Justizgesetz
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      und    zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018  Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  b)   die  Präsidentin  oder  den  Präsidenten  sowie  die  weiteren  Mit-  glieder  und  die  Ersatzmitglieder  der  weiteren  Rechtspflegebe-  hörden gemäss dem VI. Teil dieses Gesetzes;  c)  die Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten sowie die  Konkursbeamtin oder den Konkursbeamten.  d)   die  administrative  Leiterin  oder  den  administrativen  Leiter  des  Friedensrichteramtes.   34)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Kann  ein  Gericht  oder  eine  andere  Behörde  wegen  Ausstands  oder  anderer  Hinderungsgründe  nicht  genügend  besetzt  werden,  so  bezeichnet  die  Wahlbehörde  die  erforderlichen  ausserordentli-  chen Mitglieder. Ausserordentliche Staatsanwältinnen oder Staats-  anwälte  ernennt  der  Regierungsrat,  ausserordentliche  Friedens-  richterinnen oder Friedensrichter das Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dem  Kantonsrat  obliegende  Wahlen  bereitet  die  Wahlvorberei-  tungskommission  vor.  Sie  steht  unter  dem  Vorsitz  der  Präsidentin  oder des Präsidenten der Justizkommission und setzt sich aus fol-  genden Personen zusammen:  a)  Mitglieder der Justizkommission;  b)  Vorsteherin oder Vorsteher des zuständigen Departements;  c)   Vertretung des Obergerichts;  d)  Vertretung des Kantonsgerichts;  e)  Vertretung der Staatsanwaltschaft;  f)   Vertretung der Schaffhauser Anwaltskammer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  unterbreitet  dem  Kantonsrat  Wahlvorschläge.  Die  Mitglieder  der Justizkommission sind stimmberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Obergericht  und  das  Kantonsgericht  stellen  ihre  juristischen  und administrativen Mitarbeitenden an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Obergericht stellt die erforderlichen zusätzlichen Mitarbeiten-  den der Schlichtungsbehörden in Zivilsachen, der weiteren Rechts-  pflegebehörden  gemäss  dem  VI.  Teil  dieses  Gesetzes  sowie  der  Betreibungsämter  und  des  Konkursamts  an.  Es  kann  die  Anstel-  lungsbefugnis delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Rechtspflegekommission  für  die  Justizverwaltung  stellt  das  juristische  Sekretariat  und  die  erforderlichen  Mitarbeitenden  der  Kommission an.  Wahl-  vorbereitung  Anstellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Inpflichtnahme  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wegen ungebührlicher Behandlung durch eine Justiz- oder Straf-  verfolgungsbehörde  oder  deren  Mitglieder  und  Mitarbeitende  kann  bei  der  Aufsichtsbehörde  schriftlich  Beschwerde  erhoben  werden.  Richtet sich die Beschwerde gegen eine bestimmte Amtshandlung,  ist sie innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme einzureichen. Im Üb-  rigen  kann  Beschwerde  geführt  werden,  solange  die  Beschwerde-  führerin oder der Beschwerdeführer   damit ein rechtliches Interesse  wahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jedermann  kann  der  Aufsichtsbehörde  jederzeit  Tatsachen  an-  zeigen, die ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gegen eine Justiz-  oder  Strafverfolgungsbehörde  erfor  dern.  Die  Anzeigerin  oder  der  Anzeiger hat keine Parteirechte. Die Art der Erledigung ist ihr oder  ihm mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Aufsichtsbehörde  trifft  die  nötigen  Abklärungen  und  sorgt  für  die  Behebung  des  Beschwerdegrunds.  Personalrechtliche  Mass-  nahmen  zur  Sicherung  des  Aufgabenvollzugs  und  die  Einleitung  eines Strafverfahrens bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  mutwilliger  oder  leichtsinniger  Einreichung  einer  Aufsichtsbe-  schwerde oder einer Aufsichtsanzeige können der Beschwerdefüh-  rerin  bzw.  dem  Beschwerdeführer  oder  der  Anzeigerin  bzw.  dem  Anzeiger Kosten auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Der Amtssitz der kantonalen Justizbehörden ist Schaffhausen, so-
                            weit nichts anderes bestimmt wird.  II. Teil:   Schlichtungsbehörden in Zivilsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Friedensrichteramt   35)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Friedensrichteramt ist die für den ganzen Kanton zuständige  Schlichtungsbehörde bei streitigen Zivilsachen, soweit hierfür nicht  eine besondere Schlichtungsbehörde besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kantonsrat  bestimmt  drei  bis  vier  Friedensrichterinnen  und  Friedensrichter und legt nach Anhörung des Obergerichts das Ge-  samtpensum des Friedensrichteramtes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Friedensrichteramt  behandelt  die  Fälle  in  Einerbesetzung.  Die  administrative  Leiterin  oder  der  administrative  Leiter  des  Frie-  Aufsichts-  beschwerde  und -anzeige  Amtssitz  Friedensrichter-  amt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)  Schlichtungs-  stelle für Miet-  sachen  Schlichtungs-  stelle bei Dis-  kriminierungen  im Erwerbsle-  ben  Sekretariat der  Schlichtungs-  behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  III. Teil:  Strafverfolgungsbehörden  A.    Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  polizeilichen  Aufgaben  im  Dienst  der  Strafrechtspflege  wer-  den in erster Linie von der Schaffhauser Polizei ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  übrigen  Polizeiorgane  des  Kantons  und  der  Gemeinden  ha-  ben  nur  auf  ihrem  besonderen  Tätigkeitsgebiet  polizeiliche  Straf-  verfolgungsbefugnisse  gemäss  gesetzlichen  Bestimmungen  und  Dienstvorschriften.  Sie  sind  verpflichtet,  die  Schaffhauser  Polizei  und die Staatsanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu un-  terstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Verwaltungsrecht regelt die Organisation der Polizei und die  rechtliche Stellung ihrer Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Strafverfolgungstätigkeit  der  Polizeiorgane  richtet  sich  nach  der Schweizerischen Strafprozessordnung   1)   und diesem Gesetz.  B.   Staatsanwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Aufgaben     und     Aufbau
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Die Staatsanwaltschaft ist für die Strafverfolgung verantwortlich,
