Schenkungs- und Kaufvertrag
1 Schenkungs- und Kaufvertrag Vom 19. April 1963
1. Marguerite, 2. Charles, 3. Viktor von Sury Bussy, alle Gastons sel., von
Solothurn, in Feldbrunnen-St. Niklaus, als Gesamteigentümer, verschenken beziehungsweise verkaufen an den: Staat Solothurn, Stiftung «Schloss Waldegg», das hienach beschriebene Grundstück: Grundbuch Feldbrunnen Nr. 42,
2183 a 97 m
2 , Waldegghof, Katasterschätzung 111’450 Franken, darauf stehen : Gebäude- versicherung Franken Kataster- schätzung Franken Grundstück – 111 450 Wohnhaus Nr. 26 152 400 154 800 Wohnhaus und Scheune Nr. 18 96 000 65 000 Wohnstock Nr. 19 8 500 5 500 Kapelle mit Wohnung Nr. 27 45 100 27 500 Scheune Nr. 28 12 700 8 700 Wohnhaus Nr. 29 7 000 6 800 Treibhaus Nr. 30 2 200 2 700 Schweinestall Nr. 85 1 900 1 500 Schopf und Silo Nr. 48 3 200 2 100 Total Katasterschätzung 386 050 Bestandteile zu Gebäude Nr. 27 6 600 Dienstbarkeiten a) Recht: Baubeschränkung über Nr. 58 b) Recht: Baumallee-Unterhaltspflicht zulasten Nr. 11 c) Last: Messelesungspflicht d) Recht: Brunnquellengrabungs-, Fassungs- und Leitungsrecht auf Grundbuch Rüttenen Nrn. 15 und 17 e) Last: Fahrrecht zugunsten Nrn. 15 und 41 f) Recht: Fuss- und Reitwegrecht und Durchfahrtsrecht für Zweiräderkarren über Grundbuch Nr. 41 g) Last: Quellen- und Brunnenrecht zugunsten Grundbuch Solothurn Nr. 270 h) Last: Öffentliches Fusswegrecht i) Recht: Brunnwasserdurchleitungsrecht über Nr. 23 k) Recht: Brunnwasserdurchleitungsrecht über Grundbuch Rüttenen Nr. 135 l) Recht: Gewerbebeschränkung zulasten Nr. 58
2 m) Recht: Anpflanzungspflicht zulasten Nr. 58 n) Last: Bauverbot zugunsten Nr. 125 o) Recht: Bauvorschriften und Bauverbot zulasten Nr. 125 p) Last: Geh- und Fahrwegrecht zugunsten Nr. 127 q) Last: Bauverbot zugunsten Nr. 126 r) Recht: Bauvorschriften und Bauverbot zulasten Nr. 126 s) Recht: Bauvorschriften und Bauverbot zulasten Nr. 134 t) Recht: Bauvorschriften und Bauverbot zulasten Nr. 138 u) Recht: Gewerbeverbot zulasten Nr. 138 v) Recht: Wasserdurchleitungsrecht zulasten Nr. 138 w) Last: Wegrecht zugunsten Nr. 138 Anmerkungen:
1. Öffentlich-rechtliche Beschränkung
2. Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung
3. Trigonometrischer Punkt
Pfandrechte: keine eingetragen Grenzen: gemäss Plan Übertragung Die hievor beschriebene Liegenschaft Grundbuch Feldbrunnen Nr. 42 wird anmit schenkungsweise und soweit es zutrifft, für den Kaufpreis von total
600’000 Franken (sechshunderttausend Franken) in das Eigentum des Be- schenkten beziehungsweise Käufers, Staat Solothurn, Stiftung «Schloss Waldegg», übertragen. Dieser Betrag ist wie folgt zu tilgen: Jedem der 3 Schenker und Verkäufer ist ein Namensschuldbrief für den Betrag von je 200 000 Franken auszu- händigen gemäss separater Anmeldung. Die 3 Forderungen von je 200 000 Franken sind alle gleichrangig im ersten Rang ohne Vorgang auf der Lie- genschaft Grundbuch Feldbrunnen Nr. 42 sicherzustellen. Errichtung eines Vorkaufsrechtes Der Staat Solothurn als Beschenkter beziehungsweise Käufer der Liegen- schaft Grundbuch Feldbrunnen Nr. 42 räumt den Schenkern beziehungs- weise Verkäufern: 1. Marguerite, 2. Charles, 3. Viktor von Sury Bussy, alle Gastons sel., von Solothurn, in Feldbrunnen-St. Niklaus, an dem hievor beschriebenen Grundstück ein Vorkaufsrecht ein, und zwar zu den nach- stehend aufgeführten Bedingungen:
1. Das Vorkaufsrecht kann durch die Berechtigten bei allen Landverkäu-
fen an Dritte geltend gemacht werden, und zwar zum Betrag der amt- lichen Schatzung der zu veräussernden Parzellen.
2. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
3. Das Vorkaufsrecht ist auf die gesetzliche Dauer von 10 Jahren wie folgt
im Grundbuch Feldbrunnen Nr. 42 vorzumerken:
3 Vormerkung. Vorkaufsrecht zugunsten 1. Marguerite, 2. Charles und
3. Viktor von Sury Bussy, alle in Feldbrunnen.
Diese Vormerkung geht den zurzeit im Grundbuch Feldbrunnen Nr. 42 bereits eingetragenen beschränkten dinglichen Rechten im Range nach. Errichtung eines Nutzniessungsrechtes Der Staat Solothurn räumt hiermit den Geschwistern 1. Marguerite,
2. Charles und 3. Viktor von Sury Bussy an der hievor beschriebenen Lie-
genschaft Grundbuch Feldbrunnen Nr. 42 im Sinne von Artikel 745 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ein lebenslängliches, unentgeltli- ches Nutzniessungsrecht ein, wie nachstehend aufgeführt: a) an dem gesamten Mobiliar (mit obligatorischer Wirkung); b) an der abgetretenen Liegenschaft Nr. 42 sowie an allen Gebäulichkei- ten. Das Nutzniessungsrecht an der Liegenschaft ist im Grundbuch Feldbrunnen Nr. 42 wie folgt einzutragen: Last: Nutzniessungsrecht zugunsten 1. Marguerite, 2. Charles und 3. Viktor von Sury Bussy, alle in Feldbrunnen. Die Nutzniessungsrechte a und b gelten in vollem Umfang für jedes der 3 Geschwister, auch wenn der oder die eine sterben oder auf das Nutznie- ssungsrecht verzichten sollte. Dieses Nutzniessungsrecht geht den bereits im Grundbuch Feldbrunnen Nr. 42 eingetragenen beschränkten dinglichen Rechten im Range nach, wie auch dem hievor begründeten Vorkaufsrecht. Errichtung eines Bauverbotes (Eigentümerdienstbarkeit) Die Verkäufer und Schenker errichten auf einer, im Plan als «Schutzzone Schloss Waldegg» bezeichneten Parzelle von Grundbuch Feldbrunnen Nr. 42 ein Bauverbot, welches vom Staat Solothurn als Eigentümerdienst- barkeit anerkannt wird. Auf der erwähnten Parzelle dürfen keinerlei neue, oberirdische Bauten erstellt werden. Der Plan, auf welchem die Parzelle «Schutzzone Schloss Waldegg» umschrieben und gelb bemalt ist, gilt als Bestandteil dieses Vertrages. Diese Eigentümerdienstbarkeit ist im Grundbuch Feldbrunnen Nr. 42 wie folgt einzutragen: Last: Bauverbot. Diese Dienstbarkeit geht den im Grundbuch Feldbrunnen Nr. 42 bereits eingetragenen beschränkten dinglichen Rechten im Range nach, wie auch dem hievor begründeten Nutzniessungsrecht. Besondere Bestimmungen
1. Nutzen und Gefahr beginnen für den Staat Solothurn mit dem Tage,
an dem der Kantonsrat von Solothurn diesem Vertrag die Zustimmung erteilt.
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2. Eine Gewährleistung findet nicht statt.
3. Der Staat Solothurn verpflichtet sich, das Schloss Waldegg als öffent-
lich-rechtliche Stiftung beziehungsweise als Spezialfonds gesondert zu verwalten und als kunsthistorisches Denkmal für die Nachwelt zu er- halten.
4. Der Staat Solothurn erklärt sich bereit, die Schlossbesitzung Waldegg
als Museum auszugestalten und in den Räumen des Schlosses beson- ders die Beziehungen Frankreichs zu Solothurn und zur Eidgenossen- schaft während der Ambassadorenzeit (1530–1790) und die Tätigkeit von Solothurnern in französischen Kriegsdiensten während dieser Zeit darzustellen (Ambassadorenmuseum) Insbesondere verpflichtet sich der Staat Solothurn, die beiden Schloss- kapellen und die durch sie verkörperte Tradition zu erhalten, sowie die gemäss der bestehenden Reallast vorgesehenen heiligen Messen lesen zu lassen (vgl. Grundbucheintragung). Ferner verpflichtet sich der Staat, die Gartenanlage in Stand zu halten und nach bestimmten Richtlinien für die öffentliche Besichtigung freizugeben.
