Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (814.200)
INHALT
Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz
- Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz
- Art. 51 GSchG. Departement
- Art. 12 Soweit das Bundesrecht keine abschliessende Regelung trifft, er-
- Art. 13 Das Ablagern von Abfällen sowie das Stehenlassen ausgedienter
- Art. 18 Die Kosten der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken die-
- Art. 25 Für Vorkehrungen welche die Gewässer gefährden, kann die zu-
- Art. 27 Wer eine Gewässerverunreinigung verursacht, hat der Polizei un-
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