Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (935.520)
CH - SH

Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat

. 191 b Abs. 2 der Bundesverfassung Allgemeine Bestimmungen - und Vollzugsbehörde gemäss Art. von Grosslotterien und grossen Sportwetten; Gegenstand
2. Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele ERSTER ABSCHNITT: AUFGABEN UND ORGANISATION a) Allgemeines

Art. 2 Die Trägerschaft

a) bestimmt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Politik der Kantone im Bereich der Grossspiele und setzt politische Rah- menbedingungen für den Grossspiels ektor; b) nimmt die Verantwortung der Kantone als Träger der GESPA wahr; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die GESPA aus; c) stellt das Geldspielgericht; d) gewährleistet die transparente Verwendung von Reingewinnen aus Grosslotterien und grossen Sportwetten zugunsten des nati- onalen Sports; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die SFS aus; e) ist Depositärin des Konkordats.
Art. 3
1 Die Trägerschaft ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in Bern.
2 Organe der Trägerschaft sind: a) die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (nachfolgend: FDKG); b) der Vorstand; c) das Geldspielgericht; d) die Revisionsstelle. Aufgaben der Trägerschaft Rechtsform, Sitz und Organe
rektorenkonferenz Geldspiele (FDKG) es Anteils „Aufsicht“ der Abgabe gemäss Art. 67 Zusammen - setzung Zuständigkeiten der FDKG
i. das Organisationsreglement der GESPA; ii. das Gebührenreglement der GESPA; iii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Aufsichts- rats der GESPA; iv. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA; v. das Geschäftsreglement des Geldspielgerichts; vi. den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geldspielge- richts; vii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Stiftungs- rats der SFS; viii. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der SFS; g) nimmt Kenntnis i. vom jährlichen Budget der GESPA; ii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der GESPA; iii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der SFS; h) nimmt darüber hinaus alle Zuständigkeiten der Trägerschaft wahr, die keinem anderen Organ der Trägerschaft übertragen sind.
Art. 6
1 Die FDKG ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
2 Ein Beschluss der FDKG kommt unter Vorbehalt von Art. 34 und

Art. 71 Abs. 3 zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt.

3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid. c) Der Vorstand
Art. 7
1 Die FDKG wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder in den Vorstand. Mindestens zwei Mitglieder stammen aus der französischen Schweiz.
2 Eines der Mitglieder aus der französischen Schweiz übt das Amt des Präsidiums oder des Vizepräsidiums aus.
3 Der Conférenc e Romande des membres de gouvernement con- cernés par les jeux d’argent (CRJA) steht in Bezug auf die Mitglieder aus der französischen Schweiz ein Vorschlagsrecht zu. Entscheidver- fahren der FDKG Zusammen - setzung des Vorstands
d, erfolgt die Anstellung öffentlich- en. wie Er- richter ansonsten keine Zuständigkeiten Entscheidver- fahren Sekretariat Zusammen - setzung, Amts- dauer, Amtszeit
b) wenn für die Beurteilung einer Streitsache besondere Fach- kenntnisse erforderlich sind, über welche die ordentlichen Rich- terinnen und Richter bzw. die Ersatzrichterinnen oder – nicht verfügen; diesfalls muss die a.o. Richterin bzw. der a.o. Richter über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen.

Art. 12 Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale

richterliche Behörde mit voller Kognition in Sachverhalts Rechtsfragen Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der übrigen mit diesem Konkordat geschaffenen Organisationen bzw. deren Organe.

