Justizgesetz
1
1) ,
2) und zur
3)
.
29) Geltungsbereich
1/2018 Wahlen
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 b) die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die weiteren Mit- glieder und die Ersatzmitglieder der weiteren Rechtspflegebe- hörden gemäss dem VI. Teil dieses Gesetzes; c) die Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten sowie die Konkursbeamtin oder den Konkursbeamten. d) die administrative Leiterin oder den administrativen Leiter des Friedensrichteramtes. 34)
3 Kann ein Gericht oder eine andere Behörde wegen Ausstands oder anderer Hinderungsgründe nicht genügend besetzt werden, so bezeichnet die Wahlbehörde die erforderlichen ausserordentli- chen Mitglieder. Ausserordentliche Staatsanwältinnen oder Staats- anwälte ernennt der Regierungsrat, ausserordentliche Friedens- richterinnen oder Friedensrichter das Obergericht.
35)
Art. 3
1 Dem Kantonsrat obliegende Wahlen bereitet die Wahlvorberei- tungskommission vor. Sie steht unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten der Justizkommission und setzt sich aus fol- genden Personen zusammen: a) Mitglieder der Justizkommission; b) Vorsteherin oder Vorsteher des zuständigen Departements; c) Vertretung des Obergerichts; d) Vertretung des Kantonsgerichts; e) Vertretung der Staatsanwaltschaft; f) Vertretung der Schaffhauser Anwaltskammer.
2 Sie unterbreitet dem Kantonsrat Wahlvorschläge. Die Mitglieder der Justizkommission sind stimmberechtigt.
Art. 4
1 Das Obergericht und das Kantonsgericht stellen ihre juristischen und administrativen Mitarbeitenden an.
2 Das Obergericht stellt die erforderlichen zusätzlichen Mitarbeiten- den der Schlichtungsbehörden in Zivilsachen, der weiteren Rechts- pflegebehörden gemäss dem VI. Teil dieses Gesetzes sowie der Betreibungsämter und des Konkursamts an. Es kann die Anstel- lungsbefugnis delegieren.
3 Die Rechtspflegekommission für die Justizverwaltung stellt das juristische Sekretariat und die erforderlichen Mitarbeitenden der Kommission an. Wahl- vorbereitung Anstellungen
3 Inpflichtnahme Aufsicht
1/2018
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 7
1 Wegen ungebührlicher Behandlung durch eine Justiz- oder Straf- verfolgungsbehörde oder deren Mitglieder und Mitarbeitende kann bei der Aufsichtsbehörde schriftlich Beschwerde erhoben werden. Richtet sich die Beschwerde gegen eine bestimmte Amtshandlung, ist sie innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme einzureichen. Im Üb- rigen kann Beschwerde geführt werden, solange die Beschwerde- führerin oder der Beschwerdeführer damit ein rechtliches Interesse wahrt.
2 Jedermann kann der Aufsichtsbehörde jederzeit Tatsachen an- zeigen, die ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gegen eine Justiz- oder Strafverfolgungsbehörde erfor dern. Die Anzeigerin oder der Anzeiger hat keine Parteirechte. Die Art der Erledigung ist ihr oder ihm mitzuteilen.
3 Die Aufsichtsbehörde trifft die nötigen Abklärungen und sorgt für die Behebung des Beschwerdegrunds. Personalrechtliche Mass- nahmen zur Sicherung des Aufgabenvollzugs und die Einleitung eines Strafverfahrens bleiben vorbehalten.
4 Bei mutwilliger oder leichtsinniger Einreichung einer Aufsichtsbe- schwerde oder einer Aufsichtsanzeige können der Beschwerdefüh- rerin bzw. dem Beschwerdeführer oder der Anzeigerin bzw. dem Anzeiger Kosten auferlegt werden.
Art. 8 Der Amtssitz der kantonalen Justizbehörden ist Schaffhausen, so-
weit nichts anderes bestimmt wird. II. Teil: Schlichtungsbehörden in Zivilsachen
1. Friedensrichteramt 35)
Art. 9
35)
1 Das Friedensrichteramt ist die für den ganzen Kanton zuständige Schlichtungsbehörde bei streitigen Zivilsachen, soweit hierfür nicht eine besondere Schlichtungsbehörde besteht.
2 Der Kantonsrat bestimmt drei bis vier Friedensrichterinnen und Friedensrichter und legt nach Anhörung des Obergerichts das Ge- samtpensum des Friedensrichteramtes fest.
3 Das Friedensrichteramt behandelt die Fälle in Einerbesetzung. Die administrative Leiterin oder der administrative Leiter des Frie- Aufsichts- beschwerde und -anzeige Amtssitz Friedensrichter- amt
5
4)
.
35) Schlichtungs- stelle für Miet- sachen Schlichtungs- stelle bei Dis- kriminierungen im Erwerbsle- ben Sekretariat der Schlichtungs- behörden
1/2018
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 III. Teil: Strafverfolgungsbehörden A. Polizei
Art. 13
1 Die polizeilichen Aufgaben im Dienst der Strafrechtspflege wer- den in erster Linie von der Schaffhauser Polizei ausgeübt.
2 Die übrigen Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden ha- ben nur auf ihrem besonderen Tätigkeitsgebiet polizeiliche Straf- verfolgungsbefugnisse gemäss gesetzlichen Bestimmungen und Dienstvorschriften. Sie sind verpflichtet, die Schaffhauser Polizei und die Staatsanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu un- terstützen.
Art. 14
1 Das Verwaltungsrecht regelt die Organisation der Polizei und die rechtliche Stellung ihrer Mitarbeitenden.
2 Die Strafverfolgungstätigkeit der Polizeiorgane richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung 1) und diesem Gesetz. B. Staatsanwaltschaft
1. Aufgaben und Aufbau
Art. 15 Die Staatsanwaltschaft ist für die Strafverfolgung verantwortlich,
soweit nach dem Einführungsgesetz zum Schweizerischen Straf- gesetzbuch 5) nicht eine Verwaltungsbehörde zuständig ist.
