Verordnung zum Gesetz vom 24. Juni 1985 über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen (646.101)
INHALT
Verordnung zum Gesetz vom 24. Juni 1985 über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen
- Verordnung zum Gesetz vom 24. Juni 1985 über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen
- § 5 Die kantonale Schiffahrtskontrolle ist zuständig für:
- § 6 Das Rekursverfahren gegen Verfügungen der kantonalen Schiffahrtskon-
- § 7 Ansprüche auf Nachzahlung oder Rückerstattung von Wasserfahrzeug-
- § 8 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft
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