Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen
1 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) Ingress Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone, im Bestreben, die mit der IKV 1937 1 errichtete Zusammenarbeit auch unter dem geänderten Bundesrecht (Bundesgesetz über die Geldspiele, SR 935.51) weiter zu führen, gestützt auf Art. 48 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) d as Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 201 7, SR 935.51) d as gesamtschweizerische Geldspielkonkordat vom 20. Mai 2019 (GSK) vereinbaren:
Art. 1 Leistungsauftrag Swisslos
1 Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (nachfolgend als «Vereinbarungskantone» bezeichnet) betreiben die Genossenschaft «Swisslos Interkantonale Landeslotterie» (nachfolgend als „Swisslos“ bezeichnet).
2 Swisslos veranstaltet Geldspiele im Auftrag der Vereinbarungskantone, nach Massgabe des BGS, des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats sowie der vorliegenden Vereinbarung.
3 In Anwendung von Art. 23 Abs. 2 BGS wird Swisslos als einzige Veranstalterin von Lotterie - und Sportwetten - Grossspielen auf dem Gebiet der Vereinbarungskantone bezeichnet.
Art. 2 Ablieferung und Verwendung der Reingewinne
1 Die Reingewinne der Swisslos fallen vollumfänglich den Vereinbarungskantonen zu. Sie unterstützen damit gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Ber eichen Kultur, Soziales und Sport (Art. 125 Abs. 1 BGS).
2 Die Vereinbarungskantone verwenden einen Teil der Reingewinne zur Förderung des nationalen Sports. Der Betrag wird nach dem Verfahren gemäss Art. 34 GSK durch die FDK G festgelegt und jährlich in die Stiftung Sportförderung Schweiz (Art. 3 2 ff. GSK) eingelegt.
3 Die nach Zuweisung des Reingewinnanteils nach Abs. 2 verbleibenden Reingewinne sind den Vereinbarungskantonen jährlich nach folgendem Verteilschlüssel abzuliefern:
a) Reingewinn aus Losen: Jedem Kanton ein Fixum von CHF 70‘000, der Rest nach Bevölkerungszahlen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.
b) Reingewinn aus übrigen Spielen: 50% nach Bevölkerung, 50% nach Spieleinsätzen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.
1 Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937
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4 Der Anteil am Reingewinn einer Spielkategorie steht einem Vereinbarungskanton nur dann zu, wenn die entsprechende Spielkategorie in seinem Gebiet nicht verboten ist im Sinn e von Art. 28 BGS.
Art. 3 Vertretung der Vereinbarungskantone in der Genossenschaft Die Vereinbarungskantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die Generalversammlung der Swisslos.
Art. 4 Gemeinsame Bestimmungen für Kleinlotterien
1 Die Gesamtsumme (Kontingent) der von einem Vereinbarungskanton in einem Kalenderjahr bewilligten Kleinlotterien im Sinne des Art. 34 BGS darf höchstens Fr. 2.50 pro Kopf seiner Wohnbevölkerung betragen. Eine Mindestsumme von Fr. 100'000. — steht jedem Kant on unabhängig seiner Bevölkerungszahl zur Verfügung.
2 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem auf das nächste Kalenderjahr ist nicht zulässig.
3 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem Vereinbarungskanton an einen anderen Vereinbarungskanton ist zulässig.
Art. 5 Bekanntmachung der Gemeinnützigkeit Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Herkunft der Mittel bei deren Vergabe zu
kommunizieren und den Benefiziaren aufzuerlegen, die erhaltene Unterstützung mindestens unter Verwendung des Logos von Swisslos bekannt zu machen.
Art. 6 Änderung der Vereinbarung
1 Änderungsanträge sind bei der Generalversammlung der Swis slos einzureichen. Sie leitet das Verfahren ein, wenn die Vertretungen von drei Vierteln aller Vereinbarungskantone der Verfahrenseinleitung zustimmen.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt haben.
3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der Generalversammlung der Swisslos, vorgenommen werden. Die Generalversammlung bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.
Art. 7 Kündigung der Vereinbarung
1 Die vorliegende Vereinbarung kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Kalenderjahres durch Mitteilung an die Generalversammlung der Swisslos gekündigt werden, frühestens au f das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
2 Die Kündigung eines Kantons beendet die Gültigkeit der Vereinbarung auf seinem Kantonsgebiet.
Art. 8 Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des GSK den Bestimmungen der vorliegenden
Vereinbarung vor.
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Art. 9 Inkrafttreten der Vereinbarung
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone der IKV 1937 beigetreten sind.
2 Die Zustimmung ist gegenüber der Generalversammlung der Swisslos zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit.
Art. 1 0 Aufhebung der IKV 1937 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden sämtliche Bestimmungen der IKV 1937 aufgehoben.
Art. 1 1 Schlus sbestimmung
Swisslos passt die Statuten innert einer Frist von 6 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung an. Beschlossen von den Vertretungen der Kantone der Deutschschweiz und des Kantons Tessin der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz zu Handen der Ratifikation in den Kantonen am 20. Mai 2019. Für die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt u nd Lotteriegesetz (Kantone Deutschschweiz und Kanton Tessin) Dr . Andrea Bettiga, Landammann Präsident FDKL
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