Vollzugsverordnung zum Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer (820.110)
INHALT
Vollzugsverordnung zum Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer
- Vollzugsverordnung zum Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer
- §1. Der Bezüger von Kinderzulagen ist verpflichtet, seinem Arbeit-
- §2. Die Kinderzulage wird auf Monatsende fällig, sofern sie nicht
- §3.
- §5. Neue Familienausgleichskassen können lediglich auf Jahresbe-
- §6. Arbeitgeber, die dem Gesetz unterstehen und nicht unter einen
- §7. Der Wechsel in der Mitgliedschaft zwischen Familienausgleichs-
- §8. Für die Familienausgleichskassen gilt das Rechnungsjahr der
- §9. Die Familienausgleichskassen sind verpflichtet, in den Fällen, in
- § 11. Die Familienausgleichskassen und die Vertragsparteien von
Feedback