Justizvollzugsverordnung
21) e Bestimmungen u- -, Sicherheits - und Auslieferungshaft sowie bei Haft ge- - und Ausländerrecht. - und Vollzugsformen, Massnahmen
12)
11) Zweck Vollzugs - behörde
2 Die urteilende Behörde ist Vollzugsbehörde zur Festlegung der Zahlungsfrist bei Geldstrafen und Bussen, bei Massnahmen, wel- che Geldforderungen zum Inhalt haben, sowie für die Anordnung von Sicherheit sleistungen. Das Inkasso erfolgt durch die kantonale Finanzverwaltung. 15)
3 Die Vollzugsbehörde erlässt die mit dem Vollzug zusammenhän- genden Verfügungen, trifft die notwendigen Abklärungen und führt eine Vollzugskontrolle. B. Mitteilungen
§ 3
1 Ist eine Freiheitsstrafe, Massnahme oder gerichtlich erteilte Wei- sung zu vollziehen oder wird der vorzeitige Straf - oder Massnah- meantritt gewährt, teilt die richterliche Behörde dies der Vollzugs- behörde mit.
12)
2 Wird die beschuldigte oder verurteilte Person bis zum Beginn des Vollzugs in Sicherheitshaft versetzt, ist der Entscheid unverzüglich der Vollzugsbehörde mitzuteilen.
3 Die Vollzugsbehörde erhält auf Verl angen die Akten.
§ 3a
10) C. Vollzugszeitpunkt
§ 4
1 Sofern kein vorzeitiger Straf - oder Massnahmeantritt vorliegt, be- stimmt die Vollzugsbehörde den Zeitpunkt für den Antritt einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme.
2 Die Vollzugsbehörde informiert die v erurteilte Person bei einer Freiheitsstrafe mit der Vorladung zum Strafantritt über die besonde- ren Vollzugsformen.
12)
3 Liegt Fluchtgefahr vor oder besteht eine erhebliche Gefährdung der Öffentlichkeit oder des Massnahmezweckes, so ist die Frei- heitsstraf e oder freiheitsentziehende Massnahme sofort zu vollzi hen.
4 Wird der Vorladung nicht Folge geleistet, ist die Vollzugsbehörde befugt, die Verhaftung und nötigenfalls die Ausschreibung oder Auslieferung der verurteilten Person zu veranlassen. Mitteilu ngen an die Vollzugs - behörde Antritt der Strafe oder Massnahme
h- l- ines Berichtes der Leitung der Vollzugsanstalt. s- l-
29. Oktober 2004, in welcher Anstalt oder von Aufsc hub und Einstellung des Vollzugs Unterbrechung des Vollzugs Abklärung betreffend geeigneter Vollzugseinrich - tung Vollzugsort bei Freiheitsstrafen, therapeutischen Massnahmen und Weisungen Rechtsschutz
II. Normalvollzug A. Vollzugsplanung
§ 10
12)
1 Die Vollzugsbehörde steuert und koordiniert die Planung des ge- samten Vollzugs, einschliesslich der Probezeit nach der bedingten Entlassung. Sie berücksichtigt die im Anhang bezeichneten Richtli- nien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission.
2 Sie stellt sicher, dass die beteiligten Stellen, insbesondere die Vollzugseinrichtung, der Bewährungsdienst und Therapiepersonen, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen und Un- terlagen erhalten. Beim Vollzug in einer ausserkantonalen Voll- zugseinrichtung gelten die im Anhang bezeichneten Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission.
§ 11 Die Vollzugseinrichtung erstellt zusammen mit der eingewiesenen
Person den Vollzugsplan. In die Planung werden einbezogen: a) die Vollzugsbehörde auf Verlangen; b) der Bewährungsdienst oder weitere Fachstellen nach Bedarf, insbesondere bei der Vorberei tung der Entlassung.
§ 12
1 Der Bewährungsdienst berichtet der Vol lzugsbehörde und der Vollzugseinrichtung über die eingewiesene Person, wenn er diese aufgrund einer früheren Betreuung bereits kennt, und gibt Empfe lungen für die Vollzugsplanung.
2 Er wird bei Bedarf in die Entlassungsvorbereitung miteinbezogen. Er nimmt frühzeitig mit der zu entlassenden Person Kontakt auf und gibt Empfehlungen für die Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen.
§ 13
1 Der Vollzugsplan ist ein Planungsinstrument zur Konkretisierung der Vollzugsziele im Einzelfall. Er dient allen am Freiheitsentzug Mitwirkenden als Orientierungshilfe. Der Vollzugsplan ist nicht an- fechtbar und es können aus dem Vollzugsplan keine einklagbaren Rechte abgeleitet werden. Er ist eine wesentliche Grundlage für die Meinungsbildung und Entscheidfindu ng bei wichtigen Vollzugsent- scheiden. Bei der Anfechtung solcher Entscheide kann das Fehlen, Zuständigkeit der Vollzugs - behörde Zuständigkeit der Vollzugsein- richtung Zuständigkeit des Bewährungs - dienstes Rechtsnatur
e- lt darauf ab, Massnahmen für eine straf- l- l- wartenden Leben s- bei der Errei- t entlassen werden kann, wenn nicht besondere - beziehungsweise Abklärungsgespräch ussern her und Ur laubsgewäh rung - und Urlaubsgewährung Ziele, Inhalt und Verfahren Geltungsbereich
2 Sie werden auf die Vollzugsform der Halbgefangenschaft, des A beitsexternates sowie den Massnahmenvollzug und den der wahrung vorausgehenden Strafvollzug sinngemäss angewen soweit keine besondere Regelung besteht.
3 Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen richtet sich die Gewährung von Ausgang und Urlaub nach der im Anhang be- zeichneten Richtlinie der Ostschweizerischen Strafvollzugskom- mission.
§ 16
1 Die Vollzugsbehörde entscheidet über die Bewilligung von Aus- gang und Urlaub. Sie kann diese Kompetenz an die Vollzugsei richtung delegieren.
2 Einer eingewiesenen Person im vorzeitigen Strafvollzu Ausgang oder Urlaub nur bewilligt werden, wenn die Verfahrenslei- tung zustimmt beziehungsweise keinen Einspruch erhebt.