Art. 16
1 Die Staatsanwaltschaft besteht aus der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt, der Allgemeinen Abteilung, der Verkehrsabteilung, der Abteilung Jugendanwaltschaft sowie aus dem Fach- und Kanzleipersonal.
2 Jeder Abteilung steht eine Leitende Staatsanwältin oder ein Lei- tender Staatsanwalt vor. Der Regierungsrat bestimmt diese aus den Reihen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
3 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt und die Lei- tenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bilden zusammen die Geschäftsleitung. Polizeiorgane Organisation und Aufsicht Aufgaben Aufbau
7
6)
.
2)
. Allgemeine Ab- teilung Verkehrs- abteilung Jugendanwalt- schaft
1/2011 Leitung der Staatsanwalt- schaft Fallbezogene Aufgaben
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 a) überwacht die Fälle der Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und hat gegenüber den Verfahrensleiterinnen und Verfahrensleitern ein fallbezogenes Weisungsrecht; b) vertritt die Anklage vor Bundesgericht, wobei die Anklagevertre- tung delegiert werden kann; c) vertritt in Absprache mit den Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in Einzelfällen auch die Anklage vor Kantonsge- richt und Obergericht; d) hat in allen Fällen das Recht, die Berufung anzumelden, die schriftliche Berufungserklärung einzureichen sowie die Be- schwerde ans Obergericht und ans Bundesgericht zu erheben; e) trifft die notwendigen Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens; f) führt Gerichtsstandsstreitigkeiten vor eidgenössischen Gerich- ten; g) entscheidet innerkantonale Zuständigkeitskonflikte im Bereich der Strafverfolgung.
2 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt führt im Üb- rigen eigene Fälle.
3. Geschäftsleitung
Art. 22
1 Die Geschäftsleitung ist für die einheitliche fachliche Führung der Staatsanwaltschaft verantwortlich. Sie sorgt für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs im Kanton und unter- stützt die Erste Staatsanwältin oder den Ersten Staatsanwalt in der Leitung der Staatsanwaltschaft.
2 Zu diesem Zweck erlässt sie allgemeine Weisungen.
4. Abteilungsleitung
Art. 23
1 Die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind in ihrer Abteilung insbesondere zuständig für: a) die Geschäftszuteilung; b) die Ausbildung des Fach- und Kanzleipersonals; c) die Fallüberwachung mit fallbezogenem Weisungsrecht.
2 Sie führen im Übrigen eigene Fälle. Geschäfts- leitung Abteilungs- leitung
9 Fallführung Jugendanwäl- tinnen und Ju- gendanwälte
1/2011 Zusammen- setzung
10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 27
1 Das Kantonsgericht organisiert sich selbst.
2 Die Präsidentin oder der Präsident vertritt das Kantonsgericht nach aussen, besorgt die Geschäftsleitung des Gerichts und steht dem Gesamtgericht vor.
3 Das Kantonsgericht spricht Recht in Kammern mit Dreierbeset- zung sowie durch Einzelrichterinnen und Einzelrichter.
4 Verwaltungsgeschäfte obliegen dem Gesamtgericht. Dieses ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Gerichtsmitglieder mitwirkt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzen- de.
5 Das Gesamtgericht kann zur Erledigung von Verwaltungsgeschäf- ten eine Kommission einsetzen und bestimmte Geschäfte einem Mitglied übertragen.
2. Zivilrechtspflege
Art. 28 Das Kantonsgericht behandelt als erste Instanz zivilrechtliche An-
gelegenheiten, soweit nicht das Obergericht als einzige kantonale Instanz zuständig ist.
Art. 29
1 Das Kantonsgericht beurteilt durch Einzelrichterinnen oder Einzel- richter: a) familienrechtliche Verfahren; b) Fälle, die im vereinfachten und im summarischen Verfahren zu behandeln sind; c) im summarischen Verfahren folgende weitere nichtstreitige An- gelegenheiten: – Hinterlegung von Zahlungen durch den Grundpfandschuld- ner (Art. 861 Abs. 2 ZGB); – Anordnung der Untersuchung des Tiers bei Mängelrügen (Art. 202 Abs. 1 OR); – Feststellung des Tatbestands und Mitwirkung beim Verkauf bei Bemängelung übersandter Sachen (Art. 204 Abs. 2 und Abs. 3 OR); – Feststellung des Zustands und Mitwirkung beim Verkauf bei Bemängelung übersandter Kommissionsgüter (Art. 427 Abs.
1 und Abs. 3 OR); Konstituierung Grundsatz Zuständigkeit
11
1/2011 Ausstand Schieds- gerichtsbarkeit Rechtshilfe
12 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Verantwortung einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichts- schreiber übertragen.
3. Strafrechtspflege
Art. 33
1 Das Kantonsgericht ist erstinstanzliches Gericht in Strafsachen.
2 Es beurteilt durch Einzelrichterinnen oder Einzelrichter: a) Übertretungen; b) Verbrechen und Vergehen, soweit nicht gemäss Absatz 3 eine Kammer zuständig ist.
3 Es beurteilt in Kammern folgende Verbrechen und Vergehen: a) Tötungsdelikte; b) Straftaten, bei denen nach den Umständen eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine Geldstrafe von mehr als 360 Ta- gessätzen, eine stationäre therapeutische Massnahme nach
Art. 59 – 61 StGB
7) , eine Verwahrung nach Art. 64 StGB
7) oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, ein Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr oder eine Geld- strafe von mehr als 360 Tagessätzen in Frage steht.
Art. 34
1 Das Kantonsgericht ist Jugendgericht.
2 Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle, wel- che Übertretungen zum Gegenstand haben, beurteilt die oder der Vorsitzende.