                            soweit  nach  dem  Einführungsgesetz  zum  Schweizerischen  Straf-  gesetzbuch   5)   nicht eine Verwaltungsbehörde zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Staatsanwaltschaft  besteht  aus  der  Ersten  Staatsanwältin  oder  dem  Ersten  Staatsanwalt,  der  Allgemeinen  Abteilung,  der  Verkehrsabteilung,  der  Abteilung  Jugendanwaltschaft  sowie  aus  dem Fach- und Kanzleipersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jeder  Abteilung  steht  eine  Leitende  Staatsanwältin  oder  ein  Lei-  tender  Staatsanwalt  vor.  Der  Regierungsrat  bestimmt  diese  aus  den Reihen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt und die Lei-  tenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bilden zusammen die  Geschäftsleitung.  Polizeiorgane  Organisation  und Aufsicht  Aufgaben  Aufbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Allgemeine Ab-  teilung  Verkehrs-  abteilung  Jugendanwalt-  schaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  Leitung der  Staatsanwalt-  schaft  Fallbezogene  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  a)   überwacht   die   Fälle   der   Leitenden   Staatsanwältinnen   und  Staatsanwälte  und  hat  gegenüber  den  Verfahrensleiterinnen  und Verfahrensleitern ein fallbezogenes Weisungsrecht;  b)  vertritt die Anklage vor Bundesgericht, wobei die Anklagevertre-  tung delegiert werden kann;  c)   vertritt  in  Absprache  mit  den  Leitenden  Staatsanwältinnen  und  Staatsanwälten in Einzelfällen auch die Anklage vor Kantonsge-  richt und Obergericht;  d)   hat  in  allen  Fällen  das  Recht,  die  Berufung  anzumelden,  die  schriftliche   Berufungserklärung   einzureichen   sowie   die   Be-  schwerde ans Obergericht und ans Bundesgericht zu erheben;  e)   trifft  die  notwendigen  Massnahmen  zum  Schutz  von  Personen  ausserhalb eines Verfahrens;  f)    führt  Gerichtsstandsstreitigkeiten  vor  eidgenössischen  Gerich-  ten;  g)   entscheidet  innerkantonale  Zuständigkeitskonflikte  im  Bereich  der Strafverfolgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt führt im Üb-  rigen eigene Fälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Geschäftsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Geschäftsleitung ist für die einheitliche fachliche Führung der  Staatsanwaltschaft  verantwortlich.  Sie  sorgt  für  die  gleichmässige  Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs im Kanton und unter-  stützt die Erste Staatsanwältin oder den Ersten Staatsanwalt in der  Leitung der Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu diesem Zweck erlässt sie allgemeine Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Abteilungsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Leitenden  Staatsanwältinnen  und  Staatsanwälte  sind  in  ihrer  Abteilung insbesondere zuständig für:  a)  die  Geschäftszuteilung;  b)  die Ausbildung des Fach- und Kanzleipersonals;  c)   die Fallüberwachung mit fallbezogenem Weisungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie führen im Übrigen eigene Fälle.  Geschäfts-  leitung  Abteilungs-  leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Fallführung  Jugendanwäl-  tinnen und Ju-  gendanwälte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  Zusammen-  setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Kantonsgericht organisiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Präsidentin  oder  der  Präsident  vertritt  das  Kantonsgericht  nach  aussen,  besorgt  die  Geschäftsleitung  des  Gerichts  und  steht  dem Gesamtgericht vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Kantonsgericht  spricht  Recht  in  Kammern  mit  Dreierbeset-  zung sowie durch Einzelrichterinnen und Einzelrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Verwaltungsgeschäfte  obliegen  dem  Gesamtgericht.  Dieses  ist  beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Gerichtsmitglieder  mitwirkt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzen-  de.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Gesamtgericht kann zur Erledigung von Verwaltungsgeschäf-  ten  eine  Kommission  einsetzen  und  bestimmte  Geschäfte  einem  Mitglied übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Zivilrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Das Kantonsgericht behandelt als erste Instanz zivilrechtliche An-
                            gelegenheiten,  soweit  nicht  das  Obergericht  als  einzige  kantonale  Instanz zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Kantonsgericht beurteilt durch Einzelrichterinnen oder Einzel-  richter:  a)  familienrechtliche  Verfahren;  b)  Fälle, die im vereinfachten und im summarischen Verfahren zu  behandeln sind;  c)  im summarischen Verfahren folgende weitere nichtstreitige An-  gelegenheiten:  –    Hinterlegung  von  Zahlungen  durch  den  Grundpfandschuld-  ner (Art. 861 Abs. 2 ZGB);  –    Anordnung  der  Untersuchung  des  Tiers  bei  Mängelrügen  (Art. 202 Abs. 1 OR);  –    Feststellung  des  Tatbestands  und  Mitwirkung  beim  Verkauf  bei Bemängelung übersandter Sachen (Art. 204 Abs. 2 und  Abs. 3 OR);  –   Feststellung des Zustands und Mitwirkung beim Verkauf bei  Bemängelung übersandter Kommissionsgüter (Art. 427 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und Abs. 3 OR);  Konstituierung  Grundsatz  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  Ausstand  Schieds-  gerichtsbarkeit  Rechtshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Verantwortung   einer   Gerichtsschreiberin   oder   einem   Gerichts-  schreiber übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Strafrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Kantonsgericht ist erstinstanzliches Gericht in Strafsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es beurteilt durch Einzelrichterinnen oder Einzelrichter:  a)  Übertretungen;  b)   Verbrechen  und  Vergehen,  soweit  nicht  gemäss  Absatz  3  eine  Kammer zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es beurteilt in Kammern folgende Verbrechen und Vergehen:  a)  Tötungsdelikte;  b)  Straftaten, bei denen nach den Umständen eine Freiheitsstrafe  von mehr als einem Jahr, eine Geldstrafe von mehr als 360 Ta-  gessätzen,  eine  stationäre  therapeutische  Massnahme  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  59  –  61  StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  ,  eine  Verwahrung  nach  Art.  64  StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  oder,  bei  gleichzeitig  zu  widerrufenden  bedingten  Sanktionen,  ein  Freiheitsentzug  von  mehr  als  einem  Jahr  oder  eine  Geld-  strafe von mehr als 360 Tagessätzen in Frage steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Kantonsgericht ist Jugendgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle, wel-  che  Übertretungen  zum  Gegenstand  haben,  beurteilt  die  oder  der  Vorsitzende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Einzelrichterin  oder  der  Einzelrichter  des  Kantonsgerichts  ist  Zwangsmassnahmengericht  in  der  allgemeinen  Strafrechtspflege  und in Jugendstrafsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Zwangsmassnahmengericht ist auch zuständiges Gericht zur  Leitung der Aussonderung von Informationen gemäss Art. 271 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Allgemeine Zu-  ständigkeit  Jugendstraf-  sachen  Zwangsmass-  nahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Ausländerrecht  Polizeiliche  Zwangsmass-  nahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013  Zusammen-  setzung  Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Dem  Gesamtgericht  obliegen  die  Verwaltungsgeschäfte,  insbe-  sondere:  a)  die Wahlen und weiteren personalrechtlichen Entscheide;  b)   die  Angelegenheiten,  welche  die  Organisation  und  Verwaltung  der Gerichte und der unterstellten Behörden betreffen;  c)   die allgemeine Aufsicht über die unterstellten Gerichte und wei-  teren Behörden mit Ausnahme der Beschwerdefälle;  d)  die Anordnung und Durchführung von Verfahren zur Sicherstel-  lung des Aufgabenvollzugs;  e)  der Erlass von Verordnungen und Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Das  Gesamtgericht  ist  bei  der  Behandlung  von  Verwaltungsge-  schäften  beschlussfähig,  wenn  die  absolute  Mehrheit  der  Ge-  richtsmitglieder  mitwirkt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  oder der Vorsitzende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Das Gesamtgericht kann zur Erledigung von Verwaltungsgeschäf-  ten  eine  Kommission  einsetzen  und  bestimmte  Geschäfte  einem  Mitglied übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Zivilrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Obergericht beurteilt die zivilrechtlichen Angelegenheiten, für  die eine einzige kantonale Instanz zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sind diese Fälle im summarischen Verfahren zu beurteilen, so ist  für  die  Behandlung  eine  Einzelrichterin  oder  ein  Einzelrichter  zu-  ständig. Jede Partei kann die Behandlung durch eine Kammer ver-  langen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die übrigen Fälle beurteilt das Obergericht in Kammern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Obergericht ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der Zi-  vilrechtspflege  (einschliesslich  Kindes-  und  Erwachsenenschutz-  recht).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  summarischen  Verfahren  werden  die  Rechtsmittel  von  einer  Einzelrichterin  oder  einem  Einzelrichter  behandelt.  Jede  Partei  kann die Behandlung durch eine Kammer verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Über  ein  Revisionsgesuch  entscheidet  eine  Einzelrichterin  oder  ein Einzelrichter, wenn schon der frühere Entscheid von einer Ein-  zelrichterin oder einem Einzelrichter beurteilt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die übrigen Fälle beurteilt das Obergericht in Kammern.  Einzige Instanz  Rechtsmittel-  instanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Schiedsge-  richtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013  Rechtsmittel  Klagen und  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Obergericht  behandelt  als  kantonales  Versicherungsgericht  Beschwerden und Klagen auf dem gesamten Gebiet des eidgenös-  sischen  und  kantonalen  Sozialversicherungsrechts  sowie  der  Zu-  satzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Obergericht  behandelt  als  kantonale  Steuerrekursbehörde  Rekurse  und  Beschwerden  auf  dem  Gebiet  der  direkten  Steuern  von Bund und Kanton. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschrif-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Obergericht  beurteilt  Verwaltungssachen,  bei  denen  das  Bundesrecht   eine   einzige   kantonale   richterliche   Behörde   vor-  schreibt,  wie  Beschwerden  über  die  Entschädigung  und  Genugtu-  ung gemäss Opferhilfegesetz   9)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Weitere  Aufgaben  des  Obergerichts  als  Verwaltungsgericht  auf-  grund der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ein  Mitglied  des  Obergerichts  führt  den  Vorsitz  des  kantonalen  Schiedsgerichts in Sozialversicherungssachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es setzt den Parteien Frist zur Ernennung einer Vertretung an. Im  Säumnisfall ernennt es die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter  selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Das Obergericht überprüft Vorschriften verwaltungsrechtlicher Na-
                            tur in Erlassen des Kantons, mit Ausnahme der Gesetze, und in Er-  lassen  der  Gemeinden,  öffentlich-rechtlichen  Körperschaften  und  Anstalten auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Das Obergericht entscheidet in hängigen Verfahren oder auf Anru-
                            fung  durch  eine  betroffene  Behörde  über  Zuständigkeitskonflikte  zwischen Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Obergericht  beurteilt  die  verwaltungsgerichtlichen  Angele-  genheiten  in  Kammern.  Die  besonderen  Bestimmungen  über  das  Gesamtgericht  und  das  Schiedsgericht  in  Sozialversicherungssa-  chen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Verfahren richtet sich nach Art. 35 ff. des Verwaltungsrechts-  pflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .   Besondere   Verfahrensbestimmungen   in   der  Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.  Schiedsgericht  in Sozial-  versicherungs-  sachen  Normen-  kontrolle  Zuständig-  keitskonflikte  Besetzung und  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  rfahrensleitung  Vermittlungsver-  Schuld-  betreibungs-  und Konkurs-  wesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  Ausstand  Gerichts-  schreiberinnen  und Gerichts-  schreiber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Kantonsgericht  und  das  Obergericht  haben  je  eine  eigene  Gerichtskanzlei mit dem erforderlichen administrativen Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gerichte beauftragen eine Gerichtsschreiberin oder einen Ge-  richtsschreiber der jeweiligen Instanz mit der Leitung der Gerichts-  kanzlei und bezeichnen eine Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ist  für  die  Beurteilung  einer  hängigen  Sache  das  Gesamtgericht  oder  eine  Kammer  zuständig,  so  kann  die  bzw.  der  Vorsitzende  oder  die  Instruktionsrichterin  bzw.  der  Instruktionsrichter  die  not-  wendigen  verfahrensleitenden  Entscheide  treffen,  einschliesslich  derjenigen über vorsorgliche Massnahmen und über die unentgelt-  liche Rechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  verfahrensleitende  Gerichtsmitglied  kann  auch  den  prozess-  erledigenden  Abschreibungsentscheid  bei  Rückzug  oder  Anerken-  nung  der  Klage,  Vergleich  der  Parteien,  Gegenstandslosigkeit  des  Verfahrens,  Rückzug  eines  Rechtsmittels  oder  einer  Einsprache  sowie  den  Nichteintretensentscheid  bei  Säumnis  einer  Partei  oder  bei einem offensichtlich unzulässigen Rechtsmittel treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Schriftlich ausgefertigte Entscheide werden von der Verfahrenslei-  tung  und  von  der  mitwirkenden  Gerichtsschreiberin  oder  vom  Ge-  richtsschreiber unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  prozessleitenden  Entscheiden  und  bei  prozesserledigenden  Entscheiden, in denen nicht über die Sache befunden wird, genügt  in  Zivilsachen  die  Unterschrift  der  Verfahrensleitung  oder  der  mit-  wirkenden Gerichtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Protokolle werden von der protokollführenden Person unterzeich-  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Einfache  verfahrensleitende  Anordnungen  und  Vorladungen  wer-  den von der Verfahrensleitung oder unter deren Verantwortung von  der Gerichtsschreiberin bzw. vom Gerichtsschreiber oder von einer  administrativen  Mitarbeiterin  bzw.  einem  Mitarbeiter  der  Gerichts-  kanzlei unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Die Gerichtsminderheit darf ihre abweichende Meinung im Ent-
