Ordnung für das Bachelorstudium Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universitä... (446.330)
INHALT
Ordnung für das Bachelorstudium Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
- Ordnung für das Bachelorstudium Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
- 1. Allgemeine Bestimmungen
- §1. Diese Ordnung regelt das Bachelorstudium Medizin an der Me-
- §2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Bachelorstudium den
- §3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
- §4. Das Bachelorstudium Medizin beginnt im Herbstsemester.
- §5. Die Unterrichtssprache ist in der Regel Deutsch. Einzelne Lehr-
- §6. Das Bachelorstudium Medizin besteht aus dem Studiengang
- 2009.
- §7. Das Bachelorstudium Medizin umfasst studentische Leistungen
- §9. Das Bachelorstudium Medizin mit der Vertiefungsrichtung Den-
- 2. Studienjahr) besteht aus 14 organspezifischen fächerübergreifenden
- § 10. Das Bachelorstudium Medizin in der Vertiefungsrichtung Clini-
- § 11. Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem Euro-
- § 12. Die Überprüfung studentischer Leistungen erfolgt in deutscher
- § 13. Zu jedem Studienjahr werden zwei Hauptprüfungssessionen (je
- § 14. Die Leistungsüberprüfungen in den Themenblöcken, Modulen
- § 15. Die Leistungsüberprüfung für die Basiskompetenzen erfolgt
- §16. In den Vertiefungsmodulen (1. bis 3. Studienjahr der Vertie-
- § 17. Mit dem Belegen der Lehrveranstaltungen wird die Anmeldung
- § 18. In der Vertiefungsrichtung Dental Medicine werden die Lei-
- § 19. Studentische Leistungen werden durch die Dozierenden nach
- § 20. Wer das Bachelorstudium gemäss § 10 bestanden hat, erhält
- § 22. Wenn für Leistungsüberprüfungen Hilfsmittel vorgesehen sind,
- § 23. Falls eine Kandidatin bzw. ein Kandidat eine Leistungsüberprü-
- § 24. Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist dem Prü-
- § 25. Nach Abschluss schriftlicher Leistungsüberprüfungen wird der
- § 26. Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prü-
- § 27. In Härtefällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan
- § 28. Die Curriculumskommissionen Humanmedizin und Zahnmedi-
- § 29. Die Prüfungskommission Humanmedizin besteht aus 5 Mitglie-
- § 30. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
- § 31. Diese Ordnung ersetzt die Ordnung für das Bachelorstudium
- 29. Mai 2006.
- 1. August 2010 oder später beginnen oder sich bereits im Bachelorstu-
- § 32. Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. August 2010
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