Art. 13 Das Geldspielger icht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit un-

abhängig und nur dem Recht verpflichtet.
Art. 14
1 Das Geldspielgericht erlässt ein Geschäftsreglement, welches der Genehmigung durch die FDKG bedarf. Darin regelt es insbesondere die Organisation, die Zuständigkeiten, die Entschädigungen, das Personal und die Kommunikation seiner Tätigkeit.
2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich- rechtlich, das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. D Geschäftsreglement kann davon abweichende Regelungen enthal- ten, soweit die besonderen Verhältnisse und die vom Geldspielge- richt zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
3 Das Verfahren vor dem Geldspielgericht richtet sich nach dem Ver- waltungsgerichtsgesetz des Bundes vom
17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32).
4 Das Geldspielgericht unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahres- bericht, zusammen mit der von der Revisionsstelle der Trägerschaft geprüften Sonderrechnung des Geldspielgerichts. e) Die Revisionsstell e
Art. 15
1 Die FDKG wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprü- fungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von 4 Jahren; Wiederwahl ist möglich. Zuständigkeit Unabhängigkeit Organisation und Bericht - erstattung Wahl und Be- richterstattung
von Art. 728a des Bundes- pielgerichts, durch. FINANZEN Kommissionen und Arbeits- gruppen Finanzierung Rechnungs - wesen
3. Kapitel: Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA) ERSTER ABSCHNITT: AUFGABEN UND ORGANISATION a) Allgemeines
Art. 19
1 Die GESPA nimmt die im BGS der interkantonalen Aufsichts- Vollzugsbehörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse. Die Trägerschaft kann mit der GESPA allgemeine Grundsätze zur Aufgabenerfüllung vere inbaren.
2 Die GESPA ist das Kompetenzzentrum der Kantone im Bereich Geldspiele. Die Trägerschaft erlässt mittels Leistungsauftrag allge- meine Vorgaben hinsichtlich Quantität und Qualität der Aufgabener- füllung. Die Trägerschaft kann der GESPA weitere unterg eordnete Aufgaben übertragen.
3 Die GESPA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ausführungsbestim- mungen erlassen.
4 Sie darf gegen kostendeckendes Entgelt im Auftrag Dritter Leistun- gen erbringen, soweit ein enger Zusammenhang zu den Aufgaben gemäss Abs. 1 bis 2 besteht.
5 Sie darf selbst keine gewerblichen Leistungen am Markt erbringen und zu diesem Zweck keine Beteiligungen oder Kooperationen ein- gehen.
Art. 20
1 Die GESPA ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eig ener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
2 Sie verfügt über die folgenden Organe: a) den Aufsichtsrat; b) die Geschäftsstelle; c) die Revisionsstelle.
Art. 21
1 Die GESPA erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig.
2 Das Präsidium der FDKG führt mit dem Präsidium der GESPA jähr- lich ein Gespräch über die Aufgabenerfüllung. Aufgaben und Befugnisse Rechtsform, Sitz und Organe Unabhängigkeit
ährlich einen Jahresbericht zur der GESPA, unter Vorbehalt der ; Organisation und Bericht - erstattung Zusammenset- zung, Amts- dauer, Amtszeit Zuständigkeiten
2 Der Aufsichtsrat übt die Zuständigkeiten gemäss BGS aus sowie darüber hinaus sämtliche Zuständigkeiten, die für die Erfüllung der mit diesem Konkordat und mit dem Leistungsauftrag der Träger- schaft übertragenen Aufgaben notwendig und keinem anderen Or- gan übertragen sind.
3 Der Aufsichtsrat erlässt insbesondere die V eranstalter - und Spiel- bewilligungen und verfügt die damit verbundenen Abgaben.
4 Der Aufsichtsrat kann im Organisationsreglement Zuständigkeiten an die Geschäftsstelle delegieren.
5 Der Aufsichtsrat kann Kantonen oder Gemeinden im gegenseitigen Einvernehm en und gegen kostendeckendes Entgelt einzelne Auf- sichtsaufgaben übertragen. c) Die Geschäftsstelle
Art. 25
1 Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.
2 Sie übt die unmittelbare Aufsic ht über den Grossspielsektor aus; der Aufsichtsrat kann in Fällen von grosser Tragweite die Zuständig- keit an sich ziehen.
3 Sie bereitet die Geschäfte des Aufsichtsrats vor, stellt Antrag und vollzieht dessen Beschlüsse.
4 Sie berichtet dem Aufsichtsrat r egelmässig, bei besonderen Ereig- nissen ohne Verzug.
5 Sie verkehrt mit Veranstalterinnen, Behörden und Dritten direkt und erlässt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Massgabe des Organi- sationsreglements selbstständig Verfügungen und erhebt Abgaben.
6 Sie prüft die der GESPA gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGS von den kantonalen Bewilligungsbehörden zugestellten Bewilligungsent- scheide auf Übereinstimmung mit dem Bundesrecht.
7 Sie vertritt die GESPA vor eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Gerichten.
8 Das Personal wird öffentlich -rechtlich angestellt. Das Bundesper- sonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Reglement kann davon abweichende Regelungen enthalten, soweit die besonderen Verhält- nisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern. Geschäftsstelle und Personal
Revisionsstelle FINANZEN UND ANWENDBARES VERFAHRENSRECHT oder Ertragsüberschusses bei Auflösung oder Ertrags- Wahl, Auftrag und Bericht - erstattung Reserven Finanzierung Rechnungs - legung

