Justizgesetz (173.200)
INHALT
Justizgesetz
- Justizgesetz
- Art. 8 Der Amtssitz der kantonalen Justizbehörden ist Schaffhausen, so-
- Art. 15 Die Staatsanwaltschaft ist für die Strafverfolgung verantwortlich,
- Art. 28 Das Kantonsgericht behandelt als erste Instanz zivilrechtliche An-
- Art. 46 Das Obergericht überprüft Vorschriften verwaltungsrechtlicher Na-
- Art. 47 Das Obergericht entscheidet in hängigen Verfahren oder auf Anru-
- Art. 55 Die Gerichtsminderheit darf ihre abweichende Meinung im Ent-
- Art. 57b 31)
- Art. 57d 31)
- Art. 62 Verfahrenssprache ist Deutsch.
- Art. 64 Die Staatsanwaltschaft und die Justizbehörden können in allen
- Art. 65 Öffentliche Bekanntmachungen werden im Amtsblatt für den Kan-
- Art. 66 Das Obergericht und für die bei der Staatsanwaltschaft abge-
- Art. 67 Das Obergericht regelt die Gerichtsberichterstattung.
- Art. 82 Im Schlichtungsverfahren beträgt die Pauschalgebühr Fr. 100.– bis
- Art. 88 Die Gebühren werden unter Berücksichtigung des Aufwands und
- Art. 89 33)
- Art. 95 bis 32)
- Art. 96 Der Regierungsrat regelt die Bewährungshilfe sowie die soziale Be-
- Art. 102 Der Regierungsrat erlässt die Bestimmungen über das Strafregis-
- Art. 169 ff. und Art. 191 ff. der Schweizerischen Zivilprozessord- nung 3) die Beweismittel des Zeugnisses, der Parteibefragung und
- Art. 36b Für das Verfahren vor dem Obergericht als Steuerrekursbehörde
- Art. 36c Aufgehoben
- Art. 37 Aufgehoben
- Art. 3 Aufgehoben
- Art. 7a Der Erwerb und der Verlust des Anwaltspatents sowie die Bewilli-
- Art. 8 Die Konstituierung der Aufsichtsbehörde wird im Justizgesetz
- Art. 9 Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich unter Vorbe-
- Art. 143a Zuständig für die Aufnahme von Protesten bei Wechseln, Checks
- Art. 162 Aufgehoben
- Art. 5 Aufgehoben
- Art. 8 Aufgehoben
- Art. 29 Die Konstituierung der Schätzungskommission wird im Justizge-
- Art. 30–31 Aufgehoben
- Art. 37 lit. b Gegen Schätzungsentscheide sind folgende Rechtsmittel zulässig:
- Art. 39 Aufgehoben
- Art. 42 Im Übrigen sind die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtli-
Feedback