Vollzugsverordnung zum Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer (820.110)
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Vollzugsverordnung zum Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer

Vollzugsverordnung zum Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer Vom 1. Oktober 1962
1) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 28 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 12. April
1962, erlässt folgende Vollzugsverordnung: i. allgemeine bestimmungen Meldepflicht

§1. Der Bezüger von Kinderzulagen ist verpflichtet, seinem Arbeit-

geber bzw. seiner Familienausgleichskasse rechtzeitig von Tatsachen Kenntnis zu geben, welche seinen bisherigen Anspruch auf Kinderzu- lagen berühren. Auszahlung

§2. Die Kinderzulage wird auf Monatsende fällig, sofern sie nicht

schon vorher zusammen mit dem Lohn ausbezahlt wurde.
2 Wird sie gleichzeitig mit dem Lohn ausgerichtet, so ist sie ziffernmäs- sig gesondert aufzuführen.
3 Die Familienausgleichskassen sind befugt, zu bestimmen, ob die Ar- beitgeber oder ob sie selbst die Kinderzulagen auszahlen.
4 Die Kinderzulage ist dem Berechtigten portofrei per Post zuzustel- len, wenn sie nicht zusammen mit dem Lohn ausgerichtet wird. Im Ausland wohnende Kinder

§3.

2) Für im Ausland wohnende Kinder finden die gesetzlichen Be- stimmungen vorbehältlich § 8 des Gesetzes uneingeschränkt Anwen- dung.
2 Kein Anspruch besteht für ausländische, im Ausland wohnende Pfle- gekinder. ii. gesamtarbeitsverträge und familienausgleichskassen Unterstellung unter Gesamtarbeitsvertrag
Neugründung

§5. Neue Familienausgleichskassen können lediglich auf Jahresbe-

ginn gegründet werden. Entsprechende Begehren sind mit den erfor- derlichen Unterlagen bis am 30. September des Vorjahres an den Re- gierungsrat zu stellen. Anmeldepflicht

§6. Arbeitgeber, die dem Gesetz unterstehen und nicht unter einen

anerkannten Gesamtarbeitsvertrag fallen, haben sich ohne Verzug bei der zuständigen Familienausgleichskasse anzumelden. Mitgliederwechsel

§7. Der Wechsel in der Mitgliedschaft zwischen Familienausgleichs-

kassen ist jährlich auf den 1. Januar zulässig. Die Übertritte sind der bis- her zuständigen Familienausgleichskasse bis am 30. September des Vorjahres zu melden.
2 Der Austritt aus der Familienausgleichkasse Basel-Stadt ist ausser bei Geschäftsübernahme oder -auflösung sowie dem Beitritt zu einem Gründerverband frühestens nach dreijähriger Mitgliedschaft mög- lich.
3) Berichterstattung

§8. Für die Familienausgleichskassen gilt das Rechnungsjahr der

Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung als Berichts- jahr gemäss § 17 des Gesetzes.
2 Die Familienausgleichskassen haben die Revisionsberichte ohne Verzug, die Jahresberichte bis am 30. September des folgenden Jahres beim Wirtschafts- und Sozialdepartement einzureichen. Kassenverfügung

§9. Die Familienausgleichskassen sind verpflichtet, in den Fällen, in

denen der Entscheid dem schriftlichen und belegten Antrag nicht ent- spricht, dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine schriftliche Ver- Zentralregister
Anerkennung

§ 11. Die Familienausgleichskassen und die Vertragsparteien von

Gesamtarbeitsverträgen haben für Änderungen, welche die Vorausset- zungen ihrer bisherigen Anerkennung betreffen, rechtzeitig beim Re- gierungsrat um deren Anerkennung nachzusuchen. Diese Vollzugsverordnung ist zu publizieren. Sie tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1962 in Wirksamkeit.
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