Art. 35
1 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Kantonsgerichts ist Zwangsmassnahmengericht in der allgemeinen Strafrechtspflege und in Jugendstrafsachen.
2 Das Zwangsmassnahmengericht ist auch zuständiges Gericht zur Leitung der Aussonderung von Informationen gemäss Art. 271 Abs.
1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
1)
. Allgemeine Zu- ständigkeit Jugendstraf- sachen Zwangsmass- nahmen
13
8)
. Ausländerrecht Polizeiliche Zwangsmass- nahmen
1/2013 Zusammen- setzung Konstituierung
14 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
5 Dem Gesamtgericht obliegen die Verwaltungsgeschäfte, insbe- sondere: a) die Wahlen und weiteren personalrechtlichen Entscheide; b) die Angelegenheiten, welche die Organisation und Verwaltung der Gerichte und der unterstellten Behörden betreffen; c) die allgemeine Aufsicht über die unterstellten Gerichte und wei- teren Behörden mit Ausnahme der Beschwerdefälle; d) die Anordnung und Durchführung von Verfahren zur Sicherstel- lung des Aufgabenvollzugs; e) der Erlass von Verordnungen und Weisungen.
6 Das Gesamtgericht ist bei der Behandlung von Verwaltungsge- schäften beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Ge- richtsmitglieder mitwirkt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
7 Das Gesamtgericht kann zur Erledigung von Verwaltungsgeschäf- ten eine Kommission einsetzen und bestimmte Geschäfte einem Mitglied übertragen.
2. Zivilrechtspflege
Art. 40
1 Das Obergericht beurteilt die zivilrechtlichen Angelegenheiten, für die eine einzige kantonale Instanz zuständig ist.
2 Sind diese Fälle im summarischen Verfahren zu beurteilen, so ist für die Behandlung eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter zu- ständig. Jede Partei kann die Behandlung durch eine Kammer ver- langen.
3 Die übrigen Fälle beurteilt das Obergericht in Kammern.
Art. 41
1 Das Obergericht ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der Zi- vilrechtspflege (einschliesslich Kindes- und Erwachsenenschutz- recht).
30)
2 Im summarischen Verfahren werden die Rechtsmittel von einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter behandelt. Jede Partei kann die Behandlung durch eine Kammer verlangen.
3 Über ein Revisionsgesuch entscheidet eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter, wenn schon der frühere Entscheid von einer Ein- zelrichterin oder einem Einzelrichter beurteilt worden ist.
4 Die übrigen Fälle beurteilt das Obergericht in Kammern. Einzige Instanz Rechtsmittel- instanz
15 Schiedsge- richtsbarkeit
1/2013 Rechtsmittel Klagen und Rechtsmittel
16 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Das Obergericht behandelt als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden und Klagen auf dem gesamten Gebiet des eidgenös- sischen und kantonalen Sozialversicherungsrechts sowie der Zu- satzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung.
3 Das Obergericht behandelt als kantonale Steuerrekursbehörde Rekurse und Beschwerden auf dem Gebiet der direkten Steuern von Bund und Kanton. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschrif- ten.
4 Das Obergericht beurteilt Verwaltungssachen, bei denen das Bundesrecht eine einzige kantonale richterliche Behörde vor- schreibt, wie Beschwerden über die Entschädigung und Genugtu- ung gemäss Opferhilfegesetz 9) .
5 Weitere Aufgaben des Obergerichts als Verwaltungsgericht auf- grund der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 45
1 Ein Mitglied des Obergerichts führt den Vorsitz des kantonalen Schiedsgerichts in Sozialversicherungssachen.
2 Es setzt den Parteien Frist zur Ernennung einer Vertretung an. Im Säumnisfall ernennt es die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter selber.
Art. 46 Das Obergericht überprüft Vorschriften verwaltungsrechtlicher Na-
tur in Erlassen des Kantons, mit Ausnahme der Gesetze, und in Er- lassen der Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit.
Art. 47 Das Obergericht entscheidet in hängigen Verfahren oder auf Anru-
fung durch eine betroffene Behörde über Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden.
Art. 48
1 Das Obergericht beurteilt die verwaltungsgerichtlichen Angele- genheiten in Kammern. Die besonderen Bestimmungen über das Gesamtgericht und das Schiedsgericht in Sozialversicherungssa- chen bleiben vorbehalten.
2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 35 ff. des Verwaltungsrechts- pflegegesetzes
6)
. Besondere Verfahrensbestimmungen in der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten. Schiedsgericht in Sozial- versicherungs- sachen Normen- kontrolle Zuständig- keitskonflikte Besetzung und Verfahren
17
10)
.
6)
. rfahrensleitung Vermittlungsver- Schuld- betreibungs- und Konkurs- wesen
1/2011 Ausstand Gerichts- schreiberinnen und Gerichts- schreiber
18 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 52
1 Das Kantonsgericht und das Obergericht haben je eine eigene Gerichtskanzlei mit dem erforderlichen administrativen Personal.
2 Die Gerichte beauftragen eine Gerichtsschreiberin oder einen Ge- richtsschreiber der jeweiligen Instanz mit der Leitung der Gerichts- kanzlei und bezeichnen eine Stellvertretung.
Art. 53
1 Ist für die Beurteilung einer hängigen Sache das Gesamtgericht oder eine Kammer zuständig, so kann die bzw. der Vorsitzende oder die Instruktionsrichterin bzw. der Instruktionsrichter die not- wendigen verfahrensleitenden Entscheide treffen, einschliesslich derjenigen über vorsorgliche Massnahmen und über die unentgelt- liche Rechtspflege.