Art. 31 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des

Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren (VwVG; SR 172.021).
4. Kapitel: Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)
Art. 32
1 Die Kantone verwenden einen Teil der Reingewinne von Grosslot- terien und grossen Sportwetten zur Förderung des nationalen Sports.
2 Zur Verteilung der Mittel gemäss Abs. 1 wird die rechtlich selbstän- dige öffentlich- rechtliche Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS) er- richtet.
3 Die SFS gewährt Beiträge zur Förderung des nationalen Sports im Rahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechts, dieses Konkor- dats sowie der Vorgaben der FDKG (Stiftungsreglement und Be- schluss der FDKG über die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel).
4 Sie kontrolliert die zweckgemässe Verwendung der Beiträge durch die Destinatäre.
5 Sie kann nach Massgabe des Stiftungsreglements weitere Aufga- ben erfüllen.
Art. 33
1 Die FDKG legt den Betrag aus dem Reingewinn, welcher der Stif- tung jährlich zugewendet wird, im Verfahren gemäss Art. 34 jeweils auf vier Jahre fes t.
2 Das aus Reingewinnen von Grosslotterien und grossen Sportwet- ten geäufnete Stiftungsvermögen darf ausschliesslich zum Zwecke der Förderung des nationalen Sports, insbesondere für den Nach- wuchsleistungssport, für Aus - und Weiterbildung, für die Information sowie für die Verwaltung der Stiftung eingesetzt werden.
3 Im Falle einer Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen im Verhältnis der Wohnbevölkerung an die Kantone.
4 Die Kantone verwenden die Mittel gemäss Abs. 3 ausschliesslich zur Förder ung des kantonalen Sports. Verfahrensrecht Errichtung und Zweck Stiftungs - vermögen
die Regierung des sie entsen- at wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rech- ch und prüft insbesondere, ob die Mittelverwendung Verfahren für die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports Organisation
Art. 36
1 Die SFS unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüf- ten Jahresrechnung.
2 Sie erstattet der FDKG alle vier Jahre einen Rechensch aftsbericht.
Art. 37
1 Die SFS gewährt Beiträge a) an den Dachverband der nationalen Sportverbände (Swiss Olympic); b) an nationale Sportverbände, welche wie der Fussballverband und der Eishockeyverband massgebend in der Schweiz Wettsubstrat generieren.
2 Die FDKG regelt auf Antrag der SFS das Verfahren und die Krite- rien für die Mittelverwendung im Stiftungsreglement und beschliesst auf Antrag der SFS die Schwerpunkte des Mitteleinsatzes jeweils für
4 Jahre.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge der SFS.
Art. 38
1 Die SFS legt offen, welche Empfängerinnen und Empfänger für welche Bereiche wie hohe Beiträge erhalten haben.
2 Sie veröffentlicht die Informationen gemäss Abs. 1 sowie ihre Rec nung jährlich auf ihrer Website.
5. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 39
1 Niemand darf gleichzeitig in mehreren mit dem Konkordat geschaf- fenen Organen Einsitz nehmen.
