Jahren.

§ 4 Waldfeststellungen zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen er-

folgen in der Regel bei der Gesamtrevision einer Ortsplanung. Der Gemeinderat veranlasst nach den Weisungen des Kantonsforst- amtes die Aufnahme der Waldgrenze und den Eintrag in den Zo- nenplan.

§ 5 Die Gemeinden veranlassen in der amtlichen Vermessung die

Nachführung der durch Waldfeststellungen oder Rodungsbewilli- gungen rechtskräftig festgelegten Waldgrenzen. Vorteilsaus- gleich Abgrenzung von Wald und Bauzonen Nachführung von Wald- grenzen
3 n Beeinträchtigungen Gesuche für bewilligungs- pflichtige Veranstaltungen Nachteilige Nutzungen Bauten und Anlagen Forsthütten im Privatwald
1/2009 Jagdhütten
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Nach Beendigung des Pachtverhältnisses ist die Hütte der nach- folgenden Jagdgesellschaft zu über geben oder innert Jahresfrist zu entfernen.
2)
3 Diese Verpflichtung ist auf Anme ldung des Kantonsforstamtes im Grundbuch anzumerken.
§ 11
1 Bienenhäuschen dürfen nur für die Dauer von zehn Jahren bewil- ligt werden.
2 Wird die Bewilligung nicht vor Ablauf ihrer Dauer verlängert, so ist die Anlage innert dreier Monate zu entfernen.
§ 12
8)
1 Die Verwendung umweltgefährdender Stoffe richtet sich nach den Bestimmungen der ChemRRV.
2 Das Kantonsforstamt erteilt Bewilligungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald nach Anhang 2.5 Ziffer 1.2 Abs. 3 ChemRRV. V. Pflege und Nutzung des Waldes

§ 13 Merkmale des naturnahen Waldbaus sind:

a) die Bevorzugung standortsheimischer Baumarten; b) die Förderung der natürlichen Waldverjüngung; c) eine nachhaltige Zusammensetzung des Waldes bezogen auf Baumarten und Baumalter; d) eine angemessene Vertretung von Gebieten mit vorrangiger Naturschutz- und Lebensraumfunktion; e) eine boden- und waldschonende Nutzung des Holzes.
§ 14
1 Die Bewirtschaftung des Waldes hat nach den Grundsätzen des naturnahen Waldbaues und unter Berücksichtigung der Waldfunk- tionen zu erfolgen.
2 In Gebieten mit Vorrang Nutzfunktion sind bei der Waldverjün- gung standortgerechte Waldbestände zu schaffen. In Gebieten mit Vorrang Schutz- sowie Naturschutz- und Lebensraumfunktion sind standortsgemässe Waldbestände zu schaffen; die Waldverjün- gung soll natürlich erfolgen.
3 Das Kantonsforstamt erlässt Richtlinien. Bienen- häuschen Umweltge- fährdende Stoffe Naturnaher Waldbau Bewirtscha f - tungsvorschrif- ten
5 bei. Vor der öffentlichen Aufla- einer Forstbetriebsgemeinschaft. zu überprüfen und nötigenfalls an- Kantonaler Waldplan und kantonales Waldinventar Waldfunktions- plan
1/2009 Betriebsplan
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 18
1 Waldreservate sind für mindestens 50 Jahre auszuscheiden.
2 Bei Nutzungsbeschränkungen wird der entgangene erntekosten- freie Erlös abgegolten.
3 Abzugeltende Nachteile, die der Eigentümerin oder dem Eigen- tümer aus der Pflicht zur Ergreifung besonderer Massnahmen ent- stehen, sind die Unterhaltskosten unter Abzug eines allfälligen Er- löses.
§ 19
1 Genehmigungen und Bewilligungen gemäss Art. 29 KWaG wer- den erteilt, wenn die Holznutzung den Zielen der forstlichen Pla- nung entspricht und keine Gefährdung für Nachbarbestände ent- steht.
2 Ausnahmen vom Kahlschlagverbot nach Art. 22 WaG werden nur bewilligt, wenn: a) keine zusätzlichen Umweltgefährdungen entstehen; b) ein standortsgemässer Wald geschaffen wird.

§ 20 Waldteilungen können bewilligt werden, wenn:

a) die neue und die verbleibende Parzelle in der Regel mehr als 2 ha Fläche aufweisen; b) der Zugang für die Pflege und Nutzung des Waldes sicherge- stellt bleibt; c) die Ziele der forstlichen Planung der Waldteilung nicht entge- genstehen. VI. Finanzierung
§ 21
1 Abgeltungen gemäss Art. 38 Abs. 1 KWaG betragen: a) ...
5) b) 30 % der Kosten der vom K anton anerkannten Kurse im Rah- men der Aus- und Fortbildung des Forstpersonals.
2 Abgeltungen gemäss Art. 38 KWaG in Verbindung mit Art. 39 b KWaG betragen:
6) a) 70 % - 80 % der anrechenbaren Kosten für die Jungwaldpflege; b) 80 % - 100 % der anrechenbaren Kosten für Massnahmen, die zur Erhaltung des Waldes als naturnaher Lebensraum erforder- lich sind. Waldreservate Bewilligung für Holznutzungen Waldteilung Abgeltungen
7 anton anerkannten Weiterbildungs-
6)
6)
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11) , Hallau, Löhningen, Neuhausen am
9) Finanzhilfen
1/2013 Bemessung der Beiträge Forstkreise
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
5 Der Kantonsforstmeister bzw. di e Kantonsforstmeisterin betreut den 2. Forstkreis.

§ 26 Der Kantonsforstbetrieb umfasst den Wald im Eigentum des Kann-

tons. Der Kantonsforstbetrieb ist dem Kantonsforstmeister bzw. der Kantonsforstmeisterin unterstellt. VIII. Schlussbestimmungen

§ 27 Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:

a) die Verordnung über die Forstorganisation vom 27. August
1991; b) der Beschluss des Regierungsrates vom 24. Dezember 1947 betreffend Neuausscheidung des Schutzwaldes im Kanton Schaffhausen; c) der Beschluss des Regierungs rates vom 13. September 1962 über die Beitragsleistung des Kantons an Waldweganlagen; d) der Beschluss des Regierungsrates vom 14. Mai 1990 über Kantonsbeiträge an ausserordentliche Massnahmen zur Wald- erhaltung; e) die Verordnung des Regierungsrates vom 20. Dezember 1977 über die Errichtung von Bauten und Anlagen im Wald und in Waldnähe; f) die Verordnung des Regierungsrates vom 13. Oktober 1915 über das Sammeln von Leseholz in den Staatswaldungen; g) die Verordnung des Regierungsrates vom 21. Juni 1946 über die Forstreservefonds; h) die Verordnung des Regierungsrats vom 2. Januar 1926 betref- fend der Überwachung der Holznutzungen in den Privatwal- dungen; i) die Verordnung des Regierungsrates vom 22. Dezember 1964 über die Sortierung, Messung und Berechnung der Holznut- zung in den öffentlichen Waldungen des Kantons Schaffhau- sen; j) die Normalwaldordnung vom 30. September 1908.

§ 28 Die Gemeinden sorgen innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieser

Verordnung für die Signalisation der Fahrverbote auf Waldstras- sen. Kantonsforst- betrieb Aufhebung bis- herigen Rechts Anpassung an das neue Recht
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1) und in die kantonale Ge- Inkrafttreten
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10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
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