2 Das verfahrensleitende Gerichtsmitglied kann auch den prozess- erledigenden Abschreibungsentscheid bei Rückzug oder Anerken- nung der Klage, Vergleich der Parteien, Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, Rückzug eines Rechtsmittels oder einer Einsprache sowie den Nichteintretensentscheid bei Säumnis einer Partei oder bei einem offensichtlich unzulässigen Rechtsmittel treffen.
Art. 54
1 Schriftlich ausgefertigte Entscheide werden von der Verfahrenslei- tung und von der mitwirkenden Gerichtsschreiberin oder vom Ge- richtsschreiber unterzeichnet.
2 Bei prozessleitenden Entscheiden und bei prozesserledigenden Entscheiden, in denen nicht über die Sache befunden wird, genügt in Zivilsachen die Unterschrift der Verfahrensleitung oder der mit- wirkenden Gerichtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers.
3 Protokolle werden von der protokollführenden Person unterzeich- net.
4 Einfache verfahrensleitende Anordnungen und Vorladungen wer- den von der Verfahrensleitung oder unter deren Verantwortung von der Gerichtsschreiberin bzw. vom Gerichtsschreiber oder von einer administrativen Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter der Gerichts- kanzlei unterzeichnet.
Art. 55 Die Gerichtsminderheit darf ihre abweichende Meinung im Ent-
scheid wiedergeben. Kanzlei Verfahrens- leitung Unterschrift Minderheits- meinung
19
6)
.
30) Organisation Zuständigkeit und Verfahren
1/2013 Sitz, Aufgaben und Zusam- mensetzung
20 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Anhörung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und des Obergerichts die Stellenprozente der Gesamtbehörde fest.
4 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat ein Fachsekre- tariat.
Art. 57b 31)
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde organisiert sich selbst.
2 Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde nach aussen, besorgt die Geschäftslei- tung der Behörde und steht der Gesamtbehörde vor.
3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet in Kammern mit Dreierbesetzung sowie in Einzelzuständigkeit.
4 Verwaltungsgeschäfte, welche die Behörde betreffen, obliegen der Gesamtbehörde. Sie ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Behördenmitglieder mitwirkt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
5 Sie kann zur Erledigung von internen Verwaltungsgeschäften eine Kommission einsetzen und bestimmte Geschäfte einem Mitglied übertragen.
Art. 57c
31) Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde behandelt die ihr zu- gewiesenen Aufgaben in Kammern mit Dreierbesetzung, sofern das Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
Art. 57d 31)
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde behandelt folgende ihr zugewiesenen Aufgaben durch ein Mitglied der Behörde:
1. Beantragung und Neuregelung der elterlichen Sorge (Art. 134 Abs. 1 und 3 ZGB);
2. Antrag zur Anordnung einer Vertretung des Kindes (Art. 299 Abs. 2 lit. b ZPO);
3. Entgegennahme der Zustimmungserklärung und des Widerrufs bei der Adoptionserklärung (Art. 265a Abs. 2, 265b Abs. 2 ZGB);
4. Genehmigung von Unterhaltsverträgen sowie der Nichtabän- derbarkeit derselben (Art. 287 Abs. 1 und 2 ZGB);
5. Übertragung der elterlichen Sorge (Art. 298 Abs. 3 und Art.
298a Abs. 1 ZGB); Konstituierung Zuständigkeit der Kammer Einzelzustän- digkeit
21
1/2013
22 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 57e
31) Das Verfahren richtet sich nach Art. 46 des Gesetzes über die Ein- führung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2. Kommission für Enteignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz
30)
Art. 58
1 Die kantonale Kommission für Enteignungen, Gebäudeversiche- rung und Brandschutz besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, fünf weiteren Mitgliedern und dem juristischen Sekre- tariat.
2 Die Kommission behandelt: a) als Schätzungskommission Forderungen und Begehren, die gestützt auf die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes
11) oder anderer auf das Enteignungsgesetz bezugnehmender Er- lasse gestellt werden; b) Rekurse gegen Entscheide der Gebäudeversicherung; c) Rekurse gegen Entscheide der kantonalen Feuerpolizei.
3 Die Kommission entscheidet in Dreierbesetzung.
4 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 35 ff., für die Kosten- und Entschädigungsfolge nach Art. 27 und Art. 28 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 6) . In Enteignungssachen sind die besonderen Verfahrensbestimmungen des Enteignungsgesetzes
11) ergänzend anwendbar.
3. Schätzungskommission für Wildschäden
30)
Art. 59
1 Die kantonale Schätzungskommission für Wildschäden besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern.
2 Die Kanzlei des Kantonsgerichts führt das Sekretariat der Kom- mission.
3 Die Kommission entscheidet über die Entschädigungspflicht der Jagdgesellschaften und des Kantons gemäss Art. 28 und Art. 29 des kantonalen Jagdgesetzes
12)
.
4 Die Kommission entscheidet in Dreierbesetzung. Bei einem Streitwert bis Fr. 1'000.– entscheidet die Präsidentin oder der Prä- sident allein. Verfahren Zusammen- setzung, Zu- ständigkeit und Verfahren Zusammen- setzung, Zu- ständigkeit und Verfahren
23
6) .
30)
13) und sinngemäss nach Art. 35 ff. des Ver-
6)
.
30) Zusammen- setzung, Zu- ständigkeit und Verfahren
1/2013 Zusammen- setzung, Zu- ständigkeit und Verfahren
24 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Das Schiedsgericht wird eingesetzt und seine Mitglieder werden gewählt, wenn im Kanton Schaffhausen ein Bodenverbesserungs- unternehmen zustande kommt. Es bleibt bis zu dessen Abschluss bestehen.
3 Das Schiedsgericht behandelt Beschwerden gegen Verfügungen im Rahmen der Güterzusammenlegung.
4 Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach Art. 25 Abs. 2 und Abs. 3 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes 14) . VII. Teil: Verfahrensbestimmungen A. Allgemeines
Art. 62 Verfahrenssprache ist Deutsch.