15)
3 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Insbesondere können eine Begleitung während des Aus- gang s oder Urlaubs angeordnet oder die Einhaltung eines Urlaub programms verlangt werden. Die Vollzugseinrichtung überprüft die von der eingewiesenen Person angegebene Urlaubsadresse.
§ 17
1 Der eingewiesenen Person kann Ausgang oder Urlaub bewilligt werden, wenn: a) keine Gefahr besteht, dass sie flieht oder weitere Straftaten begeht; b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsb mühungen aktiv mitwirkt; c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitslei tungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben; d) Grund zur Annahme besteht, dass sie: – rechtzeitig in die Vollzugsei nrichtung zurückkehrt; – sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und – während des Urlaubes das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Au gangs oder Urlaubs zu bezahlen.
2 Bei Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung richten sich Zeitpunkt, Umfang und Dauer von Ausgang Zuständigkeit Voraus - setzungen und Dauer;
1. Allgemeines
- oder Urlaubsgesuches ist kurz e- a- der eingewiesenen Person ausserhalb der e- Geburt, die Taufe, erste Kommunion, Firmung oder n- n- a- e- r- kunft
2. Ausgang; a) Zweck b) Voraus - setzungen, Umfang und Dauer
3. Sachurlaub; a) Zweck
oder für Besprechungen mit den für die Nachbetreuung z ständigen Stellen.
§ 21 Die Dauer des Sachurlaubs richtet sich nach dem Urlaubszweck
und wird im Einzelfall festgelegt. Die Höchstdauer beträgt 16 Stun- den.
§ 22
1 Beziehungsurlaub dient dem Aufbau, der Aufrechterhaltung und Pflege persönlicher und famil iärer Beziehungen, soweit dies für die soziale Wiedereingliederung der eingewiesenen Person wertvoll und nötig ist. Er ist Bestandteil des Vollzugsplans.
2 Beziehungsurlaub kann insbesondere bewilligt werden zum B such von: a) Ehepartnern, eingetragenen Partnern, Lebenspartnern, eig nen Kindern, Eltern oder Geschwi stern; b) weiteren nahen Verwandten, sofern zu diesen Personen e gere Beziehungen bestehen; c) anderen Personen, wenn die enge Beziehung nach der En lassung eine echte Hilfe sein kann.
§ 23
1 Beziehungsurlaub kann im geschlossenen Vollzug bewilligt wer- den frühestens nach Verbüssung eines Drittels der Strafe, höch tens jedoch von 6 Jahren, falls der Aufenthalt in der Vollzugsei richtung wenigstens 3 Monate gedauert hat.
2 Untersuchungs - und Sicherheitshaft sowie Aufenthalte in anderen Vollzugseinrichtungen werden an die Minimaldauer angerechnet. In jedem Fall ist jedoch der festgesetzte Mindestaufenthalt in der Vol zugseinrichtung erforderlich.
§ 24
1 Beziehungsurlaub kann im geschlossenen Vollzug höchstens in folgendem Umfang gewährt werden: 28 Stunden pro vollzogenen Monat im ersten Jahr der Urlaubsberechtigung (total 14 Tage), in der Folge 32 Stunden pro vollzogenen Monat (total 16 Tage).
2 Beziehungsurlaub dauert im ersten Jahr der Urlaubsberechtigung bis zu 56 Stunden, in der Folge bis zu 72 Stunden. b) Dauer
4. Beziehungs - urlaub; a) Zweck b) zei tliche Voraus - setzungen c) Umfang und Dauer
bedingte Entlassung ist aufgrund einer ter Umstände vorzunehmen. Legal progno s- besondere eben wie Häufigkeit und Dauer - oder Massnahmenvollzüge, rend Probezeiten, sondere auch nstellung der verurteilten Person; r- einzubeziehen ist; gen ist. s- - und Wohnsituation sowie die mutmassl i- z- - und Ausländerrechts.
5) in der Regel bei verurteilten Personen, die im Strafvollzug ehr als drei Monaten Ordentliche bedingte Entlassung (Art.
86 Abs. 1 StGB;
Art. 86 Abs. 5 StGB)
e) keinen grösseren Strafrest aus einem früheren Strafvollzug offen und keine längere neue Strafe oder keine Strafe w gleichartigen Delikten zu verbüssen h aben, f) sich – vor allem im letzten Teil der Strafverbüssung schwerwiegenden Disziplinarverstösse im Strafvollzug haben zuschulden kommen lassen, die zu Zweifeln an der Vertrag fähigkeit und Vertrauenswürdigkeit der verurteilten Person Anlass geben, g) keine strafbaren Handlungen während des Vollzugs, insb sondere auch während einer Flucht, begangen haben.
3 Selbst bei Überwiegen von legalprognostisch ungünstigen Fakt ren ist die bedingte Entlassung aus dem Vollzug von zeitlich befri teten Freiheitsstrafen in der Regel zu gewähren, wenn kumulativ a) die Gefahr neuerlicher Delinquenz durch die weitere Strafver- büssung mutmasslich nicht g esenkt werden kann; b) bei einem allfälligen Rückfall keine hochwertigen R echtsgüter wie Leib und Leben oder sexuelle Integrität betroffen sind; c) der Gefahr neuerlicher Delinquenz durch Erteilung von We sungen und durch Anordnung von Bewährungshilfe vorau sichtlich wirksamer begegnet werden kann.
§ 26
1 Eine bedingte Entlassung schon vor dem Erreichen von zwei Dri teln der Strafdauer kann auf Gesuch der verurteilten Person au nahmsweise schon ab der Strafhälfte gewährt werden, wenn in i rer Person liegende, ausserordentliche Umstände hinreichende Gewähr dafür bieten, dass sie künftig keine Verbrechen oder Ver- gehen mehr begehen werde.
