Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (942.45)
INHALT
Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen
- Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen
- Art. 5 Bekanntmachung der Gemeinnützigkeit Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Herkunft der Mittel bei deren Vergabe zu
- Art. 8 Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des GSK den Bestimmungen der vorliegenden
- Art. 1 0 Aufhebung der IKV 1937 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden sämtliche Bestimmungen der IKV 1937 aufgehoben.
- Art. 1 1 Schlus sbestimmung
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