Verordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (814.101)
INHALT
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz
- Verordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz
- § 1 Die zuständige Behörde bzw. die federführende Fachstelle sorgt für
- § 2 Für Messungen, Analysen, Kontroll- und Überwachungsaufgaben,
- § 3 Die Vollzugsbehörden sind in ihrem Bereich für Information und Be-
- § 22 Mehrere Gemeinden können die in ihre Zuständigkeit fallenden Kon-
- Art. 2 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 LRV, ist die Emis- sionserklärung vor der Ausführung an die Vollzugsbehörde zu rich-
- Art. 6 LRV sowie nach den Empfehlungen des BUWAL (heute BAFU) über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach vom 15. De-
- § 32 Feuerungen gemäss Anhang 3 Ziff. 22 lit. a LRV, die weniger als 100
- § 34 Zuständig für den Vollzug der Lärmschutzvorschriften bei Motor- und
- § 43 26)
- § 44 24)
- Art. 43 LSV sind die Gemeinden vorbehältlich der Genehmigung durch den Regierungsrat.
- § 57 24)
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