2 Solche ausserordentlichen Umstände können insbesondere an- genommen werden, wenn a) sich der Gesundheitszustand der verurteilten Person während des Strafvollzugs irreversibel so verschlechtert hat, dass die Begehung weiterer Delikte alleine schon wegen der beei trächtigten Gesundheit zumindest sehr un wahrscheinlich und die vorzeitige Entlassung demgegenüber aus Billigkeitsgrü den angezeigt erscheint; b) bei der verurteilten Person nach der Verurteilung eine so schwere Betroffenheit durch die unmittel baren Folgen der Tat eingetreten ist, dass angenommen werden darf, der Stra zweck sei schon vor dem Erreichen von zwei Drit Strafdauer vollumfänglich erfüllt; c) die verurteilte Person nachweist, dass sie – unter Inkaufna me aussergewöhnlicher Entbeh rungen nach der Verurteilung Ausserordent - liche beding te Entlassung (Art.
86 Abs. 4 StGB;
Art. 86 Abs. 5 StGB)
n- – unter Inkaufna h- rungen nach der Verurteilung r- - und verfahrens oder des es wegen geprüft. Die Leitung der Vol l- sung auf den Zweidrittel -Termin, edingten Entlassung erden heissung i- Verfahren
§ 30
13) E. Aufenthalt im kantonalen G efängnis a) Allgemeine Bestimmungen
§ 31 Das kantonale Gefängnis dient dem Vollzug von
a) Untersuchungs - und Si cherheitshaft;
2) b) Freiheitsstrafen im Rahmen des Konkordates der ostschwei- zerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Mas nahmen vom 29. Oktober 2004; c) Freiheitsentzügen im Bereich des Jugendstrafrechts von w niger als einem Monat, sofern keine geeignete Vollzugsei richtung zur Verfügung steht; d) Haft gestützt auf das Asyl - und Ausländerrecht.
§ 32
1 Die eingewiesenen Personen haben Anspruch auf korrekte B handlung.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement übt unter Vorbehalt der Befug- nisse der Verfahrensleitung (Art. 235 StPO und Art. 30 JStPO) die Aufsicht über das Gefängnis aus. 2)
§ 33 Werden auf Begehren einer ausserkantonalen Vollzugsbehörde im
kantonalen Gefängnis Strafen vollzogen, so setzt die Gefängni verwaltung die Vollzugs kosten auf Empfehlung der Ostschweizer schen Strafvollzugskommission fest (vgl. § 100). b) Eintritt und Aufenthalt
§ 34
1 Zur Aufnahme bedarf es eines rechtskräftigen Urteils oder eines Entscheides über den vorzeitigen Strafantritt.
2 Die Gefängnisverwaltung führt Kontrolle über den Eintritt und Aus- hörde zuhanden der verfügenden Stelle die von den Strafgefange-
12) Vollzugsbereich Aufsicht Kosten Aufnahme und Entlassung
Feiertag (Art. 2 Ruhetagsg e- nem s Bargeld egen unterschriftlichen Empfang au sgehändigt. deren sie zur Wahrung ihrer Rec hte n- - und Sicherheitsgefangene tragen in der Regel i h- Gelegenheit zu ei- Effekten und Kontrollen Rechts - belehrung Kleidung Unterbringung Spazieren
§ 40
1 Den eingewiesenen Personen wird im Rahmen der personellen und baulichen Möglichkeiten des Gefängnisbetriebes eine sinnvol Freizeitgestaltung ermöglicht.
2 Sie können mit Einwilligung der Gefängnisverwaltung in ihrer Ze le Bücher, Zeitungen, Zeitschriften sowie Fernseher und Radio be- nützen. Die Gefängnisleitung kann auch weitere elektronische G räte zulassen.
3 Unzulässig sind Geräte, die der Verbindung mit anderen EDV Geräten oder mit der Aussenwelt dienen, sowie Handys, Kameras, Camcorder oder weiteres elektronisches Spezialzubehör. Ebenso unzulässig sind Beschaffung, Besitz und Weitergabe von Büchern, Zeitungen und anderen M edien, deren Inhalt gesetzlichen Vor- schriften widerspricht oder welche die Sicherheit des Gefängni gefährden. Bücher, Zeitschriften und Zeitungen sowie Geräte und Datenträger können jederzeit durch Fachpersonen gegen Koste folge oder durch das Betreuun gspersonal kontrolliert werden.
§ 41
1 Der Empfang und Versand von Briefen und anderen Sendungen ist nicht beschränkt, soweit nicht durch Zahl, Umfang oder Sprache die notwendige Kontrolle erheblich erschwert oder verunmöglicht wir d. Der Empfang von Paketen und Gaben im Gefängnis wird durch die Hausordnung geregelt.
2 Briefe und andere Sendungen, deren Inhalt gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst oder die den Vollzugszweck oder die S cherheit gefährden, werden nicht weitergeleite t; der Absender wird darüber informiert. Ist kein unzulässiger Inhalt zu vermuten, kann die Kontrolle der ein- und ausgehenden Korrespondenz auf Stic proben beschränkt werden.
3
...
16)
4 Im Strafvollzug kann die Benützung des Telefons gestattet wer- den. Di e Telefongespräche können überwacht oder aufgezeichnet werden. Das Nähere regelt die Hausordnung.
§ 42
1 Die verurteilten Personen können ab der zweiten Woche ihres Aufenthalts während mindestens einer Stunde pro Woche Besuch empfangen. Dieser Kontakt kann auf zwei Besuche pro Monat be- schränkt werden, wenn die Besuchszeit entsprechend verlängert wird. Zur Unterstützung der Resozialisierung können zusätzliche Besuche gestattet werden. Freizeit - gestaltung und Benützung von Medien Briefe, Pakete, Telefon Besuche
l- s- o- sen ichen n- lechts vorgenommen. it in der Schweiz ansässigen Personen, wel- - oder Amtsgeheimnisses verpflichtet s-
5) e- Ausschluss von Besucherinnen und Besuchern Kontrolle und Übergabe von Gegenständen Privilegierte Kontakte Mobiltelefon
§ 47
1 Die eingewiesenen Personen erhalten eine ausreichende und g sunde Verpflegung, bei deren Zusammensetzung ihrer Glauben zugehörigkeit Rechnung getragen wird. Spezialkost und zusätzl che Verpflegung werden nur auf gefängnisärztliche Anweisung a gegeben.
2 Sie dürfen nur die von der Ärztin oder dem Arzt der Vollzugsei richtung zugelassenen oder verschriebenen Medikamente besitzen und einnehmen. Bei Halbgefangenschaft ist für Medikamente ein ärztliches Zeugnis vorzuweisen.