5. Zur Liegenschaft gehören alle fest eingelegten oder eingebauten Ge-
mälde, das in der Schlossbesitzung Waldegg befindliche Mobiliar sowie Porträts und Bilder, soweit sie auf beiliegendem Mobiliarverzeichnis
1 ) aufgeführt sind. Dieses Mobiliarverzeichnis gilt als Bestandteil dieser Urkunde. Bezüglich der nicht in diesem Mobiliarverzeichnis aufgeführ- ten Gegenstände verbleibt das Eigentum bei den vorerwähnten Perso- nen. Der Staat verpflichtet sich, die im beiliegenden Mobiliarverzeichnis aufgeführten Gegenstände in den Räumlichkeiten des Schlosses bezie- hungsweise der Schlosskapellen aufzubewahren; insbesondere dürfen die Sury- und Besenval-Porträts nicht aus den Räumen des Schlosses entfernt werden.
6. Der Staat Solothurn erklärt sich bereit, die Schlossbesitzung und Gar-
tenanlage für repräsentative Empfänge des Staates sowie der in der Aufsichtskommission vertretenen Behörden und Institutionen, ferner für kulturelle und wissenschaftliche Tagungen und Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen.
7. Der Staat verpflichtet sich, die Umgebung des Schlosses so zu erhalten,
dass der freie Ausblick auf das Schloss nicht beeinträchtigt wird, und, wenn möglich, Nachbargrundstücke zur Erhaltung des Gesamtbildes zu erwerben.
8. Der Staat Solothurn verpflichtet sich, ausserhalb des Perimeters kein
Areal an Dritte zu veräussern, bei welchem durch Überbauung der Ausblick auf das Schloss beeinträchtigt werden könnte. Er verpflichtet sich ferner, vor allfälligen Veräusserungen oder Abtretungen von Land an Dritte, auf den zu erstellenden Parzellen Dienstbarkeiten zulasten der Erwerber und zugunsten der Schlossbesitzung zu errichten, durch _______________
1 ) Wird nicht abgedruckt.
5 welche der Ausblick auf das Schloss und die stilgerechte Bauart von Neubauten sichergestellt werden.
9. Der Staat Solothurn verpflichtet sich, für die Verwaltung der Schloss-
besitzung Waldegg eine besondere Aufsichtskommission mit konsulta- tiver Funktion beizuziehen. Die Grundsätze über die Zusammenset- zung und die Aufgaben der erwähnten Aufsichtskommission werden in einer Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Solo- thurn und den Schenkern und Verkäufern festgelegt.
10. Solange einer der Schenker und Verkäufer am Leben ist, steht jedem
derselben ein Vetorecht zu gegen alle Beschlüsse der Aufsichtskom- mission und des Regierungsrates, inbezug auf die Verwaltung und Verwendung des Schlosses Waldegg. In diesem Falle können die Be- schlüsse, gegen welche einer der Schenker und Verkäufer Einsprache erhoben hat, nicht ausgeführt werden.
11. Sofern Herr Dr. Charles von Sury vor seiner Ehefrau sterben sollte, steht
seiner Ehefrau Gertrud geborene Frölicher ein unentgeltliches und le- benslängliches Wohnrecht zu an der Wohnung im Ostteil des Schlosses Waldegg, welche bisher von den Ehegatten Dr. Charles von Sury- Frölicher bewohnt war, sowie am Garten. Frau Dr. von Sury-Frölicher hat in diesem Falle auch ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht an den in der Wohnung im Ostbau befindlichen Mobiliargegenständen, welche in dem vorerwähnten Mobiliarverzeichnis erwähnt und auf den Staat Solothurn übertragen worden sind. Das Wohnrecht der Gertrud geborene Frölicher ist im Grundbuch Feld- brunnen Nr. 42 erst einzutragen, wenn dasselbe von ihr ausgeübt wer- den kann. Die Berechtigte hat dann, gestützt auf diese Urkunde, eine spezielle Anmeldung an das Grundbuchamt Lebern in Solothurn einzu- reichen. Der Eintrag im Grundbuch zugunsten von Herrn Dr. Charles von Sury Bussy ist dann zu löschen.
12. Der Staat Solothurn verpflichtet sich ausdrücklich und in aller Form,
den gesamten Unterhalt der Schlossbesitzung Waldegg (Gebäulich- keiten, Gartenanlage, Umschwung usw.) auf seine Kosten zu über- nehmen, und zwar vom Tage der Genehmigung dieses Vertrages durch den Kantonsrat an, und insbesondere während der Dauer des vorer- wähnten Nutzniessungsrechtes und des vorerwähnten Wohnrechtes (Ziff. 11). Die Nutzniesser besorgen die laufenden Reparaturen und Un- terhaltsarbeiten an Gebäude und Gartenanlage bis zum Gesamtbetra- ge von 500 Franken. Grössere Reparaturen gehen zulasten des Staates; sie werden angeordnet auf Vorschlag der Nutzniesser.
