Schenkungs- und Kaufvertrag (436.914.2)
INHALT
Schenkungs- und Kaufvertrag
- Schenkungs- und Kaufvertrag
- 1. Marguerite, 2. Charles, 3. Viktor von Sury Bussy, alle Gastons sel., von
- 1. Öffentlich-rechtliche Beschränkung
- 2. Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung
- 3. Trigonometrischer Punkt
- 1. Das Vorkaufsrecht kann durch die Berechtigten bei allen Landverkäu-
- 2. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
- 3. Das Vorkaufsrecht ist auf die gesetzliche Dauer von 10 Jahren wie folgt
- 3. Viktor von Sury Bussy, alle in Feldbrunnen.
- 2. Charles und 3. Viktor von Sury Bussy an der hievor beschriebenen Lie-
- 1. Nutzen und Gefahr beginnen für den Staat Solothurn mit dem Tage,
- 2. Eine Gewährleistung findet nicht statt.
- 3. Der Staat Solothurn verpflichtet sich, das Schloss Waldegg als öffent-
- 4. Der Staat Solothurn erklärt sich bereit, die Schlossbesitzung Waldegg
- 5. Zur Liegenschaft gehören alle fest eingelegten oder eingebauten Ge-
- 6. Der Staat Solothurn erklärt sich bereit, die Schlossbesitzung und Gar-
- 7. Der Staat verpflichtet sich, die Umgebung des Schlosses so zu erhalten,
- 8. Der Staat Solothurn verpflichtet sich, ausserhalb des Perimeters kein
- 9. Der Staat Solothurn verpflichtet sich, für die Verwaltung der Schloss-
- 10. Solange einer der Schenker und Verkäufer am Leben ist, steht jedem
- 11. Sofern Herr Dr. Charles von Sury vor seiner Ehefrau sterben sollte, steht
- 12. Der Staat Solothurn verpflichtet sich ausdrücklich und in aller Form,
- 13. Der Staat verpflichtet sich, zu Lebzeiten der Nutzniessungs- und
- 14. Sollte einer der Schenker und Verkäufer oder Frau Dr. von Sury-
- 15. Der Staat Solothurn verpflichtet sich, Herrn und Frau Josef von Sury
- 16. Jede der nach Ziffer 15 erwähnten mietberechtigten Personen kann die
- 17. Für die in Ziffer 14 vorgesehene Rente der Schenker und Verkäufer
- 18. Die Kosten dieses Aktes übernimmt der Staat Solothurn; ferner vergü-
- 19. Dieser Vertrag wird abgeschlossen unter dem Vorbehalt der Zustim-
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