3 Der Besitz und Konsum von und der Handel mit alkoholischen Getränken, nicht verordneten Medikamenten sowie Betäubungsmi teln oder ähnlich wirkenden Stoffen ist verboten. Die Gefängni verwaltung veranlasst die notwendigen Kontrollen.
§ 48 Einkäufe können im Rahmen der Hausordnung getätigt werden.
§ 49
1 Die Gefängnisverwaltung sorgt für die körperliche und geistige Gesundheit der eingewiesenen Personen. Zur Vermeidung von ge- sundheitlichen Risiken können ärztliche oder psychiatrische Unter- suchungen und Abklärungen veranlasst werden.
2 Die eingewiesenen Personen sind zu regelmässiger Körperpfl verpflichtet.
§ 50
1 Der Gesundheitszustand der eingewiesenen Person wird zu den in der Hausordnung festgelegten Zeiten sowie im Bedarfsfall oder auf begründetes Begehren durch medizinisches Fachpersonal un- tersucht . Die eingewiesene Person hat über ihren Gesundheitsz stand und die notwendigen Medikamente Auskunft zu ge ben und insbesondere über ansteckende Krankheiten oder Leiden, die be- sonderer Behandlung bedürfen, zu informieren.
2 Die ärztliche Betreuung erfolgt durch die Gefängnisärztin oder den Gefängnisarzt und durch die Gefängnispsychiaterin oder den Gefängnispsychiater.
3 Die zahnärztliche Behandlung erfolgt nur in dringenden Fällen. Eine weitergehende Behandlung kann nach Vorliegen einer Kos- tengutsprache bewilligt werden. Die Gefängnisverwaltung bezeic net die Zahnärztin oder den Zahnarzt. Verpflegung, Arznei - und Genussmittel Einkäufe Gesundheit und Körperpflege Ärztliche und zahnärztliche Betreuung
Verlegung in eine Klinik s- s- e- - oder gemeingefährlichen Personen ist die Bewachung enkasse, der U n- o- n- g durch einen an- ache u- t- e- -seelsorger zur Verfügung. Zu Benac h - richtigung der Angehörigen Klinik - und Spital - einweisung Behandlungs - kosten Betreuung und Seelsorge
diesem Zwec k können auch Dienste beigezogen werden, die nicht dem Gefängnis angehören.
2 Die Seelsorgerinnen und Seelsorger werden vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre Pflichten orientiert.
§ 55 Die Gefängnisverwaltung sorgt im Bedarfsfall für die Orientierung
der Sozialhilfebehörde.
§ 56 Alle näheren Anordnungen werden durch eine vom Volkswir schaftsdepartement zu erlassende Hausordnung geregelt.
c) Arbeitsentgelt
§ 56a 18)
Die Kostenträger und die Abgrenzung von Vollzugskosten und Kos- ten für persönliche Auslagen richten sich nach den im Anhang be- zeichneten Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskom- mission.
§ 57
1 Die Gefängnisleitung ist dafür besorgt, dass den Gefa ngenen A beit zugewiesen werden kann (Art. 81 StGB).
2 Für eingewiesene Personen ausserhalb des Strafvollzugs besteht kein Arbeitszwang. Sie sind berechtigt, freigewählte Arbeiten zu verrichten, soweit diese mit dem Gefängnisbetrieb und dem Haf
3 Die Zuweisung von Arbeiten ausserhalb des Gefängnisses ist z lässig, sofern der Gefangene damit einverstanden ist und keine Fluchtgefahr besteht.
4 Im Übrigen richtet sich die Regelung des Arbeitsentgeltes nach den im Anhang bezeichneten Ri chtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission.
18) Sozialhilfe Hausordnung Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen Allgemein
ängnisregeln werden gegenüber den ei n- ch und Fluchthilfe; n- t- tigung; -, Au sgangs - oder Besuchsre chts; onen ausserhalb der Anstalt; lung, Besitz und Weitergabe von m Geld unter Umgehung der Kontrolle; Grundsatz Disziplinarfehler
h) Einführen, Besitz, Herstellung, Konsum von oder Handel mit Drogen oder Alkohol sowie Mis sbrauc h von Medikamenten; i) ungebührliches Verhalten ge genüber dem Anstaltspersonal, Mitgefangenen oder Drittpersonen; j) Missachtung von ausdrückl ichen Anordnungen.
2 Die Anstiftung gilt als Disziplinarfehler.
3 Zur Kontrolle können Tests, insbesondere mittels Blut - oder Urin- proben , durchgeführt werden. Die Verweigerung dieser Kontrollen gilt als positiver Befund.
14)
§ 64
1 Disziplinarmassnahmen sind: a) Verweis; b) zeitweiser Entzug oder Beschränkung der Verfügung über Geldmittel; c) zeitweiser Entzug oder Beschränkung von Freizeitbeschäft gungen, insbesondere der Benützung von Ton- oder Bildwi dergabegeräten sowie der Teilnahme an Veranstaltungen, Kursen oder an gemeinschaftlichen Aktivit äten; d) zeitweiser Entzug oder B eschränkung der Aussenkontakte, insbesondere Besuchs -, Ausgangs - und Urlaubssperre; vor- behalten bleibt der Verkehr mit Behörden und der Recht treterin oder dem Rechtsvertreter; e) Busse bis zu Fr. 200. --; f) Zellen - oder Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen; g) Arrest bi s zu 20 Tagen.
2 Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden.
3 Wenn es das bisherige Verhalten der eingewiesenen Person rechtfertigt, kann der Vollzug der Disziplinarmassnahme unter A setzung einer Probezeit aufgeschoben werden. Begeht die einge- wiesene Person während der Probezeit einen neuen Disziplinarfeh- ler oder hält sie den Vollzugsplan oder besondere Vereinb nicht ein, wird die Disziplinarmassnahme vollzogen. In leichten Fäl- len kann eine Verwarnung erfolgen und die Probezeit höchstens um die Hälfte der ursprünglichen Dauer verlängert werden.
