Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (814.200)
CH - SH

Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz

1 Gegenstand Regierungsrat
1/2008
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 3
1 Das zuständige Departement übt die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus.
2 Es kann Richtlinien und Weisungen erlassen.
Art. 4
1 Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige Gewässerschutz- fachstelle im Sinne von Art. 49 GSchG und organisiert die Gewäs- serschutzpolizei sowie einen Schadendienst.
2 Die Gewässerschutzfachstelle vollzieht die Gewässerschutzge- setzgebung sowie die gestützt darauf erlassenen Verordnungen, soweit keine anderen Zuständigkeiten gegeben sind. Sie kann für den Vollzug öffentlich-rechtliche Körperschaften und Private bei- ziehen, insbesondere für die Kontrolle und Überwachung.
Art. 5
1 Die Gemeinden vollziehen die vom Kanton übertragenen Aufga- ben und erlassen dazu die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.
2 Sie können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Vereinbarungen ab- schliessen und Zweckverbände gründen.
Art. 6
1 Kanton und Gemeinden arbeiten beim Vollzug der Gewässer- schutzaufgaben zusammen.
2 Der Kanton sorgt für die Koordination, insbesondere mit den Nachbarkantonen und den angrenzenden Ländern. Der Regie- rungsrat kann Vereinbarungen über gemeinsame Gewässer- schutzmassnahmen abschliessen.
Art. 7
1 Die Gewässerschutzfachstelle informiert die Öffentlichkeit über den Gewässerschutz und die Gewässerbelastung und berät Be- hörden, Betriebe sowie Private.
2 Der Regierungsrat sorgt für eine Düngerberatung im Sinne von

Art. 51 GSchG. Departement

Gewässe r - schutzfachstelle und Gewässer- schutzpolizei Gemeinden Zusammen- arbeit/Koordina- tion Information und Beratung
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5) Entwässerungs- planung Abwasserbe- seitigung Versickerung
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4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 11
1 Bau, Betrieb und Unterhalt der im generellen Entwässerungsplan bezeichneten öffentlichen Kanalisationen und Abwasseranlagen obliegen den Gemeinden. Sie können diese Aufgaben an Dritte übertragen.
2 Die Grundeigentümer erstellen und unterhalten die übrigen Ab- wasseranlagen.
3 Die Gemeinden sind zuständig, den Anschluss von Liegenschaf- ten an die Abwasseranlagen zu verfügen.

Art. 12 Soweit das Bundesrecht keine abschliessende Regelung trifft, er-

lässt das zuständige Departement die zum Schutz der Gewässer notwendigen Vorschriften über die Nutztierhaltung und die Boden- bewirtschaftung und ordnet geeignete Massnahmen an, insbeson- dere zur Vermeidung der Verschmutzung der Gewässer mit Nähr- stoffen, Pflanzenbehandlungsmitteln und anderen sich aus der Nutztierhaltung und der Bodenbewirtschaftung ergebenden Schad- stoffen.

Art. 13 Das Ablagern von Abfällen sowie das Stehenlassen ausgedienter

Fahrzeuge, Geräte und dergleichen ist verboten. Sammelstellen oder Zwischenlager können von der zuständigen kantonalen Be- hörde ausnahmsweise bewilligt werden, wenn die massgeblichen Vorschriften des Bundes erfüllt sind und keine öffentlichen Interes- sen, insbesondere solche des Gewässerschutzes und des Land- schafts- oder Ortsbildschutzes entgegenstehen.
Art. 14
1 Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte werden in einen öffentlich zugänglichen Kataster aufgenommen. Der Regie- rungsrat regelt das Verfahren sowie die Anlage des Katasters.
2 Grundstücke, die im Kataster der belasteten Standorte eingetra- gen sind, dürfen nicht in Teilstücke aufgeteilt werden (Zerstücke- lungsverbot). Die zuständige kantonale Behörde bewilligt Ausnah- men vom Zerstückelungsverbot, wenn ein wichtiger Grund gege- ben ist, der nicht in der Person des Eigentümers liegt, oder wenn durch die Zerstückelung die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen nicht vereitelt werden und die Kosten hierfür sichergestellt sind. Abwasse r - anlagen Nutztierhaltung und Bodenbe- wirtschaftung Ablagerung ausgedienter Fahrzeuge und Geräte Belastete Standorte
5 Bewilligungs- pflicht
1/2014 Festlegung
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 sungen und -anreicherungsanlagen, die für die Wasserversorgung von Bedeutung sind.
5)
4 Zugang und Nutzung zu den Daten der Gewässerschutzkarten richtet sich nach den Vorschriften der Geoinformationsgesetzge- bung.
5)
Art. 17
1 Die Entwürfe der Pläne über die Ausscheidung von Grundwas- serschutzzonen und Grundwasserschutzareale sind mit den zuge- hörigen Schutzvorschriften öffentlich bekannt zu machen und wäh- rend 30 Tagen aufzulegen.
2 Allfällige Einwendungen sind innert der Auflagefrist schriftlich der zuständigen Behörde einzureichen. Einwendungen und Stellung- nahmen sind in einem kurzen Planungsbericht zusammenzufas- sen.
3 Die zuständige Behörde erlässt die Pläne und Schutzvorschriften. Der Beschluss ist im Amtsblatt auszuschreiben und während 20 Tagen mit den Unterlagen und dem Planungsbericht öffentlich auf- zulegen. Gegen den Beschluss des Gemeinderates kann Rekurs beim Regierungsrat erheben, wer davon berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschlusses dartut. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs- sachen. VI. Finanzierung

