Verordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , der Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ,  der  Verordnung  vom  1.  Juli  1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  ,  der  Luftreinhalte-Verord-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  , der Lärmschutz-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  , der Technischen Verordnung über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  , der Verordnung über den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  , der Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  , der Ver-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  ,  der  Verordnung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  ,  des  Ge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)   sowie gestützt auf Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  verordnet:  A.   Allgemeine   Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Die zuständige Behörde bzw. die federführende Fachstelle sorgt für
                            die  Zusammenarbeit  der  gemäss  Umweltschutzorganisation  des  Kantons mitwirkungspflichtigen Fachstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Für Messungen, Analysen, Kontroll- und Überwachungsaufgaben,
                            Ausbildung und Planung können die zuständigen Behörden geeig-  nete Dritte beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Die Vollzugsbehörden sind in ihrem Bereich für Information und Be-
                            ratung zuständig (Art. 6 USG).  B.   Besondere   Bestimmungen  I.     Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Zuständigkeit und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Koordinationsstelle  für  Umweltschutz  (Koordinationsstelle,  KOFU) ist die im UVP-Verfahren federführende Umweltschutzfach-  stelle.  Sie  ist  für  die  Gesamtbeurteilung  der  Umweltverträglichkeit  zuständig (Art. 4 Abs. 1 EG USG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zu  den  einzelnen  bei  einer  UVP  zu  behandelnden  Teilbereichen  nehmen im Weiteren Stellung:  a)  die Behörden, die für Bewilligungen im Sinne von Art. 21 UVPV  zuständig sind;  b)  die weiteren gemäss Spezialerlassen und der Umweltschutzor-  ganisation des Kantons zuständigen Fachstellen;  c)   die Gemeinden, soweit sie davon betroffen sind;  Zusammen-  arbeit  Beizug Dritter  Information und  Beratung  Fachstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zuständigkeit  von Kanton und  Gemeinde  Vorhaben des  Kantons  UVP-Verfahren  vor Bundes-  behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das für die Prüfung in der Regel massgebliche Verfahren wird im  Anhang dieser Verordnung festgelegt, soweit es nicht durch Bundes-  recht geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird für eine UVP-pflichtige Anlage ein Nutzungsplan erstellt, na-  mentlich ein Quartierplan nach Art. 17 und 18 des Baugesetzes, und  ist  bei  der  Planfestsetzung  eine  umfassende  Prüfung  der  Umwelt-  verträglichkeit möglich, gilt diese als massgebliches Verfahren (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs. 3 Satz 3 UVPV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ist  eine  umfassende  Prüfung  bei  der  Festsetzung  des  Nutzungs-  plans  noch  nicht  möglich,  wird  jedoch  die  UVP-pflichtige  Anlage  durch den Plan derart vorbestimmt, dass das Projekt in dem gemäss  Anhang    massgeblichen    Verfahren    nicht    mehr    umfassend  überprüft werden kann, findet eine   mehrstufige UVP (Art. 6 UVPV)  statt, für deren erste Stufe das Verfahren gemäss Abs. 2 und für de-  ren zweite Stufe das Verfahren gemäss Anhang massgeblich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ist für das UVP-pflichtige Vorhaben eine Bewilligung nach Art. 24  des  Raumplanungsgesetzes   16)    erforderlich,  kann  die  Prüfung  der  Umweltverträglichkeit auch im Rahmen dieses Verfahrens durch das  Baudepartement erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Behörde, die gemäss Abs. 1 im Rahmen des massgeblichen  Verfahrens  über  das  Projekt  entscheidet,  bestimmt  auf  Antrag  der  Koordinationsstelle, ob eines der speziellen Verfahren gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 bis 4 Anwendung findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Für Anlagen, für welche im Anhang kein massgebliches Verfahren  festgelegt ist, gilt das Baubewilligungsverfahren als massgebliches  Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kantonale Behörden, die für den Bau oder die Änderung von Anla-  gen, die nach dieser Verordnung geprüft werden müssen, Subven-  tionen  gewähren,  entscheiden  erst  nach  Abschluss  der  UVP  über  die Subventionierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beim Entscheid über die Subventionierung wird das Ergebnis der  UVP berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Werden nach dem kantonalen Recht zum massgeblichen Verfah-  ren das Gesuch und der Entscheid darüber öffentlich aufgelegt, so  wird das Einsichtsrecht im Sinne von Art. 10d USG sowie Art. 15 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 UVPV im Rahmen dieser Auflage gewährt.  