§ 65
1 Arrest wird nur bei schweren oder wiederholten Disziplinarfehlern angeordnet. Ein schwerer Disziplinarfehler liegt vor bei grober W dersetzlichkeit, Missbrauch der Halbgef angenschaft, des Arbeits Disziplinar - massnahmen Arrest
Die Zelle darf nur e- e- s- e- n- mittelbelehrung schriftlich gegen Em p- Verfügung. Sicherstellung Versetzung Verfahren Verjährung
chung. Der Disziplinarfehler kann nicht mehr geahndet werden, wenn seit der Begehung ein Jahr ver strichen ist.
2 Der Vollzug einer Disziplinarmassnahme verjährt nach sechs M naten. e) Untersuchungs - und Sicherheitshaft
2)
§ 70
2) Die Durchführung der Untersuchungs - und der Sicherheitshaft er- folgt nach den Bestimmungen über den Eintritt und Aufenthalt im kantonalen Gefängnis (§ 35 ff.), soweit nachfolgend nicht abwei- chende Regelungen getroffen werden.
§ 71
1 Bei der Anordnung von Untersuchungs - oder Sicherheitshaft hat die Verfahrensleitung der Gefängnisverwaltung sofort schriftlich Mitteilung zu machen.
2)
2 Ist im Anschluss an eine solche Haft eine Freiheitsstrafe zu vol ziehen, so ist auch die Vollzugsbehörde zu benachrichtigen.
3 Die richterliche Behörde te ilt der Gefängnisverwaltung unverzüg- lich die Entlassung und jede Änderung des Haftstatus sowie ei allfälligen Wechsel der zuständigen Behörde mit.
4 Die Gefängnisverwaltung stellt sicher, dass die Verhafteten den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten jederzeit zur Verf gung stehen. Diese teilen ihrerseits der Gefängnisverwaltung mit, wenn sich die verhaftete Person für längere Zeit nicht in der Zelle befindet. 2)
§ 72
1 Untersuchungs - und Sicherheitshaft wird in der Regel in Einzel- haft v ollzogen. Über Ausnahmen entscheidet die Verfahrenslei- tung.
2)
2 In Einzelhaft arbeiten die Verhafteten alleine und verbringen ihre Freizeit in der Zelle.
3 Mit Ausnahme der Mitwirkung bei den für die Verpflegung und Reinigung erforderlichen Arbeiten sind die inhaftierten Personen nicht zur Arbeit verpflichtet.
§ 73
1 Alle Kontakte zwischen einem Verhafteten und anderen einge- wiesenen Personen sowie mit externen Personen bedürfen der Anwendbare Bestimmungen Zusammen - arbeit zwischen Verfahrens - leitung und Gefängnis - leitung Einzelhaft Verkehr mit der Aussenwelt
15)
Kontakte ei-
15) - und Paket-
17) cht auf unkontrollierten Verkehr und Besuch steht nur der s- i- liegen einer umfassenden Beistandschaft. 5) - und Ausländerrecht - und Ausländer- i- - und Ausländerrecht erfolgt getrennt - und Sicherheitshaft und dem Vollzug von Klinik - und Spitalein- weisung Anwendbare Bestimmungen Aufnahme und Entlassung Trennung von anderen Haftarten
§ 77
1 Den inhaftierten Personen wird nach Möglichkeit eine Einzelzelle zugewiesen.
2 Frauen und Männer werden getrennt untergebracht. Die Haus- ordnung regelt, in welchem Umfang weibliche und männliche A gehörige der gleichen Familie die Freizeit gemeinsam verbringen dürfen.
§ 78
1 Die inhaftierten Personen arbeiten gemeinsam und können auch die Freizeit im Rahmen der Hausordnung gemeinsam verbringen. Sie halten sich gemeinsam im Freien auf.
2 Inhaftierte Personen können vorübergehend von der Gemei schaft ausgeschlossen werden, wenn sie andere Inhaftierte ge- fährden oder den Gemeinschaftsbetrieb erheblich stören.
3 Die Hausordnung regelt, in welchem Umfang bestimmte Gruppen inhaftierter Personen ihr Essen selbst zubereiten können.
§ 79
1 Den inhaftierten Personen wird die Möglichkeit gegeben, ent- schädigte Arbeit zu leisten, soweit das Arbeitsangebot dies erlaubt. Die Bemessung des Arbeitsentgelts erfolgt wie bei der Unters chungshaft.
2 Reicht das Arbeitsangebot nicht aus, wird den inhaftierten Pers nen andere sinnvolle Beschäftigung ermöglicht.
3 Mit Ausnahme der Mitwirkung bei den für die Verpflegung und Reinigung erforderlichen Arbeiten sind die inhaftierten Personen nicht zur Arbeit verpflichtet.
§ 80 Die inhaftierten Personen sind berechtigt, sich selbst zu beschäft gen. Die selbstgewählt e Arbeit ist in der Zelle zu verrichten.
§ 81
1 Die Gefängnisverwaltung führt für jede inhaftierte Person ein Kon- to, dem die bei Eintritt vorhandene Barschaft, das Arbeitsentgelt und die während der Haft eingehenden Beträge gu tgeschrieben werden.
2 Vom Guthaben wird ein minimaler Betrag bis zum Austritt für die Deckung von Schäden zurückbehalten. Im Übrigen können die i haftierten Personen frei über ihre Konten verfügen. Mit ihrem Ei Unterbringung Gemeinschafts - und Einzelhaft Arbeitsangebot und Arbeitspflicht Selbst - beschäftigung Arbeitsentgelt und Verwendung
gen Betreibungsamts h, dass vor der de in Rec h- ich durch Ärztinnen und Ärzte agen. e- e- Kosten der Klinik - oder Spitalein- weisung Freie Arztwahl Sozialberatung Verkehr mit der Aussenwelt;
1. Briefe
2 Die Briefe dürfen keine unzulässigen Gegenstände enthalten. Solche werden im Beisein der inhaftierten Person entnommen und zu ihren Effekten gelegt.
§ 86
1 Gespräche mit Amtsstell en sind zu ermöglichen. Zudem haben die inhaftierten Personen die Möglichkeit, auf eigene Kosten Tel fongespräche zu führen.
2 Bestehen konkrete Hinweise, dass Telefongespräche die Sicher- heit oder den Haftzweck gefährden oder zur Fluchthilfe mis braucht w erden, kann vorübergehend der Telefonverkehr mit be- stimmten Personen ausgeschlossen oder auf bestimmte Personen beschränkt werden.
