Interkantonale Fachschulvereinbarung (412.105)
CH - SH

Interkantonale Fachschulvereinbarung

a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d, c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerin- nen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d, d) der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre unun- terbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familien haushaltes und das Leisten von Mili- tärdienst, e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde. II. Beiträge
Art.4 Festsetzung der Beiträge
1 Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Studierende und pro Semester festgelegt. Sie beziehen sich auf Vollzeitausbildungen (mindestens 18 Jah- reswochenstunden) oder auf Teilzeitausbildungen.
2 Die Standortkantone legen die Beiträge für die von ihnen angebotenen Schulen und Studiengänge fest.
3 Dabei gelten folgende Grundsätze: a) Für die Ermittlung der Beitragshöhe ist von den durchschnittlichen Ausbildungskosten auszugehen. Massgeblich sind dabei die Betriebs- kosten, abzüglich der individuellen Studiengebühren, der Infrastruk- turkosten und allfälliger Bundesbeiträge. b) Die Beitragshöhe soll höchstens drei Viertel der durchschnittlichen Ausbildungskosten abdecken. c) Die Beitragshöhe für ausserkantonale Studierende darf nicht höher sein als für Studierende mit Wohnsitz im Kanton.
4 Eine vom Vorstand der EDK eingesetzte Arbeitsgruppe von fünf Mit- gliedern überprüft auf Verlangen eines Vereinbarungspartners die Bei- tragshöhe und gibt eine Empfehlung ab. Die Standortkantone sind gehal- ten, auf Verlangen der Arbeitsgruppe die Beitragshöhe zu belegen und zu begründen. Die Kosten dieser Abklärungen werden auf die Parteien aufge- teilt.
Vereinbarungskantonen Nichtvereinbarungskantonen
Art. 10 Geschäftsstelle und Arbeitsgruppe
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: - Information der Vereinbarungskantone, - Koordination, - Regelung von Verfahrensfragen.
2 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung von Emp- fehlungen gemäss Artikel 4 Absatz 4 setzt der Vorstand der EDK eine Ar- beitsgruppe von fünf Mitgliedern ein. Diese setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der vier EDK-Regionen sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter der Finanzdirektorenkonferenz (FDK).

Art. 11 Ermittlung der Studierendenzahl Jede Schule erstellt zu Beginn eines Semesters eine Namensliste der Stu-

dierenden je Studiengang zuhanden des zahlungspflichtigen Kantons. Die- se enthält den Wohnsitzkanton gemäss Artikel 3 und führt die Studieren- den des Vollzeit- bzw. berufsbegleitenden Studiums getrennt auf.

Art. 12 Vollzugskosten Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind

durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Ab- klärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, kön- nen die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden. V. Rechtspflege
1 Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinba- rung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Par- teien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit

Art. 18 Weiterdauer der Verpflichtungen Kündigt ein Kanton die Vereinbarung oder streicht er einen Studiengang

eines Kantons aus dem Anhang, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Stu- dierenden weiter bestehen. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 6) erhalten.

Art. 19 Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundla-

ge seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu. In Kraft getreten am 1. August 2000. Beitritt des Kantons Schaffhausen durch RRB vom 22. Juni 1999 (Amts- blatt 2001, S. 1594). Der Anhang zu dieser Vereinbarung ist im Internet unter www.edk.ch/vereinbarungen/fsv/fsv.html abrufbar.
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