Massgebliches  Verfahren  Koordination bei  Subventions-  entscheiden  Einsichtsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)  Umfang der  Prüfung  Richtlinien  Pflichtenheft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Beurteilung  durch die  Fachstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Koordinationsstelle  und  die  Fachstellen  nehmen  die  Beurtei-  lung unabhängig von Weisungen vor. Sie beantragen der zuständi-  gen Behörde den Beizug von Sachverständigen, wenn sie Teilfragen  nicht beurteilen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ändert die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Projekt, ent-  scheidet die zuständige Behörde nach Anhörung der Koordinations-  stelle, ob der Umweltverträglichkeitsbericht zu ergänzen und das Be-  willigungsverfahren erneut einzuleiten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Dokumentation und Erfolgskontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Koordinationsstelle führt im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Auf-  gaben  eine  Dokumentation  zur  UVP  und  arbeitet  dabei  mit  den  Fachstellen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Dokumentation ist den Parteien in Verfahren, auf die Art. 10a  bis 10d USG anwendbar ist, zugänglich, soweit keine überwiegen-  den Geheimhaltungsgründe entgegenstehen. Im Übrigen richtet sich  die  Einsichtnahme  nach  Art.  6  des  Verwaltungsrechtspflegegeset-  zes   17)   und Art. 144 des Einführungsgesetzes zum ZGB   18)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Auflagen der Fachstellen werden von diesen bis spätestens 12 Mo-  nate nach Inbetriebnahme der UVP-pflichtigen Anlage überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Fachstellen informieren die Koordinationsstelle über die Ergeb-  nisse ihrer Kontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Untersuchungen können aussenstehende Sachverständige  beigezogen werden.  II.    Katastrophenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  Beurteilung  des  Kurzberichtes  und  die  Risikobeurteilung  gemäss Art. 6 und 7 StFV holt das Interkantonale Labor   27)   bei den  anderen betroffenen Fachstellen Stellungnahmen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Interkantonale  Labor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)    veranlasst  Massnahmen  zur  Verhin-  derung nicht tragbarer Risiken und zur Einhaltung des Standes der  Technik.  Dokumentation  Erfolgskontrolle  Anhörung  anderer  Fachstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  Zuständigkeit  des  Regierungs-  rates und des  Departements  des Innern  Zuständigkeit  des  Interkantonalen  Labors
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  Zuständigkeit  bei Verkehrs-  anlagen  Zuständigkeit  bei Mobilfunk-  antennen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Kontrollen und Vollzugsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Mehrere Gemeinden können die in ihre Zuständigkeit fallenden Kon-
                            trollen gemeinsam durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer eine neue Anlage betreibt oder errichten will, die Luftverunrei-  nigungen verursacht, bzw. wer eine solche bestehende Anlage ge-  mäss Art. 2 Abs. 4 LRV umbauen, erweitern oder instand stellen will,  hat der zuständigen Vollzugsbehörde mit dem Baubewilligungs- o-  der  Plangenehmigungsgesuch  eine  Emissionserklärung  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12 LRV einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Feuerungsanlagen kann bei den Gemeinden ein entsprechen-  des Gesuchsformular bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist kein Baubewilligungs- oder Plangenehmigungsverfahren erfor-  derlich, wie namentlich bei neuen Geräten und Maschinen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 LRV, ist die Emis- sionserklärung vor der Ausführung an die Vollzugsbehörde zu rich-
                            ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Inhaberinnen  und  Inhaber  bestehender  Anlagen  haben  der  Voll-  zugsbehörde  auf  Verlangen  eine  Emissionserklärung  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 LRV einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kamine, Abgasleitungen und Abluftkanäle sind bei neuen stationä-  ren Anlagen und zur Behebung übermässiger Immissionen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 LRV sowie nach den Empfehlungen des BUWAL (heute BAFU) über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach vom 15. De-