§ 87
1 Die inhaftierten Personen können entsprechend der Verfügbarkeit der Besuchsräumlichkeiten besucht werden. D ie Besuchszeit be- trägt mindestens eine Stunde pro Woche.
2 Besucherinnen und Besucher haben bei der Gefängnisverwal eine Besuchsbewilligung einzuholen. Diese kann generell erteilt werden.
3 Besuche werden nicht überwacht, doch wird die Identität der B sucherinnen und Besucher festgehalten. Die Kleider der Besuche- rinnen und Besucher sowie die Effekten, die in die Besuchsräume mitg enommen werden, werden vorgängig mit technischen Mitteln kontrolliert oder durchsucht. Die Durchsuchung wird von einer Per- son gleichen Geschlechts vorgenommen.
§ 88
1 Das Verlassen der Vollzugseinrichtung ist von der einweisenden Behörde zu bewilligen und nur zulässig für: a) den Kontakt mit schwer kra nken Angehörigen; b) Teilnahme an der Bestattung von Angehörigen ; c) nur persönlich zu erledigende Angelegenheiten.
2 Die einweisende Behörde sorgt für die erforderliche Begleitung.
2. Telefon
3. Besuche
4. Vorführung
e- ungsver- e- e- - und Vollzugs formen den gemeinnützige Arbeit zu lei s- s- Gefängnis - leitung und Personal Ärztlicher Dienst und Seelsorge Sicherheits - dienst Liste geeigneter Institutionen Grunds atz
tens zwei Jahren beziehungsweise bei Übertretungen innert einem Jahr zu leisten.
3 Die verurteilte Person trägt die persönlichen Aufwendungen zur Erbringung der gemeinnützigen Arbeit, wie namentlich die Ausl gen für Arbeitsweg und Verpflegung.
§ 94
1 Das Verhältnis zwischen Vollzugsbehörde, verurteilter Person und arbeitgebender Institution wird in der Regel in einer Vereinba festgelegt. Diese enthält : a) Name der verurteilten Person; b) Name der arbeitgebenden Inst itution; c) Art und Dauer der gemeinnütz igen Arbeit; d) Vollzugsbeginn und Arbeitszeit; e) Erklärung der verantwortlichen Leitung der Institution, die g meinnützige Arbeit zu überwachen sowi e die Verletzung der Arbeitspflicht und den Abschluss des Arbeitseinsatzes der Vollzugsbehörde zu melden.
2 Die Vollzugsbehörde kann der verurteilten Person eine geeignete Tätigkeit zuweisen und einen Einsatz unter Bedingungen und Auf- lagen bewilligen. Sie kann im Einzelfall den Einsatz zugunsten ei- ner hilfsbedürftigen Person bewilligen, sofern die Kontrolle der T tigkeit gewährleistet ist.
§ 95 12)
1 Die verurteilte Person ist während der Verrichtung der gemeinnüt- zigen Arbeit durc h den Kanton gegen Unfall und Haftpflicht aus ih- rer Tätigkeit gegenüber dem Arbeitgeber versichert. Der Rückgriff bei grobem Verschulden bleibt vorbehalten.
2 Im Übrigen gelten die im Anhang bezeichneten Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskomm ission. A bis . Elektronische Überwachung (Electronic Monitoring) 14)
§ 96 21)
1 Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch der verurteilten Person bei einer Freiheits - oder Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten oder anstelle eines Arbeitsexternates oder des Arbeits und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten die elekt- ronische Überwachung anordnen. Verfahren Weitere Best- immungen 12)
1. Strafvollzugs - rechtliche elek - tronische Überwachung
21)
ieht die gerichtlich ange- Polizei seine Entscheide - und Erwachse- Behörden und Dritten mitteilen, We) der Direktion des Kantons Zürich.
2. Zivilrechtliche elektronische Überwachung; Zuständigkeit 21) Aufgaben des Gerichts Aufgaben des Amtes für Justiz und Gemeinden
tatsächlichen Beginns der elektronischen Überwachung und der vom Gericht festgelegten Dauer berechnet; b) wenn die Einrichtung der elektronischen Überwachung nicht in- nert zweier Tage nach dem festgesetzten Beginn der elektroni- schen Überwachung möglich ist; c) über Verstösse ge gen die elektronische Überwachung.
4 Nach Abschluss der elektronischen Überwachung stellt das AJG der Schaffhauser Polizei einen Schlussbericht zu. B. Halbgefangenschaft
§ 98
1 Freiheitsstrafen bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr werden in F orm der Halbgefangenschaft vollzogen, wenn: a) keine Fluchtgefahr besteht; b) keine Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten begeht; c) die verurteilte Person ein A nwesenheitsrecht in der Schweiz hat; d) die verurteilte Person während der Strafverbüssung ihrer bi herigen Arbeit oder einer anerkann ten Ausbildung mit einem Beschäftigungsgrad von wenigstens 50 Prozent nachgehen kann. Haus - und Erziehungsarbeit sowie Arbeitsloseneinsat programme sind gleichgestellt; e) die verurteilte Pers on Gewähr bietet, dass sie die Rahmenbe- dingungen der Halbgefangenschaft und die Hausordnung der Vollzugseinrichtung einhält.
2 Für die Zulassung ist die Dauer der von der richterlichen Behörde ausgesprochenen Gesamtstrafe massgebend. Untersuchungs Sic herheitshaft sowie die im vorzeitigen Strafvollzug oder wegen Anrechnung von Massnahmenvollzug erstandene Strafzeit werden nicht abgezogen; vorbehalten bleiben Reststrafen im Sinn von Art.
79 Abs. 1 StGB von weniger als sechs Monaten. Verschiedene Freiheit sstrafen werden gemeinsam vollzogen und deren Dauer zusammengerechnet.
3 Die verurteilte Person setzt die bisherige Arbeit oder die begon- nene Ausbildung während des Vollzugs fort und verbringt die R he- und Freizeit in der Anstalt. Grundsatz
e- s- - beziehungsweise Unterrichtszeiten einzu- b- - und A r- Arbeitserwerb. Sie entrichtet n- r- - und Einrückungszeit. schaft wird abgebrochen und die Strafe ist im ewährung der Halbgefangenschaft sie die Zeit ausserhalb der o- Verfahren Kostgeld Unterbringung Abbruch
geneinfluss einrückt oder in der Vollzugseinrichtung Alkohol oder Drogen besitzt, konsumiert oder weitergi bt; b) die Leistung des Barvorschusses oder die Zahlung des Kos geldes verweigert.
