Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (341.2)
INHALT
Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen
- Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen
- Art. 1 Das Konkordat findet Anwendung auf den Vollzug:
- Art. 2 Oberstes Organ des Konkordats ist die Strafvollzugskommission.
- Art. 3 Die Strafvollzugskommission bestellt als vollziehendes Organ die
- Art. 4 Die Strafvollzugskommission bestimmt das Konkordatssekretariat.
- Art. 5 Es bestehen Fachkonferenzen der:
- Art. 6 Die Strafvollzugskommission bestellt eine Fachkommission aus
- Art. 7 Die beteiligten Kantone verpflichten sich unter dem Vorbehalt der
- Art. 8 Damit der gesetzliche Vollzugsauftrag erfüllt und die Vollzugsgrund-
- Art. 9 Die beteiligten Kantone verpflichten sich, die von ihnen zu vollzie-
- Art. 10 Der einweisende Kanton:
- Art. 11 Der Vollzugsplan ist ein Planungsinstrument zur Konkretisierung der
- Art. 12 Erweist sich die eingewiesene Person für den Vollzug in der be-
- Art. 13 Der einweisende Kanton vergütet dem vollziehenden Kanton die
- Art. 14 Die eingewiesene Person:
- Art. 15 Die Strafvollzugskommission trifft die notwendigen Vereinbarungen
- Art. 16 Jeder Kanton kann unter Beachtung einer fünfjährigen Frist auf
- Art. 17 Die Vereinbarung vom 31. März 1976 wird aufgehoben.
- Art. 18 Die Strafvollzugskommission bestimmt das Inkrafttreten dieses
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