                            zember 1989 zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Interkantonale  Labor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)    erteilt  Ausnahmebewilligungen  aus  technischen Gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Als stationäre Anlagen gemäss Art. 2 LRV gelten namentlich auch  Cheminées und Cheminéeöfen in Innenräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  Das Interkantonale Labor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)   erteilt die Bewilligungen für die Verwen-  dung von nicht in Anhang 5 LRV aufgeführten Brennstoffen.  Kontrollen der  Gemeinden  Emissions-  erklärung  Kamine und  Cheminées  Brennstoffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)   erlässt dazu Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)   zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)   jährlich Be-  Verbrennen  ausserhalb von  Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  Feuer zu  besonderen  Anlässen oder  besonderen  Zwecken  Feuerungs-  kontrolleurin /  Feuerungs-  kontrolleur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  Durchführung  der Kontrollen  und Bericht-  erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Interkantonale Labor   27)   kann Nachkontrollen durchführen und  die notwendigen Verfügungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei allen Messungen und Kontrollen gemäss Art. 13 LRV wird zur  Abgeltung  des  administrativen  Aufwandes  der  Feuerungskontrolle  im ganzen Kanton eine einheitliche Gebühr mittels Vignette erhoben.  Die festen Ansätze werden in einer Weisung des Interkantonalen La-  bors
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)   festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Interkantonale Labor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)   regelt in der Weisung zudem den ad-  ministrativen Ablauf der Gebührenerhebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gemeinden  sind  dafür  besorgt,  dass  nur  Feuerungsanlagen  gemäss Art. 20 Abs. 1 LRV eingebaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Interkantonale Labor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)   kann in Zusammenarbeit mit der kan-  tonalen Feuerpolizei Ausnahmen gemäss Art. 20 Abs. 3 LRV zulas-  sen und kontrolliert diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Feuerungen gemäss Anhang 3 Ziff. 22 lit. a LRV, die weniger als 100
                            Stunden pro Jahr betrieben werden, sind der zuständigen Vollzugs-  behörde zu melden und mit einem Betriebsstundenzähler auszurüs-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  Neutralisationsgeräte sind nach den Angaben der vom Interkantona-  len Labor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)   anerkannten Herstellerinnen und Hersteller zu warten.  IV.   Bekämpfung von Lärm und Luftbelastung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Emissionsbegrenzungen bei Fahrzeugen, beweglichen  Geräten und Maschinen und beim Baulärm
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Zuständig für den Vollzug der Lärmschutzvorschriften bei Motor- und
                            Wasserfahrzeugen  im  Rahmen  der  bundesrechtlichen  Spezialge-  setzgebung (Art. 3 LSV) ist das Strassenverkehrs- und Schifffahrts-  amt.  Gebühren  Anlagen mit  Konformitäts-  erklärung  Beschränkter  Betrieb  Neutralisations-  geräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  Moto  r  - und  Wasser-  fahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Baulärm  Zuständigkeit  Emissions-  begrenzungen  bei neuen und  geänderten  ortsfesten  Anlagen  Finanzierung  von  Schallschutz-  massnahmen  an bestehenden  Gebäuden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  b)  für  Anlagen  der  Landesverteidigung:  das  Interkantonale  La-  bor   27)  ;  c)   für Anlagen der Luftfahrt: das Baudepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die für die Erteilung der Baubewilligung oder Plangenehmigung zu-  ständige   Behörde   holt   den   Bericht   der   Vollzugsbehörde   über  Emissionsbegrenzungen oder zu gewährende Erleichterungen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  der  Baubewilligung  oder  Plangenehmigung  wird  festgehalten,  welche Emissionsbegrenzungen die Anlageninhaberin oder der An-  lageninhaber  zu  treffen  hat  und  welche  Erleichterungen  gewährt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sehen die Erleichterungen bei öffentlichen oder konzessionierten  ortsfesten Anlagen Schallschutzmassnahmen an bestehenden Ge-  bäuden im Sinne von Art. 10 LSV vor, wird der Entscheid den Eigen-  tümerinnen oder Eigentümern dieser Gebäude eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Sanierung und Schallschutzmassnahmen bei  bestehenden ortsfesten Anlagen  a)     Strassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vollzugsbehörde im Sinne von Art. 13 - 20 LSV ist das kantonale  Tiefbauamt,  soweit  nicht  die  Gemeinden  gemäss  Art.  16  EG  USG  und Art. 40 ff. Strassengesetz zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die beabsichtigten Strassensanierungen sind nach Anhörung der  Gemeinden durch das kantonale Tiefbauamt in das Gesuch für die  Programmvereinbarungen (Art. 22 LSV) aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 26)
