Justizvollzugsverordnung (341.101)
INHALT
Justizvollzugsverordnung
- Justizvollzugsverordnung
- § 11 Die Vollzugseinrichtung erstellt zusammen mit der eingewiesenen
- § 21 Die Dauer des Sachurlaubs richtet sich nach dem Urlaubszweck
- Art. 86 Abs. 5 StGB)
- Art. 86 Abs. 5 StGB)
- § 31 Das kantonale Gefängnis dient dem Vollzug von
- § 33 Werden auf Begehren einer ausserkantonalen Vollzugsbehörde im
- § 48 Einkäufe können im Rahmen der Hausordnung getätigt werden.
- § 55 Die Gefängnisverwaltung sorgt im Bedarfsfall für die Orientierung
- § 56 Alle näheren Anordnungen werden durch eine vom Volkswir schaftsdepartement zu erlassende Hausordnung geregelt.
- § 56a 18)
- § 80 Die inhaftierten Personen sind berechtigt, sich selbst zu beschäft gen. Die selbstgewählt e Arbeit ist in der Zelle zu verrichten.
- § 95 12)
- § 96 21)
- § 111 Die Vollzugsbehörde bestimmt in Zusammenarbeit mit dem Bewäh-
- § 113 Die Einweisungsbehörde trägt die Kosten gemäss Leistungsver-
- § 122 Über den Erlass von Verfahrenskosten entscheidet das Finanzde-
- § 18 Liegt das Verschulden oder ein Mitverschulden für eine unent-
- § 5 Widerhandlungen gegen diese Einschränkungen w erden mit Busse
- § 13 Für den Eintritt und die Behandlung von Per sonen, die sich in Haft
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