Verordnung über die Diplomprüfung an der Handelsmittelschule Basel (413.720)
INHALT
Verordnung über die Diplomprüfung an der Handelsmittelschule Basel
- Verordnung über die Diplomprüfung an der Handelsmittelschule Basel
- §1. Die Diplomprüfung dient dem Nachweis einer anspruchsvollen
- §2. Die Diplomprüfung findet am Ende der 3. Klasse statt.
- §3. Zur Diplomprüfung werden Kandidatinnen und Kandidaten zu-
- §4. Die Prüfungsleitung obliegt dem Rektorat. Sie ist für die Durch-
- §5. Die Diplomprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem
- §6. Die Aufgaben der schriftlichen Abschlussprüfungen werden von
- §7. Die mündlichen Abschlussprüfungen dauern 15 Minuten. Der
- §8. Die schriftlichen Abschlussprüfungen umfassen:
- §9. Die mündlichen Abschlussprüfungen umfassen:
- § 10. Bei den Abschlussprüfungen können die Benutzung unerlaub-
- § 11. Die Prüfungsleitung ist über das Fernbleiben oder den Rücktritt
- § 12. Nach den Abschlussprüfungen setzen die Examinatorinnen und
- § 13. Die Diplomnote ist das arithmetische Mittel aus der Prüfungs-
- § 14. Die Diplomnote in den nicht geprüften Fächern Geschichte/
- § 15. Die in den Diplomausweis einzusetzenden Noten werden in
- § 16. Die Diplomnoten werden als ganze oder halbe Noten erteilt.
- § 17. Schülerinnen und Schüler, die den Diplomausweis nicht erhal-
- § 19.
- § 20. Durch diese Verordnung wird das Reglement über die Diplom-
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