§ 44 24)
                            1    Gesuche  um  Bundesbeiträge  für  Sanierungen  und  Schallschutz-  massnahmen gemäss Art. 21 LSV sind von der Gemeinde dem Bau-  departement einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die nicht vom Bund übernommenen Kosten werden zwischen dem  Kanton und der Gemeinde nach Massgabe von Art. 65 ff. Strassen-  gesetz  aufgeteilt,  sofern  sie  nicht  den  Grundeigentümerinnen  und  Grundeigentümern  der  lärmbelasteten  Gebäude  überbunden  wer-  den können.  Emissions-  begrenzungen  im Bau-  bewilligungs-  oder Plan-  genehmigungs-  verfahren  Zuständigkeit  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  Zuständigkeit  Nutzungs-  planung  Baubewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  Ausnahme-  bewilligungen  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     Ermittlung und Beurteilung von Lärmimmissionen  ortsfester Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei ortsfesten Anlagen obliegt der jeweiligen Vollzugsbehörde die  Ermittlung  und  Beurteilung  von  Aussenlärmimmissionen  im  Sinne  von Art. 36 ff. LSV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vollzugsbehörden erstellen und überprüfen Lärmbelastungska-  taster bei bestehenden Strassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gemeinden unterbreiten die Lärmbelastungskataster der Ge-  meindestrassen dem Baudepartement zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zuständig  für  die  Zuordnung  von  Empfindlichkeitsstufen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 LSV sind die Gemeinden vorbehältlich der Genehmigung durch den Regierungsrat.
                            2    Bis  zur  Zuordnung  bestimmt  die  für  die  Erteilung  der  Baubewilli-  gung  zuständige  Behörde  die  Empfindlichkeitsstufen  im  Einzelfall  gemäss  Art.  44  Abs.  3  LSV  vorbehältlich  der  Genehmigung  durch  das Baudepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Baudepartement sorgt im Sinne von Art. 44 Abs. 1 LSV dafür,  dass die Gemeinden die Empfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen  zuordnen.  V.    Abfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Interkantonale  Labor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)    vollzieht  die  Vorschriften  des  eidge-  nössischen  Abfallrechts,  soweit  der  Vollzug  einer  kantonalen  Be-  hörde  zugewiesen  ist  und  diese  Verordnung  nichts  Abweichendes  festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Interkantonale Labor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  a)   sorgt  für  die  interkantonale  Zusammenarbeit  (Art.  31a  Abs.  1  USG);  b)  erteilt Betriebsbewilligungen für Abfallanlagen (Art. 30h USG);  c)   erstellt das jährliche Abfallverzeichnis gemäss Art. 15 TVA;  d)  führt ein Deponieverzeichnis gemäss Art. 23 TVA;  e)  erstellt die Grundlage für die Abfallplanung (§ 58);  Aussenlärm-  immissionen /  Lärm-  belastungs-  kataster  Zuordnung von  Empfindlich-  keitsstufen  Zuständigkeit  des  Interkantonalen  Labors
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)   die er-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)    für  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  Zuständigkeit  der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  In  f  ormation und  Beratung  Sonderabfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bauabfälle  sind  nach  dem  Mehrmuldenkonzept  des  Schweizeri-  schen Baumeisterverbandes zu trennen; Bausperrgut ist zu sortie-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zuständige Abbruch- bzw. Baubewilligungsbehörde kann in be-  sonderen  Fällen  zusätzliche  Anordnungen  treffen  (Art.  9  Abs.  2  TVA).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wiederverwertbare  Bauabfälle  sind  dem  Recycling  zuzuführen,  wenn dies nach dem Stand der Technik möglich und wirtschaftlich  tragbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 24)