13. Der Staat verpflichtet sich, zu Lebzeiten der Nutzniessungs- und
Wohnberechtigten deren Wünsche inbezug auf die Ausführung von Unterhalts- und Reparaturarbeiten, inbezug auf die Vergebung solcher Arbeiten oder inbezug auf den Zeitpunkt der Arbeiten zu befolgen.
14. Sollte einer der Schenker und Verkäufer oder Frau Dr. von Sury-
Frölicher auf die Ausübung des Wohn- oder Nutzniessungsrechtes ver- zichten, so verpflichtet sich der Staat Solothurn, dem Berechtigten nach dessen Wahl entweder eine andere entsprechende, angemessene
6 Wohnung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder ihm eine jährli- che Rente von je 4000 Franken zu entrichten, und zwar je bis zum Ab- leben jedes Berechtigten, der dies verlangt.
15. Der Staat Solothurn verpflichtet sich, Herrn und Frau Josef von Sury
Bussy-von Roten und denjenigen ihrer Nachkommen, welche den Fa- miliennamen von Sury-Bussy tragen, ein Mietrecht einzuräumen an der Wohnung im ersten Stock des Ostbaues sowie an Küche, Keller, wie auch am Nordzimmer im Parterre des Ostbaues. Dieses Mietrecht steht den Berechtigten zu gegen die Bezahlung eines jährlichen Mietzinses von 1000 Franken. Es kann nur persönlich vom Berechtigten mit seiner Familie ausgeübt werden. Es ist nicht übertragbar. Untermiete ist nicht zulässig. Das Mietrecht geht, wenn der Berechtigte gestorben ist, auf seine Witwe über, die es ausüben kann bis zu ihrem Tode oder bis zu ihrer Wiederverheiratung. Die Mietberechtigten haben die Heizungs- kosten und den Wasserzins zu übernehmen sowie die Nebenkosten bis
100 Franken, nicht aber den Unterhalt der Wohnung zu tragen. Sie ha- ben das Recht, den Schlossgarten jederzeit unentgeltlich zu benützen. Das Mietrecht kann gleichzeitig nur von einem Berechtigten mit seiner Familie ausgeübt werden. Sofern mehrere Berechtigte sich um die Mie- te bewerben, entscheidet die Aufsichtskommission über die Zuteilung der Wohnung. Der Mietvertrag ist im Grundbuch Feldbrunnen Nr. 42 erst dann, ge- stützt auf diese Urkunde, vorzumerken, wenn Herr und Frau Josef von Sury Bussy-von Roten und diejenigen ihrer Nachkommen, welche den Familiennamen von Sury Bussy tragen, jeweils die Miete antreten. Es ist dann immer eine spezielle Anmeldung der Aufsichtskommission an das Grundbuchamt Lebern in Solothurn einzureichen. Die Vormerkung im Grundbuch des wegfallenden Mieters ist jeweilen zu streichen. Wenn dieses Mietrecht nicht geltend gemacht wird, sollen die freiwerdenden Räume für museale Zwecke verwendet werden.
16. Jede der nach Ziffer 15 erwähnten mietberechtigten Personen kann die
Einhaltung der sämtlichen Auflagen und Bedingungen dieses Schen- kungs- und Kaufvertrages durch den Staat Solothurn gerichtlich gel- tend machen.
17. Für die in Ziffer 14 vorgesehene Rente der Schenker und Verkäufer
sowie den in Ziffer 15 vorgesehenen Mietzins der Mietberechtigten wird die Indexklausel vereinbart, in dem Sinne, dass bei Erhöhung oder Senkung des Lebenskostenindexes auf den 1. Juli eines jeden Jahres die entsprechenden Renten- beziehungsweise Mietzinsbeträge im gleichen Verhältnis angepasst werden. Als gegenwärtiger Stand des Lebensko- stenindexes werden 200 Punkte angenommen.
18. Die Kosten dieses Aktes übernimmt der Staat Solothurn; ferner vergü-
tet der Staat den Verkäufern beziehungsweise Schenkern allfällige Wertzuwachssteuern von Staat und Gemeinden.
19. Dieser Vertrag wird abgeschlossen unter dem Vorbehalt der Zustim-
mung des solothurnischen Kantonsrates. Mit dem Beschluss des Kan- tonsrates erhält der Vertrag Wirksamkeit. Inkrafttreten am 29. Mai 1963
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