2 Die Mitglieder der mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organe dürfen weder Mitglied eines Organs noch Mitarbeitende von Geldspielunternehmen oder von Fabrikations - und Handelsbetrie- ben der Geldspielbranche sein noch dürfen sie an solchen Unter- nehm ungen beteiligt sein oder ein Mandat für eine solche Unterneh- mung ausüben. Bericht - erstattung Kriterien und Verfahren für die Mittelver - gabe Transparenz Unvereinbarkeit
weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren per- ische Lebensgemeinschaft verbunden ist oder diese en Bestim- Offenlegung von Interessen- bindungen Ausstandspflicht Verpflichtung zur Überbin- dung auf Mitar- beitende Finanzaufsicht Haftung
4 Gegenüber Organen oder Mitarbeitenden steht der oder dem Ge- schädigten kein Anspruch zu.
5 Soweit die haftpflichtige Organisation die geschuldete Entschädi- gung nicht zu leisten vermag, haften die Kantone solidarisch.
6 Die Kantone tragen einen allfälligen Schaden im Verhältnis ihrer Wohnbevölkerung.
Art. 45
1 Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1 und Ausfüh- rungserlasse).
2 Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Orga nisationen bezeichnen in ihrem Organisationsreglement eine unabhängige Da- tenschutzaufsichtsstelle. Deren Aufgaben richten sich sinngemäss nach den Artikeln 27, 30 und 31 DSG. Die übrigen Bestimmungen des 5. Abschnitts des DSG sind nicht anwendbar.
Art. 46
1 Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich unter Vorbehalt der nach- folgenden Absätze sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (SR 152.3 und Aus- führungserlasse).
2 Kein Zugang wird zu amtli chen Akten gewährt, welche die Zulas- sungs - und Aufsichtstätigkeit der GESPA betreffen.
3 Die Bestimmungen über das Schlichtungsverfahren (Art. 13 bis 15 des Öffentlichkeitsgesetzes des Bundes, SR 152.3) finden keine An- wendung. Die um Gewährung der Aktenei nsicht ersuchte Behörde informiert über eine Fristverlängerung oder ihren Entscheid und er- lässt auf Verlangen eine Verfügung.
4 Die Einsicht in Akten von laufenden Verfahren richtet sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht.
Art. 47
1 Die Tr ägerschaft, die GESPA und die SFS veröffentlichen ihre rechtsetzenden Erlasse und andere zu veröffentlichende Mitteilun- gen je auf ihrer Website.
2 Veröffentlichungen in vergaberechtlichen Verfahren erfolgen auf der gemeinsam von Bund und Kantonen betrieb enen Internetplatt- form für öffentliche Beschaffungen. Datenschutz Akteneinsicht Publikationen
Gewährung ausschliesslicher Veran- staltungsrechte für die Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten anstalter von Lotterien entrichten die Inhaberinnen Anwendbares Recht Zugelassene Veranstalterin- nen oder Veran- stalter von Grosslotterien und grossen Sportwetten
7. Kapitel: Abgaben ERSTER ABSCHNITT: ALLGE MEINE BESTIMMUNGEN

Art. 51 Der im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen mit Abgaben zu