                            1    Das  Departement  des  Innern  kann  von  Betrieben,  Anlagen-  und  Abfallinhaberinnen  und  -inhabern  die  Abklärung  der  Verwertungs-  möglichkeiten für Industrie- und Gewerbeabfälle verlangen und nöti-  genfalls die Verwertung bestimmter Abfälle anordnen (Art. 12 TVA).  Der zuständigen Gemeindebehörde und der Inhaberin oder dem In-  haber von öffentlichen Abfallentsorgungsanlagen steht ein Antrags-  recht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement des Innern berücksichtigt dabei die Empfehlun-  gen der Fachverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Abfallplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat erstellt nach Anhörung der Gemeinden und der  Behörden der Nachbargebiete eine Abfallplanung nach Art. 31 USG  und Art. 16 TVA und koordiniert diese mit der kantonalen Richtpla-  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Interkantonale Labor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)   erstellt hiefür die Grundlage (§ 52 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 lit. e).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  bestimmt  im  Rahmen  der  Abfallplanung  die  Standorte der erforderlichen Abfallanlagen (Art. 17 TVA) und deren  Einzugsgebiet  (Art.  18  Abs.  1  TVA)  in  Übereinstimmung  mit  dem  kantonalen Richtplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat sorgt dafür, dass die Abfälle in den ihnen zuge-  ordneten Abfallanlagen behandelt werden (Art. 18 Abs. 2 TVA).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die vorgesehenen Abfallanlagen erlässt das Baudepartement  – soweit erforderlich – in Zusammenarbeit mit der Anlagenbetreibe-  Bauabfälle  Industrie- und  Gewerbeabfälle  Abfallplanung  Planungs-  verfahren für  Abfallanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)   vollzieht die Vorschriften über den Ver-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2012  Zuständigkeit  des  Interkantonalen  Labors   27)  Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  b)  beobachtet, überwacht und beurteilt die chemische, biologische  und  physikalische  Belastung  des  Bodens  gemäss  Art.  4  und  5  VBBo, sofern nicht das Landwirtschaftsamt zuständig ist;  c)   trifft die erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 9 und 10 VBBo;  d)   informiert  die  zuständigen  Behörden  des  Bundes  und  anderer  Kantone über die Ergebnisse seiner Überwachungstätigkeit (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abs. 3 VBBo);  e)  kontrolliert in Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftsamt den  Umgang mit ausgehobenem Boden gemäss Art. 7 VBBo;  f)    bereitet  die  in  die  Zuständigkeit  des  Regierungsrates  fallenden  Massnahmen (Abs. 1) vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dem Landwirtschaftsamt obliegen in der Landwirtschaftszone fol-  gende Aufgaben:  a)  es beobachtet, überwacht und beurteilt die physikalische Belas-  tung des Bodens gemäss Art. 4 und 5 VBBo;  b)  es kontrolliert die Massnahmen zur Vermeidung von Bodenver-  dichtungen und -erosion gemäss Art. 6 VBBo;  c)   es  kontrolliert  in  Zusammenarbeit  mit  dem  Interkantonalen  La-  bor   27)    den  Umgang  mit  ausgehobenem  Boden  gemäss  Art.  7  VBBo;  d)  es ist zuständig für die Information und Beratung im Bereich der  physikalischen Bodenbelastung.  VII.  Umgang mit belasteten Standorten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Pflicht zur Durchführung von Untersuchungs-, Überwachungs-  und Sanierungsmassnahmen richtet sich nach Art. 20 AltlV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kostentragung für Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanie-  rungsmassnahmen richtet sich nach Art. 32d USG.  VIII. Biologische  Sicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 62a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Interkantonale Labor (IKL) ist zuständig für die Anordnung von  Massnahmen zur Bekämpfung und künftigen Verhinderung des Auf-  tretens von Organismen, die Menschen, Tiere oder die Umwelt schä-  digen oder die biologische Vielfalt oder deren nachhaltige Nutzung  beeinträchtigen könnten (Art. 52 Abs. 1 FrSV).  Sanierungs-  pflicht und  Kostentragung  Bekämpfung  von invasiven,  gebietsfremden  Organismen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)   und in die kantonale Ge-  Aufhebung  bisherigen  Rechts  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Anhang  Zur Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP)  massgebliche Verfahren  Betrifft  das  Vorhaben  einen  mit  *  gekennzeichneten  Anlagetypen,  muss im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden  (Art. 13a UVPV)  Nr.  