Art. 63
1 Wer im Kanton Schaffhausen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben angestellt ist und über die erforderliche Sachkunde verfügt, darf die Ernennung zur oder zum Sachverständigen nur aus wichtigen Gründen ablehnen.
2 Sachverständigen werden auf Antrag die Entscheide der Verfah- ren mitgeteilt, an denen sie beteiligt waren.
Art. 64 Die Staatsanwaltschaft und die Justizbehörden können in allen
Verfahren jederzeit die Hilfe der Polizei beanspruchen.
Art. 65 Öffentliche Bekanntmachungen werden im Amtsblatt für den Kan-
ton Schaffhausen vorgenommen.
Art. 66 Das Obergericht und für die bei der Staatsanwaltschaft abge-
schlossenen Verfahren der Regierungsrat regeln die Archivierung der Akten endgültig abgeschlossener Verfahren.
Art. 67 Das Obergericht regelt die Gerichtsberichterstattung.
Verfahrens- sprache Sach- verständige Polizei Öffentliche Be- kannt- machungen Akten- archivierung Gerichtsbericht- erstattung
25
1) sind zur Strafanzeige ver- Parteivertretung Urteilsberatung Pflicht zur Strafanzeige Meldung aus- sergewöhnlicher Todesfälle
1/2013 Antragsrecht bei Vernachläs- sigung von Un- terhaltspflichten
26 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 73
1 Die Durchführung eines Strafverfahrens gegen Mitglieder des Re- gierungsrats und des Obergerichts wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen bedarf der Ermächtigung durch den Kantonsrat. Ausgenommen sind Widerhandlungen im Strassenver- kehr.
2 Die Strafanzeigen und Rapporte sind beim Büro des Kantonsrats einzureichen. Dieses nimmt die notwendigen Erhebungen selbst vor oder lässt sie durch eine ausserordentliche Staatsanwältin oder einen ausserordentlichen Staatsanwalt vornehmen und unterbreitet dem Kantonsrat Bericht und Antrag.
3 Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Äusserungen im Kan- tonsrat und in dessen Kommissionen richtet sich nach dem Gesetz über den Kantonsrat
15)
.
Art. 74
1 Unter Vorbehalt abweichender Gesetzesbestimmungen haben die übrigen Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie die Ver- waltungen öffentlicher Anstalten und Betriebe den Strafbehörden die für das Strafverfahren benötigten Auskünfte zu erteilen und nö- tigenfalls Akteneinsicht zu gewähren. Die Bestimmungen über das Auskunftsverweigerungsrecht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses gelten dabei sinngemäss.
2 Die Strafbehörden haben die zuständigen Verwaltungsbehörden zu benachrichtigen und ihnen zweckdienliche Unterlagen zu über- mitteln, wenn sich in einem Strafverfahren begründeter Anlass zur Prüfung ausserstrafrechtlicher Massnahmen ergibt.
Art. 75
1 Die verfahrensleitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte können an die Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft delegieren: a) die Beweiserhebung in einfachen Fällen; b) einzelne Untersuchungshandlungen in allen Fällen.
2 Die Verantwortung bleibt bei der Verfahrensleitung.
Art. 76
1 Kann nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Zwangsmass- nahme durch die Polizei vorgenommen werden, so sind zur Anord- nung die Offiziere der Schaffhauser Polizei zuständig.
2 Das Polizeikommando kann weitere Mitarbeitende als zuständig erklären. Ausnahmen vom Verfol- gungszwang Auskunftspflicht zwischen Straf- behörden und übrigen Behör- den Delegation der Beweis- erhebung im Vorverfahren Zuständigkeit bei polizeilich angeordneten Zwangsmass- nahmen
27 Strafbefehls- kompetenz Belohnung Anwendbares Recht Polizeiliche Er- mittlung
1/2013
28 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 D. Kosten und Entschädigung
1. Zivilverfahren
Art. 81
1 Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden der Streit- wert, der Aufwand der Justizbehörden und die Schwierigkeit des Falls.
2 In nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird für die Fest- setzung der Gebühren vom tatsächlichen Streitinteresse ausge- gangen. Dieses wird nach Ermessen bestimmt. Die Vorschriften über den Streitwert gelten dabei sinngemäss.
Art. 82 Im Schlichtungsverfahren beträgt die Pauschalgebühr Fr. 100.– bis
Fr. 1'000.–, wenn das Verfahren nicht kostenlos ist.
Art. 83
1 Im gerichtlichen Verfahren wird die Pauschalgebühr in jeder In- stanz in folgendem Rahmen festgesetzt, wenn das Verfahren nicht kostenlos ist: a) Streitwert bis Fr. 2'000.–: Fr. 100.– bis Fr. 1'000.–; b) Streitwert bis Fr. 30'000.–: Fr. 200.– bis Fr. 10'000.–; c) Streitwert bis Fr. 100'000.–: Fr. 500.– bis Fr. 25'000.–; d) Streitwert bis Fr. 500'000.–: Fr. 1'000.– bis Fr. 50'000.–; e) Streitwert bis Fr. 2'000'000.–: Fr. 2'000.– bis Fr. 100'000.–; f) Streitwert über Fr. 2'000'000.–: Fr. 10'000.– bis 5 % des Streit- werts.
2 Im summarischen Verfahren beträgt die Gebühr höchstens die Hälfte des Betrags, der sich in Anwendung von Absatz 1 ergibt.
3 Wird das Verfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt und ist dem Gericht bis dahin noch kein wesentlicher Aufwand erwachsen, kann die Pauschalgebühr unter den jeweiligen Mindestbetrag herabge- setzt werden.
4 Wird der Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnet und ist diese in der Folge nicht nachzuliefern, ermässigt sich die Gebühr auf zwei Drittel.