finanzierende Gesamtaufwand setzt sich wie folgt zusammen: a) Aufwand der Trägerschaft, einschliesslich Geldspielgericht; b) Aufwand der GESPA; c) Auf die Kantone entfallender Anteil des Aufwands des Koordina- tionsorgans gemäss Art. 114 BGS.
Art. 52
1 Der Deckung des Gesamtaufwands gemäss Art. 51 hiervor dienen vorab a) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der GESPA im Einzelfall (Art. 54 ff.); b) Gebühren für Verfahren vor dem Geldspielgericht im Einzelfall (Art. 59).
2 Zur Deckung des Anteils des Gesamtaufwands, welcher durch die Gebühren gemäss Abs. 1 lit. a und b vorstehend nicht gedeckt wird, bei welchem jedoch ein enger Zurechnungszusammenhang zu den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen besteht, er- hebt die GESPA von den Veranstalterinnen oder Veranstaltern jähr- lich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe (Art. 60 ff.).
3 Der nicht den Veranstalter innen oder Veranstaltern von Grossspie- len zurechenbare Anteil des Gesamtaufwands wird über den Ertrag aus der wiederkehrenden Abgabe für die Gewährung der aus- schliesslichen Veranstaltungsrechte, Anteil „Aufsicht“, finanziert.
Art. 53
1 Die GESPA regelt die Einzelheiten der Abgaben in einem zu publi- zierenden Gebührenreglement.
2 Sie regelt insbesondere die Abgrenzung zwischen dem zurechen- baren und dem nicht zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands (Art. 52, Abs. 2 und 3).
3 Sow eit das vorliegende Konkordat und das Reglement der GESPA keine Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der Allge- meinen Gebührenverordnung des Bundes vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) sinngemäss. Massgebender Gesamtaufwand Finanzierung Gebühren - reglement d er GESPA
GEBÜHREN FÜR EINZELAK TE DER GESPA -- und CHF 350. -- pauschalisierte Rahmentarife für standardisierte Verfah- oder - und Transportkosten; - und Verpflegungskosten; Gebührenpflicht Bemessung Gebühren - zuschlag Auslagen

Art. 58 Die GESPA kann von d er oder dem Gebührenpflichtigen bis zur vor aussichtlichen Höhe der geschuldeten Gebühr einschliesslich Aus-

lagen einen Vorschuss verlangen. DRITTER ABSCHNITT: GEBÜHREN DES GELDSPIEL - GERICHTS

Art. 59 Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht richten

sich sinngemäss nach der Bundesgesetzgebung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht. VIERTER ABSCHNITT: AUFSICHTSABGABE

Art. 60 Die GESPA erhebt von den Inhaberinnen oder Inhabern einer anstalterbewilligung (Art. 21 BGS) jährlich eine Aufsichtsabgabe.

Art. 61
1 Der Aufsichtsrat der GESPA legt die Höhe der Aufsichtsabgabe jährlich gestützt auf das Budget der GESPA fest.
2 Die Höhe der Abgabe ist so festzusetzen, das s die Erträge den nicht durch Einzelaktgebühren gedeckten, jedoch den Veranstalte- rinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands deckt und die Vorgaben betreffend die Bil- dung von Reserven (Art. 27 Abs. 2) eingehalten werd en.
3 Der jährlich über die Aufsichtsabgabe finanzierte Aufwand darf
70 % des jährlichen Gesamtaufwands (Art. 51) nicht überschreiten.
4 Die Veranstalterinnen oder Veranstalter tragen die Aufsichtsab- gabe im Verhältnis ihrer Bruttospielerträge.
5 Als Brutt ospielertrag gilt die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den an die Spieler ausbezahlten Gewinnen.
Art. 62
1 Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Veranstalterbewilli- gung und endet mit deren Entzug bzw. mi t der Entlassung aus der Aufsicht.
2 Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Abgabe pro rata temporis geschuldet. Vorschüsse Gebühren des Geldspiel - gerichts Abgabepflicht Bemessung der Abgabe Beginn und Ende der Abga- bepflicht
n aufgrund ihres Budgets im Rechnungsjahr einen Kos- ge der Abgabe- ABGABE FÜR DIE GEWÄHRUNG AUS SCHLIESSLICHER VERANSTAL - TUNGSRECHTE aus einem Anteil „Prävention“ und einem Anteil „Aufsicht“. Erhebung der Abgabe Einmalige Ab- gabe für die Ge- währung aus- schliesslicher Veranstaltungs- rechte
Art. 66
1 Der Anteil „Prävention“ beträgt 0.5 % des mit den Lotterien und Sportwetten erzielten jährlichen Bruttospielertrags.
2 Die Erträge aus dem Anteil „Prävention“ dürfen ausschliesslich für Massnahmen gemäss Art. 85 BGS eingesetzt werden.
3 Sie werden mit der Zweckbindung gemäss Abs. 2 vorstehend nach dem in den einzelnen Kantonen erzielten Bruttospielertrag auf die Kantone verteilt.
4 Die FDKG erlässt Empfehlungen über die Verwendung der Ab- gabe.
Art. 67
1 Die Höhe des Anteils „Aufsicht“ wird jährlich von der FDKG nach Massgabe von Art. 52 Abs. 3 festgelegt.
2 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus dieser Abgabe zur De- ckung ihres Aufwands sowie zur Leistung des Beitrags an die GESPA gemäss Art. 28.
Art. 68
1 Die Erhebung der Abgabe erfolgt im Namen und auf Rechnung der Trägerschaft durch die GESPA.
2