A  nlagetyp  19)     Massgebliches   Verfah-  ren/zuständige Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1               Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11             Strassenverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.2  *Hauptstrassen, die mit  Bundeshilfe ausgebaut wer-  den     Mehrstufige   UVP:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Stufe: Strassenbaupro-  gramm/Kantonsrat (Art. 33  Strassengesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Stufe: Genehmigung  der Ausführungsprojektie-  rung/Regierungsrat (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Strassengesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.3          Andere          Hochleistungs-          und  Hauptverkehrsstrassen  (HLS und HVS)     wie   oben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  Parkhäuser und -plätze für  mehr als 500 Motorwagen  Baubewilligung/Baudepar-  tement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  Schifffahrt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  Industriehafen mit orts-fes-  ten Lade- und Entlade-Ein-  richtungen  Baubewilligung/  Baudepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  Bootshafen mit mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Bootsplätzen in Seen  oder mehr als 50 Boots-  plätzen an Fliessgewässern  wie oben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Baubewilligung/Baudepar-  tement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)     wie   oben     Mehrstufige   UVP  21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Stufe: Baubewilli-  gung/Baudepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  Änderungen subsidiär:  Baubewilligung/Baudepar-  tement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)     Baubewilligung/   Baudpar-  tement  20)     wie   oben     wie   oben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.9   31)        Fotovoltaikanlagen mit einer  installierten Leistung von  mehr als 5 MW, die nicht an  Gebäuden angebracht sind     wie   oben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Übertragung und Lagerung  von Energie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.3  Lager für Gas, Brennstoff  und Treibstoff, die bei Nor-  malbedingungen mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gas bzw. 5’000  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Flüssigkeit enthalten     Baubewilligung/   Baudpar-  tement  20)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3               Wasserbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)        Werke zur Regulierung des  Wasserstandes oder des  Abflusses von natürlichen  Seen von mehr als 3 km  2  mittlerer Seeoberfläche  einschliesslich Betriebsvor-  schriften  Baubewilligung/  Baudepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)        Wasserbauliche Massnah-  men wie: Verbauungen,  Eindämmungen, Korrektio-  nen, Geschiebe- und Hoch-  wasserrückhalteanlagen im  Kostenvoranschlag von  mehr als 10 Millionen Fran-  ken  Baubewilligung/Baudepar-  tement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.3  Schüttungen in Seen von  mehr als 10’000 m  3     wie   oben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.4  A  usbeutung von Kies, Sand  und anderem Material aus  Gewässern von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50’000 m  3  pro Jahr (ohne  einmalige Entnahme aus  Gründen der Hochwassersi-  cherheit)     wie   oben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Nutzungsvorschriften   für  Abfallanlagen/Baudepar-  tement     wie   oben     wie   oben     wie   oben     Genehmigung   generelles  Projekt/Regierungsrat  (Art. 11 EG GSchG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  Änderungen subsidiär:  Baubewilligung/Baudepar-  tement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)     Baubewilligung/Baudepar-  tement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  Vergnügungsparks mit einer  Fläche von mehr  als75'000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  oder für eine  Kapazität von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4'000 Besucher pro Tag  Baubewilligung/  Baudepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  Golfplätze mit neun oder  mehr Löchern     wie   oben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  Pistenanlagen für motor-  sportliche Veranstaltungen     wie   oben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7               Industrielle               Betriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.1          *Aluminiumhütten            Baubewilligung/Baudepar-  tement  20)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.2          Stahlwerke            wie          oben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.3          Buntmetallwerke            wie          oben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.4  Anlagen zur Aufbereitung  und Verhüttung von Schrott  und Altmetallen     wie   oben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)        Anlagen mit mehr als 5'000  m  2  Betriebsfläche oder einer  Produktionskapazität von  mehr als 1'000 t pro Jahr  zur Synthese von chemi-  schen