Art. 84
1 Für die Einreichung und Hinterlegung einer Schutzschrift beträgt die Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 1'000.–. Gebühren- bemessung im Allgemeinen Pauschale für das Schlich- tungsverfahren Pauschale für das gerichtliche Verfahren Schutzschrift
29
16) sowie im Anerken-
17) gelten die ordentlichen Pauschalgebüh- Schiedssachen Parteient- schädigung für anwaltliche Ver- tretung
1/2014
30 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 87
1 Die Bestimmungen über die Bemessung der Parteientschädigung für anwaltliche Vertretung gelten sinngemäss auch bei anderer be- rufsmässiger Vertretung.
2 Das Obergericht kann nötigenfalls für gewisse Berufsgruppen nä- here Bestimmungen erlassen.
2. Strafverfahren
Art. 88 Die Gebühren werden unter Berücksichtigung des Aufwands und
der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person im Rahmen nachstehender Beträge festgesetzt.
Art. 89 33)
1 Die Gebühren für das Vorverfahren betragen: Fr. a) bei Erledigung ohne Untersuchungsverfahren: - mit Nichtanhandnahmeverfügung 250 - 3'000 - mit Strafbefehl 250 - 1'500 b) bei Abschluss des Untersuchungsverfahrens: - mit Einstellungsverfügung 250 - 50'000 - mit Strafbefehl 250 - 10'000 - mit Anklageerhebung 250 - 100'000
2 Die Gebühren für das Hauptverfahren betragen: a) bei Erledigung ohne Urteil: - mit Einstellungs- oder Abschreibungs- verfügung 300 - 3'000 - mit Beschluss der Strafkammer 300 - 6'000 b) bei Erledigung mit Urteil: - einer Einzelrichterin oder eines Einzelrichters 300 - 30'000 - einer Strafkammer 300 - 100'000
3 Die Gebühren für das Berufungsverfahren betragen: a) bei Erledigung ohne Urteil: - mit Verfügung der Verfahrensleitung 300 – 5'000 - mit Beschluss der Strafkammer 300 – 50'000 b) bei Erledigung mit Urteil: - einer Einzelrichterin oder eines Einzelrichters 300 – 10'000 Parteient- schädigung für andere berufs- mässige Vertre- tung Bemessungs- grundlage Gebühren für das Vor-, Haupt- und Be- rufungs- verfahren
31 Fr.
300 – 100'000
250 – 2'000
300 – 10'000 Gebühren für andere Ent- scheide Gebühr im Ju- gendstraf- verfahren Wegfall von Ge- richtskosten
1/2014 Honorar für un- entgeltliche Ver- tretung und amtliche Vertei- digung Kostenvollzug
32 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 gefordert werden, wenn der kostenpflichtigen Person die Zahlung später zugemutet werden kann. VIII. Teil: Weitere Bestimmungen mit Bezug zum Strafrecht A. Haft-, Straf- und Massnahmenvollzug
Art. 95
1 Der Regierungsrat regelt den Vollzug von Polizei-, Untersu- chungs- und Sicherheitshaft sowie von Strafen und Massnahmen.
2 Er kann Vereinbarungen über die Mitbenützung ausserkantonaler Anstalten treffen und Private mit Vollzugsaufgaben betrauen.
3 Unter Vorbehalt besonderer Gesetzesbestimmungen bezeichnet er die zuständigen Vollzugsbehörden und erlässt die weiteren Vor- schriften zur Gewährleistung des Vollzugs, insbesondere die nähe- ren Vorschriften über die Rechte und Pflichten der eingewiesenen Personen, die Disziplinarmassnahmen sowie über die Aufsicht.
Art. 95 bis 32)
1 Die Vollzugsbehörde kann in folgenden Fällen Sicherheitshaft an- ordnen: a) zur Rückversetzung einer bedingt entlassenen Person in den Straf- oder Massnahmenvollzug; b) bei Aufhebung einer Massnahme, sofern die Freiheitsstrafe noch nicht verbüsst ist oder die Vollzugsbehörde eine andere Massnahme als angezeigt erachtet; c) bei vorübergehender Undurchführbarkeit einer freiheitsentzie- henden Massnahme.
2 Die Sicherheitshaft muss im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen. Sie darf in den Fällen von Abs. 1 lit. a und b für längstens
48 Stunden angeordnet werden. Im Fall von Abs. 1 lit. c darf sie für längstens 5 Tage angeordnet werden.
3 Über die Fortdauer der Sicherheitshaft entscheidet das Gericht (Art. 363 ff. und Art. 440 StPO).
Art. 96 Der Regierungsrat regelt die Bewährungshilfe sowie die soziale Be-
treuung für die Dauer des Strafverfahrens und des Vollzugs. Zuständigkeit Sicherheitshaft Bewährungs- hilfe und soziale Betreuung
33
7) an den Vollzugskosten beteiligt.
6) . Vollzugskosten Verfahren Gegenstand der Begnadigung Verfahren
1/2014 Bedingte Be- gnadigung, Wi- derruf
34 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 der bedingten Begnadigung können Bewährungshilfe und Weisun- gen verbunden werden.
2 Begeht die bedingt begnadigte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Vergehen, handelt sie trotz förmlicher Mah- nung durch die Vollzugsbehörde einer ihr erteilten Weisung zuwi- der oder entzieht sie sich beharrlich der Bewährungshilfe, so kann der Kantonsrat die Begnadigung widerrufen. C. Strafregister
Art. 102 Der Regierungsrat erlässt die Bestimmungen über das Strafregis-
ter. IX. Teil: Betreibungs- und Konkurswesen
Art. 103
1 Der Kanton Schaffhausen besteht aus höchstens vier Betrei- bungskreisen mit je einem Betreibungsamt. Dieses hat seinen Sitz am Kreishauptort.
2 Der Regierungsrat setzt nach Anhörung des Obergerichts die Kreise fest, bestimmt deren Hauptorte und weist ihnen die einzel- nen Gemeinden zu.