2 Bei leichtem Verschulden kann von einem Widerruf der Bewill gung Umgang genommen werden. Ebenso kann von einem Wider- ruf Umgang genommen werden, wenn die verurteilte Person unverschuldetem Verlust der Beschäftigung während des Strafvol zugs innerhalb von vierzehn Tagen eine andere geeignete Ein- satzmöglichkeit findet, sofern die Betreuung und Überwachung während der Beschäftigungslosigkeit gewährleistet sind.
3 Disziplin armassnahmen bleiben vorbehalten. Wird gegen die ver- urteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, kann der Vollzug der Halbgefangenschaft unterbrochen und bei einer Verurteilung abgebrochen werden. C. Arbeits- und Wohnexternat, elektronische Überwachung anstelle des Arbeits- oder Wohnexternats (EM -Backdoor) sowie Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber 12)
§ 103
12)
1 Das Arbeitsexternat und das Wohn- und Arbeitsexternat (nachfol- gend Wohnexternat) sind Vor stufen zur Entlassung. Sie dienen der schrittweisen Eingliederung der eingewiesenen Person und sind damit Teil der Vollzugsplanung und des Vollzugsplans.
2 Bewährt sich die eingewiesene Person im Arbeitsexternat, bei dem sie ihre Ruhe- und Freizeit in der Vollzugseinrichtung ver- bringt, kann sie bei langen Strafen auch ausserhalb der Vollzugs- einrichtung wohnen und dabei nötigenfalls elektronisch überwacht werden (EM -Backdoor). Ausnahmsweise kann ein direkter Übertritt aus dem offenen Vollzug ins EM -Backdoor bewilligt werden.
3 Die eingewiesene Person kann während des offenen Vollzugs mit ihrer Zustimmung bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt werden. Sie bleibt während dieser Zeit dem Vollzugsre- gime und der Disziplinargewalt der Vollzugseinrichtung unterstellt.
§ 104
12)
1 Die Vollzugsbehörde entscheidet über die Bewilligung und den Abbruch des Arbeitsexter nats, des Wohnexternats und von EM Grundsatz Zuständigkeit
-Vollzug zuständigen Stel- der Beschäftigung bei einem pri vaten oder öf- der Pflicht zur Erfüllung fi- te der anerkannten Ei n- e- afvollzugsko m- Grundsatz
§ 111 Die Vollzugsbehörde bestimmt in Zusammenarbeit mit dem Bewäh-
rungsdienst oder einer Suchtfachstelle die geeignete Einrichtung. Sie beauftragt die Einrichtung schriftlich mit dem Vollzug der stra recht lichen Massnahmen (Vollzugsauftrag).
§ 112
1 Die Bestimmungen für die Vollzugsplanung werden sachgemäss angewendet.
2 Der Vollzugsplan beinhaltet insbesondere auch die Behandlung ziele, die Methoden und Massnahmen zur Erreichung dieser Zi und die Behandlungsphasen.
§ 113 Die Einweisungsbehörde trägt die Kosten gemäss Leistungsver-
einbarung beziehungsweise soweit sie Kostengutsprache geleistet hat und soweit nicht die eingewiesene Person selbst, ihre Angehö- rigen, die Sozialhilfebeh örde oder eine Versicherung Kosten zu übernehmen haben. Bei einem Massnahmeabbruch oder einer Entweichung wird die Tagespauschale für maximal sieben nachfol- gende Tage übernommen. E. Sicherheitshaft
9)
§ 113a
9)
1 Das überwiegende öffentli che Interesse für die Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 95bis Justizgesetz liegt insbesondere dann vor, wenn a) die Öffentlichkeit erheblich gefährdet ist; b) die Erfüllung des Massnahmenzwecks nicht anders gewährlei tet werden kann; c) Fluchtgefahr vorliegt.
2 Die Anordnung in den Fällen gemäss Art. 95bis Abs. 1 lit. a und b erfolgt vor oder mit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass e nes nachträglichen Entscheids gemäss Art. 363 ff. StPO. Erfährt die Vollzugsbehörde nach der Einleitung eines solchen Verfahrens von Gründen gemäss § 113a Abs. 1, kann sie die Verfahrenslei- tung informieren.
3 Die Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollzugs von Frei- heitsstrafen durchgeführt. Festlegung des Therapieortes Vollzugs - planung Kosten Sicherheitshaft
n- - und Suchtber a- ehen. e- - und Arbeitsschwierigkeiten; heiten; e- sprechender d- ehung, Rechtsfragen; ltung. e- eichartiger Delikte vorb e- Bewähr ungs - dienst Aufgaben des Bewährungs - dienstes Mögliche Gründe für die Anordnung von Bewährungs - hilfe
– die Vollzugszeit ein Jahr oder länger dauerte; – die Einsicht für das Unrecht der Tat fehlt; – während dem Vollzug keine deliktorientierte Behandlung e folgte oder die Behandlung nicht erfolgreich war beziehung weise die persönlichen Fortschritte bei der zu entlassenden Person ungenü gend sind; – Suchtprobleme bestehen; – Weisungen empfohlen werden.
3 Muss angenommen werden, dass die soziale Integration er- schwert sein wird, soll ebenfalls Bewährungshilfe angeordnet wer- den. Die soziale Integration kann erschwert und damit auch das Rückfallrisiko erhöht sein, wenn – intakte Beziehungen fehlen; – psychische Probleme oder Krankheiten bestehen, die zur Is lation führen können; – andere Gesundheitsprobleme vorhanden sind; – ein Arbeitsplatz fehlt beziehungsweise es an Arbeitserfahru gen mangelt; – in der Vergangenheit eine Arbeitslosigkeit selbst verschul war; – die Wohnsituation unbefriedi gend ist; – eine nennenswerte Verschuldung besteht und eine Schulde bearbeitung nötig ist; – mangelnde soziale Kompete nzen festgestellt werden; – Beratung/Unterstützung bei lebenspraktischen Fragen benö- tigt wird.