Produkten     wie   oben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.5a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  Anlagen mit einer Produkti-  onskapazität von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 t pro Jahr zur Synthese  von Pflanzenschutzmittel-,  Biozid- und Arzneimittel-  wirkstoffen     wie   oben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)        Anlagen mit mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5'000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betriebsfläche  oder einer Produktionskapa-  zität von mehr als 10'000 t  pro Jahr für die Verarbei-  tung von chemischen Pro-  dukten nach den Anlagety-  pen Nrn. 70.5 und 70.5a     wie   oben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.6a   32)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25     wie   oben     wie   oben          wie        oben     wie   oben     wie   oben     wie   oben     wie   oben          wie        oben     wie   oben  wie oben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.17   31)      Anlagen zum Schmelzen  mineralischer Stoffe ein-  schliesslich Anlagen zur  Herstellung von Mineralfa-  sern mit einer Schmelzka-  pazität von über 20 t pro  Tag  wie oben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)      Anlagen zur Herstellung von  keramischen Erzeugnissen  durch Brennen mit einer  Produktionskapazität von  über 75 t pro Tag oder einer  Ofenkapazität von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   und einer Besatzdichte  pro Ofen von über 300 kg  pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     wie   oben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.19   31)  A  nlagen zur Vorbehandlung  oder zum Färben von Fa-  sern oder Textilien mit einer  Verabeitungskapazität von  über 10 t pro Tag     wie   oben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)      Anlagen zur Oberflächenbe-  handlung von Stoffen, Ge-  genständen oder Erzeugnis-  sen unter Verwendung or-  ganischer Lösungsmittel mit  einer Verbrauchskapazität  von über 150 kg Lösungs-  mitteln pro Stunde oder von  über 200 t pro Jahr     wie   oben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.21   31)      Schlächtereien, fleischver-  arbeitende Betriebe und  weitere Betriebe zur Her-  stellung von Nahrungsmit-  telerzeugnissen aus tieri-  schen Rohstoffen (mit Aus-  nahme von Milch) mit einer  Produktionskapazität von  über 30 t Fertigerzeugnis-  sen pro Tag     wie   oben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27     wie   oben     wie   oben     Baubewilligung/  Baudepartement     wie   oben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Baubewilligung/Baudepar-  tement  20)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.4   24)        Anlagen für die Haltung  landwirtschaftlicher Nutz-  tiere, wenn die Gesamtka-  pazität des Betriebs 125  Grossvieheinheiten (GVE)  übersteigt. Ausgenommen  sind Alpställe.     wie   oben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.5   24)        Einkaufszentren und Fach-  märkte mit einer Verkaufs-  fläche von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7’500 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     wie   oben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)        Güterumschlagsplätze und  Verteilzentren mit einer La-  gerfläche von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20'000 m  2   oder einem La-  gervolumen von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120’000m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     wie   oben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.7  Ortsfeste Funkanlagen (nur  Sendereinrichtungen) mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 kW oder mehr Sender-  leistung     wie   oben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)        Anlagen zur Grundwasser-  fassung oder Grundwasser-  anreicherung mit einem  j  ährlichen Entnahme- oder  Anreicherungsvolumen von  mindestens 10 Millionen m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     wie   oben  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 814.01.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 814.011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 814.012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR 814.12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR 814.318.142.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR 814.41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SR 814.600.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SR 814.610.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  SR 814.620.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  SR 814.680.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  SR 814.710.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019