Art. 63 gilt sinngem äss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Ver-

fügung.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 69
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald mindestens 18 Kantone ihren Beitritt erklärt haben.
2 Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz Lotterie- markt und Lotteriegesetz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen und dem Bund mit.
3 Mit Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Interkantonale Verein- barung über die Aufsicht so wie die Bewilligung und Ertragsverwen- dung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (IVLW), welche von der Fachdirektorenkonfe- renz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz am 7. Januar 2005 zur Ratifi- zierung in den Kantonen ver abschiedet wurde, aufgehoben. Anteil „Präven- tion“ Anteil „Aufsicht“ Erhebung der Abgabe für die Gewährung ausschliessli- cher Veranstal- tungsrechte Inkrafttreten
mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Jah- - oder Totalrevision des Konkordats einleitet. in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone , der C -LoRo 2) sowie deren Nachfolgekonkordate vor. ordats tritt die Träger- und Wettkommission malen Amts- Geltungsdauer, Kündigung Änderung des Konkordats Verhältnis zu regional be- schränkten Konkordaten Übergangsbe- stimmungen
4 Die GESPA übernimmt alle Verfahren der Lotterie- und Wettkom- mission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
5 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt das Geld- spielgericht an die Stelle der Rekurskommission gemäss Art. 3 lit. c IVLW. Die amtierenden Richterinnen, Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzric hter der Rekurskommission können ihre Amtsdauer be- enden und werden zu Richterinnen, Richtern, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern des Geldspielgerichts. Unter Geltung der IVLW ge- leistete volle Amtsdauern werden für die Berechnung der maximalen Amtszeit a ngerechnet.
6 Das Geldspielgericht übernimmt alle Verfahren der Rekurskommis- sion, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
7 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschl uss vor der be- troffenen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Bewilligungsgesuche gestützt auf das BGS werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt.
8 Die GESPA ist berechtigt während einer Frist v on 5 Jahren ab In- krafttreten dieses Konkordats von den Inhaberinnen oder Inhabern altrechtlicher Bewilligungen Vorauszahlungen und Abgaben gestützt auf die altrechtlichen Bewilligungen zu erheben.
9 Die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports gemäss Art. 34 erfolgt erstmals im Jahr 2022 für die Periode 2023
2026. Bis Ende 2022 können die Kantone wie bisher einen Teil der Reinerträge vor der Verteilung in die kantonalen Fonds zur Förde- rung des nationalen Sports verwenden.
10 Die letzte altrechtlich bei den Veranstalterinnen oder Veranstaltern gestützt auf Art. 21 IVLW erhobene Aufsichtsgebühr gilt als Voraus- zahlung im Sinne von Art. 58. Beschlossen von der Plenarversammlung der F achdirektorenkonfe- renz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz zu Handen der Ratifikation in den Kantonen am 20. Mai 2019.
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