§ 117
1 Auf die Anordnung von Bewährungshilfe kann verzichtet werden, wenn bereit s ein soziales Netz beziehungsweise entsprechende soziale Einrichtungen vorhanden sind, welche sich der Proble stellungen und Defizite im Einzelfall annehmen.
2 Eine bestehende umfassende Beistandschaft entbindet nicht von der Prüfung, ob Bewährungshilfe anzuordnen ist. Der Bewäh- rungsdienst kann das Betreuungsmandat nach Absprache soweit sinnvoll und zweckmässig dem Beistand übertragen. Dieser erstat- tet gegenüber dem Bewährungsdienst Bericht. 5) Verzicht auf die Anordnung von Bewährungs - hilfe
Regel für die Dauer der Probezeit, j e- emen; schuldung; Deli kte h- n- Person. s- igung der Vollzugsbehörde schriftlich Bericht. Dauer der Bewährungs - hilfe Zusammen - arbeit zwischen Vollzugs - behörde und Bewährungs - dienst Weisungen und Kontrollen
V. Kosten, Inkasso und Verwertung
15)
§ 121
12) Über die Rückforderung von Massnahmenkosten des Staates von der betroffenen Person und den Eltern von Minderjährigen ent- scheidet unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse das Sozialamt.
§ 122 Über den Erlass von Verfahrenskosten entscheidet das Finanzde-
partement nach Anhörung der Finanzverwaltung.
§ 123
1 Geldstrafe n, Bussen, Ersatzforderungen und Verfahrenskosten werden in der Regel von der entscheidenden Behörde in Rechnung gestellt. Geldstrafen oder Bussen, die im Auftrag einer Bundesb hörde oder anderen gerichtlichen Instanz einzuziehen sind, werden von der Finanzverwaltung eingezogen, sofern keine spezielle R gelung gilt.
2 Die Finanzverwaltung überwacht den Zahlungseingang und erhält die dafür notwendigen Akten. Sie kann Ratenzahlungen bewilligen und auf Gesuch die Fristen verlängern. Sie ist zudem zuständig für die Stellung des Verwertungsbegehrens beim Betreibungsamt im Zusammenhang mit eingezogenen Vermögenswerten nach Art.
70 ff StGB, wobei die Bestimmungen des betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahrens zur Anwendung kommen. 15)
3 Die Information der verurteilten Person zur Verlängerung der Zah- lungsfrist und Ratenzahlung sowie zur ersatzweisen Verrichtung von gemeinnütziger Arbeit erfolgt mit der Mahnung.
12)
4 Die Finanzverwaltung informiert die rechnungsstellende Behörde, wenn Geldstrafe und Busse trotz Mahnung nicht beglichen werden und die Betreibung erfolglos war, oder wenn infolge Aussichtslosi keit auf eine Betreibung verzichtet wird.
§ 124
1 In bar oder in Wertschriften geleistete Sicherheiten sind bei der Finanzverwaltung einzubezahlen beziehungsweise zu hinterlegen. Hierüber und über die mittels Bankgarantie geleisteten Sicherhei- ten führt die Finanzverwaltung eine Kontrolle.
2 Die Finanzverwaltung zeigt der zuständigen Stelle den Eingang der Sicherheitsleistung unverzüglic h an. Beteiligung an Massnahmen- kosten
12) Erlass von Verfahrens - kosten Rechnungs - stellung Sicherheits - leistungen
n- s- afve r- tember 1988; i- ng über die gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug u- ation der kantonalen m- Ausrichtung von Entschä - digungen Änderung des bisherigen Rechts
b) Schulordnung der Primar - und Orientierungsschulen vom 31. März 1988:
§ 18 Liegt das Verschulden oder ein Mitverschulden für eine unent-
schuldigte Absenz bei den Erziehungsberechtigten, so trifft die Schulbehörde je nach den Umständen und der Schwere des Ver- schuldens eine der folgenden Massnahmen: a) Ordnungsbusse von Fr. 50. -- für jeden unentschuldigten Schulhalbtag; b) in schweren Fällen: Antrag an das Erziehungsdepartement auf Bestrafung mit Busse gemäss Art. 25 Abs. 3 des Schul- gesetzes. c) Verordnung über den Naturschutz (Naturschutzverordnung) vom 6. März 1979:
§ 26 Abs. 1
1 Widerhandlungen gegen die se Verordnung werden von der z ständigen kantonalen Behörde mit Busse bis zu Fr. 5'000. straft. d) Verordnung über den Schutz von Pilzen in den Gemeinden Buchberg und Rüdlingen vom 15. September 1987:
§ 5 Widerhandlungen gegen diese Einschränkungen w erden mit Busse
bis zu Fr. 5000. -- bestraft. e) Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten (Patientenrechtsverordnung; PatV) vom 8. Mai
2001:
§ 13 Für den Eintritt und die Behandlung von Per sonen, die sich in Haft
oder Justizvollzug befinden, treffen die einweisenden Behörden im Personen in Haft oder Justizvollzug
und Pflegeinstitution die erforderl i-
1951
1) und in die kantonale G e- e treten am e treten am
2015, in Kraft getreten am Dezember 2020, in Kraft getreten am Inkrafttreten
18) Eingefügt durch RRB vom 23. November 2021, in Kraft getreten am
1. Januar 2022 (Amtsblatt 2021, S. 2123).
19) Aufgehoben durch RRB vom 23. November 2021, in Kraft getreten am 1. Januar 2022 (Amtsblatt 2021, S. 2123).
20) Fassung gemäss RRB vom 23. November 2021, in Kraft getreten am
1. Januar 2022 (Amtsblatt 2021, S. 2123).
21) Fassung gemäss RRB vom 29. März 2022, in Kraft getreten am
1. April 2022 (Amtsblatt 2022 S. 616) .
22) Eingefügt durch RRB vom 29. März 2022, in Kraft getreten am
1. April 2022 (Amtsblatt 2022 S. 616).
Anhang 12) und den rechtshilfeweisen Strafvollzug; zugs- ugskommis- - und Urlaubsgewäh-
18)
18) - ode r Wohnexternats (EM -Backdoor) -web.ch einge-
20)
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