3 Die Betreibungsämter bestehen aus einer Betreibungsbeamtin oder einem Betreibungsbeamten und dem erforderlichen weiteren Personal. Die Stellvertretung der Betreibungsbeamtin oder des Be- treibungsbeamten kann einer amtsinternen Mitarbeiterin bzw. ei- nem Mitarbeiter oder der Betreibungsbeamtin bzw. dem Betrei- bungsbeamten eines andern Kreises übertragen werden.
4 Die Kreishauptorte haben den Betreibungsämtern geeignete Amtslokale und die erforderlichen Archivräume zur Verfügung zu stellen sowie auf ihre Kosten für das nötige Mobiliar und für Hei- zung und Beleuchtung zu sorgen. Der Kanton liefert die Bürogeräte und das Büromaterial.
Art. 104
1 Für das ganze Kantonsgebiet besteht ein Konkursamt.
2 Es besteht aus einer Konkursbeamtin oder einem Konkursbeam- ten, einer Stellvertretung und dem erforderlichen weiteren Perso- nal. Zuständigkeit Betreibungs- ämter Konkursamt
35
10)
10) ist die Schaffhauser Kantonal-
3) sinngemäss. Unvereinbarkeit Haftung Gewerbsmäs- sige Vertretung Depositen- anstalt
1/2014 Aufhebungen und Änderun- gen Übergangs- bestimmungen
36 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 111
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten
27)
.
3 Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
28) und in die kan- tonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Inkrafttreten
37 Aufhebung bis- herigen Rechts Änderung bis- herigen Rechts
1/2013
38 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Gesetz über den Kantonsrat
Art. 5 Abs. 2
2 Die Ratsmitglieder, die Mitglieder des Regierungsrates und des Obergerichtes sowie die Staatsschreiberin oder der Staatsschrei- ber sind für ihre Äusserungen im Kantonsrat und in dessen Kom- missionen nur dem Kantonsrat verantwortlich. Sie dürfen für solche Äusserungen nur dann strafrechtlich verfolgt oder zivilrechtlich be- langt werden, wenn der Kantonsrat mit Zweidrittelmehrheit der an- wesenden Ratsmitglieder dazu die Bewilligung erteilt.
Art. 34 Abs. 4
4 Die Oberaufsicht ermächtigt den Kantonsrat und seine Organe nicht, Verordnungen, Beschlüsse oder Verfügungen des Regie- rungsrates und der Verwaltung aufzuheben oder gerichtliche Ent- scheide zu überprüfen.
Art. 40 Abs. 2
2 Zeugnispflicht und Zeugnisverweigerungsrecht richten sich, von der Geheimhaltungspflicht abgesehen, sinngemäss nach der Schweizerischen Strafprozessordnung
1)
. Ob jemand als Zeugin oder Zeuge oder als Auskunftsperson befragt wird, ist vorweg fest- zulegen. Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, dürfen nur als Auskunftspersonen befragt werden. Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungs- sachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)
Art. 5 Abs. 2, 3 und 4
2 Der Regierungsrat und die Gemeinden bezeichnen geeignete Personen, die in sinngemässer Anwendung der Vorschriften von
Art. 169 ff. und Art. 191 ff. der Schweizerischen Zivilprozessord- nung 3) die Beweismittel des Zeugnisses, der Parteibefragung und
der Beweisaussage abnehmen können.
3 Wer im Kanton Schaffhausen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben angestellt ist und über die erforderliche Sachkunde verfügt, darf die Ernennung zur oder zum Sachverständigen nur aus wichtigen Gründen ablehnen.
4 Sachverständigen werden auf Antrag die Entscheide der Verfah- ren mitgeteilt, an denen sie beteiligt waren.
39 Allgemeines
1/2013 Geltungsbereich Sozialver- sicherungsrecht
40 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 sachen gelten – auch für den Bereich des kantonalen Sozialversi- cherungsrechts – die Vorschriften von Art. 56 – 61 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
20) in Verbindung mit den nachfolgenden Bestimmungen.
2 Das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen kann zunächst einen Vermittlungsversuch durchführen.
Art. 36b Für das Verfahren vor dem Obergericht als Steuerrekursbehörde
gelten – gegebenenfalls sinngemäss – für das kantonale Steuer- recht die Vorschriften von Art. 161 ff. des Gesetzes über die direk- ten Steuern 21) und für das Bundessteuerrecht die Vorschriften von
Art. 140 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
22) , jeweils in Verbindung mit den nachfolgenden Bestimmungen.
Art. 36c Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 37 Aufgehoben
Art. 37 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 38 Aufgehoben
Art. 38
1 Zur berufsmässigen Parteivertretung sind ausser den zur Pro- zessvertretung berechtigten Anwältinnen und Anwälten befugt: a) qualifizierte Praxen für Sozialversicherungsrecht; b) Berufs- und Arbeitersekretärinnen oder -sekretäre sowie Perso- nen in ähnlicher Stellung zur Vertretung von Versicherten in Sozialversicherungsstreitigkeiten; c) Treuhänderinnen und Treuhänder in Steuersachen und in sozi- alversicherungsrechtlichen Beitragsstreitigkeiten.
2 Das Gericht kann in diesen Fällen Personen von der Vertretung ausschliessen, wenn es zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei erforderlich erscheint. Steuerrecht Parteivertretung
41
3) und des Justizgesetzes
3) sinngemäss an- Gesuch
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42 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 1 Abs. 1
1 Dieses Gesetz regelt den Erwerb und den Verlust des Anwaltspa- tents sowie die anwaltliche Prozessvertretung.
Art. 3 Aufgehoben
Art. 6a
1 Die Aufsichtsbehörde entzieht der Inhaberin oder dem Inhaber das Anwaltspatent, wenn sie oder er nicht mehr handlungsfähig oder vertrauenswürdig ist und der Schutz der Rechtsuchenden und der Rechtspflege nicht anders gewährleistet werden kann.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber des Anwaltspatents kann gegen- über der Aufsichtsbehörde schriftlich den Verzicht auf das Anwalts- patent erklären.