                            scheid wiedergeben.  Kanzlei  Verfahrens-  leitung  Unterschrift  Minderheits-  meinung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)  Organisation  Zuständigkeit  und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013  Sitz, Aufgaben  und Zusam-  mensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Anhörung  der  Kindes-  und  Erwachsenenschutzbehörde  und  des  Obergerichts die Stellenprozente der Gesamtbehörde fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Kindes-  und  Erwachsenenschutzbehörde  hat  ein  Fachsekre-  tariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57b 31)
                            1    Die  Kindes-  und  Erwachsenenschutzbehörde  organisiert  sich  selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Präsidentin  oder  der  Präsident  vertritt  die  Kindes-  und  Er-  wachsenenschutzbehörde  nach  aussen,  besorgt  die  Geschäftslei-  tung der Behörde und steht der Gesamtbehörde vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Kindes-   und   Erwachsenenschutzbehörde   entscheidet   in  Kammern mit Dreierbesetzung sowie in Einzelzuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Verwaltungsgeschäfte,  welche  die  Behörde  betreffen,  obliegen  der  Gesamtbehörde.  Sie  ist  beschlussfähig,  wenn  die  absolute  Mehrheit  der  Behördenmitglieder  mitwirkt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet die oder der Vorsitzende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sie kann zur Erledigung von internen Verwaltungsgeschäften eine  Kommission  einsetzen  und  bestimmte  Geschäfte  einem  Mitglied  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 57c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde behandelt die ihr zu-  gewiesenen  Aufgaben  in  Kammern  mit  Dreierbesetzung,  sofern  das Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57d 31)
                            1    Die  Kindes-  und  Erwachsenenschutzbehörde  behandelt  folgende  ihr zugewiesenen Aufgaben durch ein Mitglied der Behörde:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Beantragung  und  Neuregelung  der  elterlichen  Sorge  (Art.  134  Abs. 1 und 3 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Antrag  zur  Anordnung  einer  Vertretung  des  Kindes  (Art.  299  Abs. 2 lit. b ZPO);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Entgegennahme  der  Zustimmungserklärung  und  des  Widerrufs  bei  der  Adoptionserklärung  (Art.  265a  Abs.  2,  265b  Abs.  2  ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Genehmigung  von  Unterhaltsverträgen  sowie  der  Nichtabän-  derbarkeit derselben (Art. 287 Abs. 1 und 2 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Übertragung  der  elterlichen  Sorge  (Art.  298  Abs.  3  und  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            298a Abs. 1 ZGB);  Konstituierung  Zuständigkeit  der Kammer  Einzelzustän-  digkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 57e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  Das Verfahren richtet sich nach Art. 46 des Gesetzes über die Ein-  führung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Kommission für Enteignungen, Gebäudeversicherung  und Brandschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  kantonale  Kommission  für  Enteignungen,  Gebäudeversiche-  rung  und  Brandschutz  besteht  aus  einer  Präsidentin  oder  einem  Präsidenten, fünf weiteren Mitgliedern und dem juristischen Sekre-  tariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kommission behandelt:  a)  als  Schätzungskommission  Forderungen  und  Begehren,  die  gestützt  auf  die  Bestimmungen  des  Enteignungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  oder  anderer  auf  das  Enteignungsgesetz  bezugnehmender  Er-  lasse gestellt werden;  b)  Rekurse gegen Entscheide der Gebäudeversicherung;  c)   Rekurse gegen Entscheide der kantonalen Feuerpolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kommission entscheidet in Dreierbesetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Verfahren  richtet  sich  sinngemäss  nach  Art.  35  ff.,  für  die  Kosten-  und  Entschädigungsfolge  nach  Art.  27  und  Art.  28  des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes   6)  . In Enteignungssachen sind die  besonderen Verfahrensbestimmungen des Enteignungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  ergänzend anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Schätzungskommission für Wildschäden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  kantonale  Schätzungskommission  für  Wildschäden  besteht  aus  einer  Präsidentin  oder  einem  Präsidenten  und  vier  weiteren  Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kanzlei  des  Kantonsgerichts  führt  das  Sekretariat  der  Kom-  mission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kommission  entscheidet  über  die  Entschädigungspflicht  der  Jagdgesellschaften  und  des  Kantons  gemäss  Art.  28  und  Art.  29  des kantonalen Jagdgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Die   Kommission   entscheidet   in   Dreierbesetzung.   Bei   einem  Streitwert bis Fr. 1'000.– entscheidet die Präsidentin oder der Prä-  sident allein.  Verfahren  Zusammen-  setzung, Zu-  ständigkeit und  Verfahren  Zusammen-  setzung, Zu-  ständigkeit und  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)    und  sinngemäss  nach  Art.  35  ff.  des  Ver-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)  Zusammen-  setzung, Zu-  ständigkeit und  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013  Zusammen-  setzung, Zu-  ständigkeit und  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Schiedsgericht  wird  eingesetzt  und  seine  Mitglieder  werden  gewählt,  wenn  im  Kanton  Schaffhausen  ein  Bodenverbesserungs-  unternehmen  zustande  kommt.  Es  bleibt  bis  zu  dessen  Abschluss  bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Schiedsgericht  behandelt  Beschwerden  gegen  Verfügungen  im Rahmen der Güterzusammenlegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Verfahren  vor  dem  Schiedsgericht  richtet  sich  nach  Art.  25  Abs. 2 und Abs. 3 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes   14)  .  VII. Teil: Verfahrensbestimmungen  A.    Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Verfahrenssprache ist Deutsch.
