Interkantonale Fachschulvereinbarung (412.105)
INHALT
Interkantonale Fachschulvereinbarung
- Interkantonale Fachschulvereinbarung
- Art. 11 Ermittlung der Studierendenzahl Jede Schule erstellt zu Beginn eines Semesters eine Namensliste der Stu-
- Art. 12 Vollzugskosten Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind
- Art. 18 Weiterdauer der Verpflichtungen Kündigt ein Kanton die Vereinbarung oder streicht er einen Studiengang
- Art. 19 Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundla-
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