Art. 6b
1 Die Aufsichtsbehörde kann das Anwaltspatent wiedererteilen, wenn die Voraussetzungen für dessen Verlust nicht mehr bestehen und der Schutz der Rechtsuchenden und der Rechtspflege es zu- lässt. War die Inhaberin oder der Inhaber beim Verlust des An- waltspatents nicht vertrauenswürdig, kann das Anwaltspatent frü- hestens nach fünf Jahren wiedererteilt werden.
2 Die Wiedererteilung ist ausgeschlossen, solange ein strafrechtli- ches Berufsverbot dauert.
3 Die Aufsichtsbehörde kann die vollständige oder teilweise Wie- derholung der Anwaltsprüfung anordnen.
Art. 7a Der Erwerb und der Verlust des Anwaltspatents sowie die Bewilli-
gung der Substitution werden im Amtsblatt für den Kanton Schaff- hausen veröffentlicht.
Art. 8 Die Konstituierung der Aufsichtsbehörde wird im Justizgesetz
19) geregelt.
Art. 9 Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich unter Vorbe-
halt der folgenden Bestimmungen sinngemäss nach Art. 35 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 6) . Verlust des An- waltspatents Wiedererteilung des Anwalts- patents Veröffentlichung Konstituierung der Aufsichts- behörde Verfahren
43
1) Errichtung einer Stiftung. Abschluss, Abänderung und Aufhebung von Eheverträgen. Errichtung eines Inventars. Abschluss des Vertrages über die Begrün- dung einer Gemeinderschaft. fügungen und Erbverträgen. Errichtung des Inventars über die Gegen- stände einer Nutzniessung. Abschluss von Verpfründungsverträgen. Errichtung eines Inventars mit öffentlicher Urkunde. Abschluss, Abänderung und Aufhebung von Vermögensverträgen.
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44 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 23 Abs. 1
1 Für die öffentliche Beurkundung anderer Rechtsgeschäfte ist das Handelsregisteramt zuständig.
Art. 143 Abs. 3
3 Zuständig zur vorsorglichen Untersagung einer Eintragung ins Handelsregister nach Art. 162 der Handelsregisterverordnung
26) ist der Einzelrichter des Kantonsgerichts.
Art. 143a Zuständig für die Aufnahme von Protesten bei Wechseln, Checks
und wechselähnlichen oder anderen Ordrepapieren ist das Han- delsregisteramt.
Art. 162 Aufgehoben
Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches
Art. 5 Aufgehoben
Art. 8 Aufgehoben
Art. 26
1 Die Verfolgung und Beurteilung aller in die Zuständigkeit der Be- hörden des Kantons Schaffhausen fallenden strafbaren Handlun- gen richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Straf- prozessordnung (StPO)
1) , der Schweizerischen Jugendstrafpro- zessordnung (JStPO)
2) und des Justizgesetzes (JG)
19)
.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Steuer- gesetzes 21) sowie die nachfolgenden Bestimmungen.
Art. 30 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4
1 Sofern eine Übertretung vorliegt, die gemäss den vorstehenden Bestimmungen in die Strafbefugnis einer Verwaltungsbehörde fällt, Allgemeines
45
1) durchführen
11)
.
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46 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 77 Abs. 4
4 Gegen den Entscheid des Gemeinderates kann innert 30 Tagen die Kommission für Enteignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz angerufen werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes
11)
. Enteignungsgesetz für den Kanton Schaffhausen
Art. 29 Die Konstituierung der Schätzungskommission wird im Justizge-
setz 19) geregelt.
Art. 30–31 Aufgehoben
Art. 37 lit. b Gegen Schätzungsentscheide sind folgende Rechtsmittel zulässig:
b) die Revision in sinngemässer Anwendung von Art. 328 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung
3)
.
Art. 39 Aufgehoben
Art. 42 Im Übrigen sind die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtli-
che Verfahren gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz
6) auf das Rekursverfahren ergänzend anwendbar. Strassengesetz In Art. 24 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1, Art. 49 Abs. 3 und Art. 58 Abs. 3 wird der Ausdruck «kantonale Schätzungskommission für Enteig- nungen» durch «Kommission für Enteignungen, Gebäudeversiche- rung und Brandschutz» ersetzt. Konstituierung der Schätzungs- kommission Verfahren
47
6) sinngemäss anwendbar.
1/2014 Schaden- ermittlung
48 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG)
Art. 39 Abs. 2 und Abs. 3
2 Gegen den Entscheid der Kantonalen Gebäudeversicherung kann innert 20 Tagen Rekurs an die Kommission für Enteignungen, Ge- bäudeversicherung und Brandschutz erhoben werden.
3 Gegen den Entscheid der Kommission ist die Verwaltungsge- richtsbeschwerde ans Obergericht zulässig. Dieses kann auch die Angemessenheit des Entscheids überprüfen. Fussnoten:
1) SR 312.0.
2) SR 312.1.
3) SR 272.
4) Art. 200 Abs. 2 ZPO, SR 272.
5) SHR 311.100.
6) SHR 172.200.
7) SR 311.0.
8) SR 142.20.
9) SR 312.5.
10) SR 281.1.
11) SHR 711.100.
12) SHR 922.100.
13) SHR 173.800.
14) SHR 910.100.
15) SHR 171.100.
16) SR 291.
17) SR 0.277.12.
18) SHR 170.300.
19) SHR 173.200.
20) SR 830.1.
21) SHR 641.100.
22) SR 642.11.
23) SR 210.
24) SR 220.
25) SR 211.231.
26) SR 221.411.
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