                            Art. 63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  im  Kanton  Schaffhausen  zur  Erfüllung  öffentlicher  Aufgaben  angestellt ist und über die erforderliche Sachkunde verfügt, darf die  Ernennung  zur  oder  zum  Sachverständigen  nur  aus  wichtigen  Gründen ablehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sachverständigen  werden  auf  Antrag  die  Entscheide  der  Verfah-  ren mitgeteilt, an denen sie beteiligt waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Die Staatsanwaltschaft und die Justizbehörden können in allen
                            Verfahren jederzeit die Hilfe der Polizei beanspruchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Öffentliche Bekanntmachungen werden im Amtsblatt für den Kan-
                            ton Schaffhausen vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Das Obergericht und für die bei der Staatsanwaltschaft abge-
                            schlossenen  Verfahren  der  Regierungsrat  regeln  die  Archivierung  der Akten endgültig abgeschlossener Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Das Obergericht regelt die Gerichtsberichterstattung.
                            Verfahrens-  sprache  Sach-  verständige  Polizei  Öffentliche Be-  kannt-  machungen  Akten-  archivierung  Gerichtsbericht-  erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   sind zur Strafanzeige ver-  Parteivertretung  Urteilsberatung  Pflicht zur  Strafanzeige  Meldung aus-  sergewöhnlicher  Todesfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013  Antragsrecht bei  Vernachläs-  sigung von Un-  terhaltspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Durchführung eines Strafverfahrens gegen Mitglieder des Re-  gierungsrats  und  des  Obergerichts  wegen  im  Amt  begangener  Verbrechen  oder  Vergehen  bedarf  der  Ermächtigung  durch  den  Kantonsrat. Ausgenommen sind Widerhandlungen im Strassenver-  kehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Strafanzeigen und Rapporte sind beim Büro des Kantonsrats  einzureichen.  Dieses  nimmt  die  notwendigen  Erhebungen  selbst  vor oder lässt sie durch eine ausserordentliche Staatsanwältin oder  einen ausserordentlichen Staatsanwalt vornehmen und unterbreitet  dem Kantonsrat Bericht und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  für  Äusserungen  im  Kan-  tonsrat und in dessen Kommissionen richtet sich nach dem Gesetz  über den Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Unter Vorbehalt abweichender Gesetzesbestimmungen haben die  übrigen Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie die Ver-  waltungen  öffentlicher  Anstalten  und  Betriebe  den  Strafbehörden  die für das Strafverfahren benötigten Auskünfte zu erteilen und nö-  tigenfalls Akteneinsicht zu gewähren. Die Bestimmungen über das  Auskunftsverweigerungsrecht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses  gelten dabei sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Strafbehörden  haben  die  zuständigen  Verwaltungsbehörden  zu  benachrichtigen  und  ihnen  zweckdienliche  Unterlagen  zu  über-  mitteln, wenn sich in einem Strafverfahren begründeter Anlass zur  Prüfung ausserstrafrechtlicher Massnahmen ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  verfahrensleitenden  Staatsanwältinnen  und  Staatsanwälte  können an die Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft delegieren:  a)  die Beweiserhebung in einfachen Fällen;  b)  einzelne Untersuchungshandlungen in allen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verantwortung bleibt bei der Verfahrensleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Kann  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  eine  Zwangsmass-  nahme durch die Polizei vorgenommen werden, so sind zur Anord-  nung die Offiziere der Schaffhauser Polizei zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Polizeikommando  kann  weitere  Mitarbeitende  als  zuständig  erklären.  Ausnahmen  vom Verfol-  gungszwang  Auskunftspflicht  zwischen Straf-  behörden und  übrigen Behör-  den  Delegation der  Beweis-  erhebung im  Vorverfahren  Zuständigkeit  bei polizeilich  angeordneten  Zwangsmass-  nahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Strafbefehls-  kompetenz  Belohnung  Anwendbares  Recht  Polizeiliche Er-  mittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  D.    Kosten und Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Zivilverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Grundlage  für  die  Festsetzung  der  Gebühren  bilden  der  Streit-  wert,  der  Aufwand  der  Justizbehörden  und  die  Schwierigkeit  des  Falls.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird für die Fest-  setzung  der  Gebühren  vom  tatsächlichen  Streitinteresse  ausge-  gangen.  Dieses  wird  nach  Ermessen  bestimmt.  Die  Vorschriften  über den Streitwert gelten dabei sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Im Schlichtungsverfahren beträgt die Pauschalgebühr Fr. 100.– bis
                            Fr. 1'000.–, wenn das Verfahren nicht kostenlos ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 83
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Im  gerichtlichen  Verfahren  wird  die  Pauschalgebühr  in  jeder  In-  stanz in folgendem Rahmen festgesetzt, wenn das Verfahren nicht  kostenlos ist:  a)  Streitwert bis Fr. 2'000.–: Fr. 100.– bis Fr. 1'000.–;  b)  Streitwert bis Fr. 30'000.–: Fr. 200.– bis Fr. 10'000.–;  c)   Streitwert bis Fr. 100'000.–: Fr. 500.– bis Fr. 25'000.–;  d)  Streitwert bis Fr. 500'000.–: Fr. 1'000.– bis Fr. 50'000.–;  e)  Streitwert bis Fr. 2'000'000.–: Fr. 2'000.– bis Fr. 100'000.–;  f)   Streitwert über Fr. 2'000'000.–: Fr. 10'000.– bis 5 % des Streit-  werts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  summarischen  Verfahren  beträgt  die  Gebühr  höchstens  die  Hälfte des Betrags, der sich in Anwendung von Absatz 1 ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  das  Verfahren  ohne  Anspruchsprüfung  erledigt  und  ist  dem  Gericht bis dahin noch kein wesentlicher Aufwand erwachsen, kann  die  Pauschalgebühr  unter  den  jeweiligen  Mindestbetrag  herabge-  setzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wird der Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnet und ist  diese  in  der  Folge  nicht  nachzuliefern,  ermässigt  sich  die  Gebühr  auf zwei Drittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  Einreichung  und  Hinterlegung  einer  Schutzschrift  beträgt  die Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 1'000.–.  Gebühren-  bemessung im  Allgemeinen  Pauschale für  das Schlich-  tungsverfahren  Pauschale für  das gerichtliche  Verfahren  Schutzschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)    sowie  im  Anerken-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)    gelten  die  ordentlichen  Pauschalgebüh-  Schiedssachen  Parteient-  schädigung für  anwaltliche Ver-  tretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 87