Art. 18 Die Kosten der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken die-

nen, werden mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursa- chern überbunden.
Art. 19
1 Zur Deckung der aus Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Er- satz, Kontrolle und Amortisation der öffentlichen Abwasseranlagen anfallenden Kosten erheben die Gemeinden kostendeckende und verursacherbezogene Gebühren bzw. Abgaben (Art. 60a GSchG). Sie erlassen dazu die notwendigen Reglemente. Die Reglemente bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des zuständi- gen Departements.
2 Die wiederkehrende Benutzungsgebühr kann sich aus einer Grundgebühr und einer Verbrauchsgebühr zusammensetzen. Bei Verfahren Grundsatz Gebührene r - hebung der Gemeinden
7 Beiträge des Kantons Gutachten, Expertisen, Messungen Ersatzvornahme
1/2014 Sicherungs- massnahmen
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 fen, wenn den für die Gefährdung Verantwortlichen die rechtlichen und technischen Mittel fehlen. Die Kosten sind von den für die Ge- fährdung Verantwortlichen zu tragen.
Art. 24
1 Zur Behebung einer bestehenden oder unmittelbar drohenden Gewässerverunreinigung sind neben oder anstelle der Ersatzvor- nahme die erforderlichen unmittelbaren Zwangsmassnahmen, wie Ausserbetriebsetzung der betreffenden Anlagen, Entfernung defek- ter Einrichtungen, Boden- oder andere Untersuchungen usw., zu verfügen.
2 Die Zwangsmassnahmen sind auf die Dauer der Verunreinigung oder der Gefährdung zu beschränken.
3 Allfällige Kosten sind von den für die Verunreinigung oder Ge- fährdung Verantwortlichen zu tragen.

Art. 25 Für Vorkehrungen welche die Gewässer gefährden, kann die zu-

ständige Behörde die Bewilligung von einer angemessenen Si- cherheitsleistung abhängig machen. Diese kann insbesondere eine Kostenübernahmegarantie für Schadenfälle beinhalten. VIII. Strafbestimmung
Art. 26
1 Wer vorsätzlich diesem Gesetz oder den darauf gestützten Ver- ordnungen oder Verfügungen zuwiderhandelt, wird, soweit keine anderen Strafbestimmungen zur Anwendung kommen, mit Busse
3) bis Fr. 20'000.-- bestraft.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bestraft. Gehilfenschaft ist strafbar.

Art. 27 Wer eine Gewässerverunreinigung verursacht, hat der Polizei un-

verzüglich Meldung zu erstatten. Unmittelbarer Zwang Sicherheits- leistung Strafen Meldepflicht
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1)
2) und in die kantonale Ge- Aufhebung bisherigen Rechts Fristen Aufsichtsrechtli- che Mass- nahmen Inkrafttreten
1/2014
10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Vom Eidgenössischem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 27. August 2002 Fussnoten:
1) In Kraft getreten am 1. Juli 2002 (Amtsblatt 2002, S. 1026).
2) Amtsblatt 2002, S. 1027.
3) Fassung gemäss G vom 3. Juli 2006, in Kraft getreten am 1. Januar
2007 (Amtsblatt 2006, S. 913, S. 1545).
4) Eingefügt durch G vom 4. Juni 2007, in Kraft getreten am 1. Januar
2008 (Amtsblatt 2007, S. 817, S. 1800).
5) Eingefügt durch G vom 2. Juli 2012, in Kraft getreten am 1. Januar
2014 (Amtsblatt 2012, S. 953, Amtsblatt 2013, S. 1800).
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