Verordnung zum Gesetz vom 24. Juni 1985 über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen
1) ,
fahrzeug verwendet werden und sind beidseitig am Bug vor der Kontroll- nummer anzubringen.
§ 4
1 Tatsachen, die eine Änderung, Ergänzung oder den Ersatz eines Auswei- ses erfordern, sind der kantonalen Schiffahrtskontrolle unter Vorlage des Ausweises innert 14 Tagen zu melden.
2 Ergibt sich durch diese Veränderungen eine Differenz in der Höhe der Jahressteuer, so ist diese entsprechend nachzuzahlen oder zurückzuerstat- ten.
3 Bei Halterwechsel eines Wasserfahrzeugs innerhalb des Kantons Schaff- hausen kann mit schriftlicher Einwilligung des früheren Halters das Kennzeichen auf den neuen Halter übertragen und die Steuer angerechnet werden.
§ 5 Die kantonale Schiffahrtskontrolle ist zuständig für:
a) Steuerveranlagung und Steuerbezug; b) Verfügungen betreffend Nachzahlung und Rückerstattung von Steu- ern.
§ 6 Das Rekursverfahren gegen Verfügungen der kantonalen Schiffahrtskon-
trolle richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwal- tungssachen.
2)
§ 7 Ansprüche auf Nachzahlung oder Rückerstattung von Wasserfahrzeug-
steuern sind verjährt, wenn sie nicht innerhalb von fünf Jahren nach Ent- stehen des Anspruchs geltend gemacht werden.
§ 8 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft
und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SHR 646.100.
2) SHR 172.200.
uar 1986 (Amtsblatt 1986, S. 167).
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