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Bestimmungen über die Bemessung der Parteientschädigung  für anwaltliche Vertretung gelten sinngemäss auch bei anderer be-  rufsmässiger Vertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Obergericht kann nötigenfalls für gewisse Berufsgruppen nä-  here Bestimmungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Strafverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Die Gebühren werden unter Berücksichtigung des Aufwands und
                            der  wirtschaftlichen  Verhältnisse  der  kostenpflichtigen  Person  im  Rahmen nachstehender Beträge festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 33)
                            1   Die Gebühren für das Vorverfahren betragen:  Fr.  a)  bei Erledigung ohne Untersuchungsverfahren:  -  mit Nichtanhandnahmeverfügung  250 - 3'000  -  mit Strafbefehl  250 - 1'500  b)  bei Abschluss des Untersuchungsverfahrens:  -  mit Einstellungsverfügung  250 - 50'000  -  mit Strafbefehl  250 - 10'000  -  mit Anklageerhebung  250 - 100'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gebühren für das Hauptverfahren betragen:  a)  bei Erledigung ohne Urteil:  -  mit Einstellungs- oder Abschreibungs-  verfügung  300 - 3'000  -  mit Beschluss der Strafkammer  300 - 6'000  b)  bei Erledigung mit Urteil:  -  einer Einzelrichterin oder eines Einzelrichters  300 - 30'000  -  einer Strafkammer  300 - 100'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gebühren für das Berufungsverfahren betragen:  a)  bei Erledigung ohne Urteil:  -  mit Verfügung der Verfahrensleitung  300 – 5'000  -  mit Beschluss der Strafkammer  300 – 50'000  b)  bei Erledigung mit Urteil:  -  einer Einzelrichterin oder eines  Einzelrichters  300 – 10'000  Parteient-  schädigung für  andere berufs-  mässige Vertre-  tung  Bemessungs-  grundlage  Gebühren für  das Vor-,  Haupt- und Be-  rufungs-  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 – 100'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250 – 2'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 – 10'000  Gebühren für  andere Ent-  scheide  Gebühr im Ju-  gendstraf-  verfahren  Wegfall von Ge-  richtskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2014  Honorar für un-  entgeltliche Ver-  tretung und  amtliche Vertei-  digung  Kostenvollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  gefordert  werden,  wenn  der  kostenpflichtigen  Person  die  Zahlung  später zugemutet werden kann.  VIII. Teil:  Weitere Bestimmungen mit Bezug zum  Strafrecht  A.    Haft-, Straf- und Massnahmenvollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  regelt  den  Vollzug  von  Polizei-,  Untersu-  chungs- und Sicherheitshaft sowie von Strafen und Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann Vereinbarungen über die Mitbenützung ausserkantonaler  Anstalten treffen und Private mit Vollzugsaufgaben betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Unter  Vorbehalt  besonderer  Gesetzesbestimmungen  bezeichnet  er die zuständigen Vollzugsbehörden und erlässt die weiteren Vor-  schriften zur Gewährleistung des Vollzugs, insbesondere die nähe-  ren  Vorschriften  über  die  Rechte  und  Pflichten  der  eingewiesenen  Personen, die Disziplinarmassnahmen sowie über die Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 bis 32)
                            1   Die Vollzugsbehörde kann in folgenden Fällen Sicherheitshaft an-  ordnen:  a)   zur  Rückversetzung  einer  bedingt  entlassenen  Person  in  den  Straf- oder Massnahmenvollzug;  b)  bei  Aufhebung  einer  Massnahme,  sofern  die  Freiheitsstrafe  noch  nicht  verbüsst  ist  oder  die  Vollzugsbehörde  eine  andere  Massnahme als angezeigt erachtet;  c)   bei  vorübergehender  Undurchführbarkeit  einer  freiheitsentzie-  henden Massnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Sicherheitshaft muss im überwiegenden öffentlichen Interesse  liegen.  Sie  darf  in  den  Fällen  von  Abs.  1  lit.  a  und  b  für  längstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 Stunden angeordnet werden. Im Fall von Abs. 1 lit. c darf sie für  längstens 5 Tage angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Über  die  Fortdauer  der  Sicherheitshaft  entscheidet  das  Gericht  (Art. 363 ff. und Art. 440 StPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Der Regierungsrat regelt die Bewährungshilfe sowie die soziale Be-
                            treuung für die Dauer des Strafverfahrens und des Vollzugs.  Zuständigkeit  Sicherheitshaft  Bewährungs-  hilfe und soziale  Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   an den Vollzugskosten beteiligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  .  Vollzugskosten  Verfahren  Gegenstand der  Begnadigung  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2014  Bedingte Be-  gnadigung, Wi-  derruf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  der bedingten Begnadigung können Bewährungshilfe und Weisun-  gen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Begeht die bedingt begnadigte Person während der Probezeit ein  Verbrechen  oder  ein  Vergehen,  handelt  sie  trotz  förmlicher  Mah-  nung  durch  die  Vollzugsbehörde  einer  ihr  erteilten  Weisung  zuwi-  der oder entzieht sie sich beharrlich der Bewährungshilfe, so kann  der Kantonsrat die Begnadigung widerrufen.  C.    Strafregister
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Der Regierungsrat erlässt die Bestimmungen über das Strafregis-
                            ter.  IX. Teil: Betreibungs- und Konkurswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  Schaffhausen  besteht  aus  höchstens  vier  Betrei-  bungskreisen mit je einem Betreibungsamt. Dieses hat seinen Sitz  am Kreishauptort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  setzt  nach  Anhörung  des  Obergerichts  die  Kreise  fest,  bestimmt  deren  Hauptorte  und  weist  ihnen  die  einzel-  nen Gemeinden zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Betreibungsämter  bestehen  aus  einer  Betreibungsbeamtin  oder  einem  Betreibungsbeamten  und  dem  erforderlichen  weiteren  Personal. Die Stellvertretung der Betreibungsbeamtin oder des Be-  treibungsbeamten  kann  einer  amtsinternen  Mitarbeiterin  bzw.  ei-  nem  Mitarbeiter  oder  der  Betreibungsbeamtin  bzw.  dem  Betrei-  bungsbeamten eines andern Kreises übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Die   Kreishauptorte   haben   den   Betreibungsämtern   geeignete  Amtslokale  und  die  erforderlichen  Archivräume  zur  Verfügung  zu  stellen  sowie  auf  ihre  Kosten  für  das  nötige  Mobiliar  und  für  Hei-  zung und Beleuchtung zu sorgen. Der Kanton liefert die Bürogeräte  und das Büromaterial.