Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (935.520)
INHALT
Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat
- Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat
- Art. 2 Die Trägerschaft
- Art. 71 Abs. 3 zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt.
- Art. 12 Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale
- Art. 13 Das Geldspielger icht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit un-
- Art. 31 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des
- Art. 51 Der im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen mit Abgaben zu
- Art. 58 Die GESPA kann von d er oder dem Gebührenpflichtigen bis zur vor aussichtlichen Höhe der geschuldeten Gebühr einschliesslich Aus-
- Art. 59 Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht richten
- Art. 60 Die GESPA erhebt von den Inhaberinnen oder Inhabern einer anstalterbewilligung (Art. 21 BGS) jährlich eine Aufsichtsabgabe.
- Art. 63 gilt sinngem äss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Ver-
Feedback