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für das ganze Kantonsgebiet besteht ein Konkursamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es besteht aus einer Konkursbeamtin oder einem Konkursbeam-  ten,  einer  Stellvertretung  und  dem  erforderlichen  weiteren  Perso-  nal.  Zuständigkeit  Betreibungs-  ämter  Konkursamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)    ist  die  Schaffhauser  Kantonal-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   sinngemäss.  Unvereinbarkeit  Haftung  Gewerbsmäs-  sige Vertretung  Depositen-  anstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2014  Aufhebungen  und Änderun-  gen  Übergangs-  bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)   und in die kan-  tonale Gesetzessammlung aufzunehmen.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  Aufhebung bis-  herigen Rechts  Änderung bis-  herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Gesetz über den Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ratsmitglieder,  die  Mitglieder  des  Regierungsrates  und  des  Obergerichtes  sowie  die  Staatsschreiberin  oder  der  Staatsschrei-  ber  sind  für  ihre  Äusserungen  im  Kantonsrat  und  in  dessen  Kom-  missionen nur dem Kantonsrat verantwortlich. Sie dürfen für solche  Äusserungen  nur  dann  strafrechtlich  verfolgt  oder  zivilrechtlich  be-  langt werden, wenn der Kantonsrat mit Zweidrittelmehrheit der an-  wesenden Ratsmitglieder dazu die Bewilligung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 34 Abs. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Oberaufsicht  ermächtigt  den  Kantonsrat  und  seine  Organe  nicht,  Verordnungen,  Beschlüsse  oder  Verfügungen  des  Regie-  rungsrates  und  der  Verwaltung  aufzuheben  oder  gerichtliche  Ent-  scheide zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 40 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zeugnispflicht  und  Zeugnisverweigerungsrecht  richten  sich,  von  der   Geheimhaltungspflicht   abgesehen,   sinngemäss   nach   der  Schweizerischen  Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Ob  jemand  als  Zeugin  oder Zeuge oder als Auskunftsperson befragt wird, ist vorweg fest-  zulegen. Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, dürfen  nur als Auskunftspersonen befragt werden.  Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungs-  sachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5 Abs. 2, 3 und 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  und  die  Gemeinden  bezeichnen  geeignete  Personen,  die  in  sinngemässer  Anwendung  der  Vorschriften  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 169 ff. und Art. 191 ff. der Schweizerischen Zivilprozessord- nung 3) die Beweismittel des Zeugnisses, der Parteibefragung und
                            der Beweisaussage abnehmen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wer  im  Kanton  Schaffhausen  zur  Erfüllung  öffentlicher  Aufgaben  angestellt ist und über die erforderliche Sachkunde verfügt, darf die  Ernennung  zur  oder  zum  Sachverständigen  nur  aus  wichtigen  Gründen ablehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sachverständigen  werden  auf  Antrag  die  Entscheide  der  Verfah-  ren mitgeteilt, an denen sie beteiligt waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013  Geltungsbereich  Sozialver-  sicherungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  sachen  gelten  –  auch  für  den  Bereich  des  kantonalen  Sozialversi-  cherungsrechts – die Vorschriften von Art. 56 – 61 des Bundesge-  setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  in Verbindung mit den nachfolgenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen kann zunächst  einen Vermittlungsversuch durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36b Für das Verfahren vor dem Obergericht als Steuerrekursbehörde
                            gelten  –  gegebenenfalls  sinngemäss  –  für  das  kantonale  Steuer-  recht die Vorschriften von Art. 161 ff. des Gesetzes über die direk-  ten Steuern   21)   und für das Bundessteuerrecht die Vorschriften von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 140 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  ,  jeweils in Verbindung mit den nachfolgenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36c Aufgehoben
                            Gliederungstitel vor Art. 37  Aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Aufgehoben
                            Gliederungstitel vor Art. 38  Aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zur  berufsmässigen  Parteivertretung  sind  ausser  den  zur  Pro-  zessvertretung berechtigten Anwältinnen und Anwälten befugt:  a)  qualifizierte Praxen für Sozialversicherungsrecht;  b)  Berufs- und Arbeitersekretärinnen oder -sekretäre sowie Perso-  nen  in  ähnlicher  Stellung  zur  Vertretung  von  Versicherten  in  Sozialversicherungsstreitigkeiten;  c)  Treuhänderinnen und Treuhänder in Steuersachen und in sozi-  alversicherungsrechtlichen Beitragsstreitigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Gericht  kann  in  diesen  Fällen  Personen  von  der  Vertretung  ausschliessen, wenn es zur gehörigen Wahrung der Interessen der  Partei erforderlich erscheint.  Steuerrecht  Parteivertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   und des Justizgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     sinngemäss   an-  Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz regelt den Erwerb und den Verlust des Anwaltspa-  tents sowie die anwaltliche Prozessvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufgehoben
                            Art. 6a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Aufsichtsbehörde  entzieht  der  Inhaberin  oder  dem  Inhaber  das  Anwaltspatent,  wenn  sie  oder  er  nicht  mehr  handlungsfähig  oder vertrauenswürdig ist und der Schutz der Rechtsuchenden und  der Rechtspflege nicht anders gewährleistet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Inhaberin  oder  der  Inhaber  des  Anwaltspatents  kann  gegen-  über der Aufsichtsbehörde schriftlich den Verzicht auf das Anwalts-  patent erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Aufsichtsbehörde  kann  das  Anwaltspatent  wiedererteilen,  wenn die Voraussetzungen für dessen Verlust nicht mehr bestehen  und  der  Schutz  der  Rechtsuchenden  und  der  Rechtspflege  es  zu-  lässt.  War  die  Inhaberin  oder  der  Inhaber  beim  Verlust  des  An-  waltspatents  nicht  vertrauenswürdig,  kann  das  Anwaltspatent  frü-  hestens nach fünf Jahren wiedererteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Wiedererteilung  ist  ausgeschlossen,  solange  ein  strafrechtli-  ches Berufsverbot dauert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Aufsichtsbehörde  kann  die  vollständige  oder  teilweise  Wie-  derholung der Anwaltsprüfung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a Der Erwerb und der Verlust des Anwaltspatents sowie die Bewilli-
                            gung  der  Substitution  werden  im  Amtsblatt  für  den  Kanton  Schaff-  hausen veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Die Konstituierung der Aufsichtsbehörde wird im Justizgesetz
                            19)  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich unter Vorbe-
                            halt der folgenden Bestimmungen sinngemäss nach Art. 35 ff. des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes   6)  .  Verlust des An-  waltspatents  Wiedererteilung  des Anwalts-  patents  Veröffentlichung  Konstituierung  der Aufsichts-  behörde  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Errichtung einer Stiftung.  Abschluss, Abänderung und Aufhebung von  Eheverträgen.  Errichtung eines Inventars.  Abschluss  des  Vertrages  über  die  Begrün-  dung einer Gemeinderschaft.  fügungen und Erbverträgen.  Errichtung  des  Inventars  über  die  Gegen-  stände einer Nutzniessung.  Abschluss von Verpfründungsverträgen.  Errichtung  eines  Inventars  mit  öffentlicher  Urkunde.  Abschluss, Abänderung und Aufhebung von  Vermögensverträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 23 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die öffentliche Beurkundung anderer Rechtsgeschäfte ist das  Handelsregisteramt zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 143 Abs. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Zuständig  zur  vorsorglichen  Untersagung  einer  Eintragung  ins  Handelsregister nach Art. 162 der Handelsregisterverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)   ist  der Einzelrichter des Kantonsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 143a Zuständig für die Aufnahme von Protesten bei Wechseln, Checks
                            und  wechselähnlichen  oder  anderen  Ordrepapieren  ist  das  Han-  delsregisteramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 162 Aufgehoben
                            Gesetz über die Einführung des Schweizerischen  Strafgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufgehoben
Art. 8 Aufgehoben
                            Art. 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Verfolgung und Beurteilung aller in die Zuständigkeit der Be-  hörden  des  Kantons  Schaffhausen  fallenden  strafbaren  Handlun-  gen  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  der  Schweizerischen  Straf-  prozessordnung  (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  der  Schweizerischen  Jugendstrafpro-  zessordnung (JStPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und des Justizgesetzes (JG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorbehalten  bleiben  die  besonderen  Bestimmungen  des  Steuer-  gesetzes   21)   sowie die nachfolgenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 30 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Sofern  eine  Übertretung  vorliegt,  die  gemäss  den  vorstehenden  Bestimmungen in die Strafbefugnis einer Verwaltungsbehörde fällt,  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    durchführen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 77 Abs. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Gegen  den  Entscheid  des  Gemeinderates  kann  innert  30  Tagen  die   Kommission   für   Enteignungen,   Gebäudeversicherung   und  Brandschutz  angerufen  werden.  Das  Verfahren  richtet  sich  nach  den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Enteignungsgesetz für den Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Die Konstituierung der Schätzungskommission wird im Justizge-
                            setz   19)   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30–31 Aufgehoben
Art. 37 lit. b Gegen Schätzungsentscheide sind folgende Rechtsmittel zulässig:
                            b)   die  Revision  in  sinngemässer  Anwendung  von  Art.  328  ff.  der  Schweizerischen Zivilprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Aufgehoben
Art. 42 Im Übrigen sind die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtli-
                            che  Verfahren  gemäss  Verwaltungsrechtspflegegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    auf  das  Rekursverfahren ergänzend anwendbar.  Strassengesetz  In Art. 24 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1, Art. 49 Abs. 3 und Art. 58 Abs. 3  wird  der  Ausdruck  «kantonale  Schätzungskommission  für  Enteig-  nungen» durch «Kommission für Enteignungen, Gebäudeversiche-  rung und Brandschutz» ersetzt.  Konstituierung  der Schätzungs-  kommission  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2014  Schaden-  ermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton  Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz;  GebVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 39 Abs. 2 und Abs. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen den Entscheid der Kantonalen Gebäudeversicherung kann  innert 20 Tagen Rekurs an die Kommission für Enteignungen, Ge-  bäudeversicherung und Brandschutz erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gegen  den  Entscheid  der  Kommission  ist  die  Verwaltungsge-  richtsbeschwerde  ans  Obergericht  zulässig.  Dieses  kann  auch  die  Angemessenheit des Entscheids überprüfen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 312.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 312.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 272.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Art. 200 Abs. 2 ZPO, SR 272.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SHR 311.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SHR 172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SR 311.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SR 142.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  SR 312.5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  SR 281.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  SHR 711.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  SHR 922.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  SHR 173.800.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  SHR 910.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  SHR 171.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  SR 291.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  SR 0.277.12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  SHR 170.300.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  SHR 173.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  SR 830.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  SHR 641.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  SR 642.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  SR 220.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  SR 211.231.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  SR 221.411.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1/2018