Ordnung für das Bachelorstudium Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
CS 2010-067 Ordnung für das Bachelorstudium Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel Vom 23. März 2010 Vom Universitätsrat genehmigt am 21. April 2010. Die Medizinische Fakultät der Universität Basel erlässt unter Vorbe- halt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 16 lit. d des Statuts der Universität Basel vom 12. Dezember 2007
1) , folgende Studienordnung.
1. Allgemeine Bestimmungen
Zweck und Geltungsbereich
§1. Diese Ordnung regelt das Bachelorstudium Medizin an der Me-
dizinischen Fakultät (im Folgenden: Fakultät) der Universität Basel.
2 Sie gilt für alle Studierenden, die an der Universität Basel im Bache- lorstudium Medizin studieren.
3 Einzelheiten des Studiums sind in der Wegleitung zum Bachelorstu- dium Medizin (im Folgenden: Wegleitung) geregelt. Diese wird von der Curriculumskommission Medizin erlassen und von der Fakultät geneh- migt. Die Wegleitung enthält keine Auswahlkriterien oder -verfahren, die über diejenigen in dieser Ordnung hinausgehen.
2) Verliehene Grade
§2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Bachelorstudium den
Grad eines Bachelor of Medicine (B Med) bei Wahl der Vertiefungs- richtung Clinical Medicine.
2 Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Bachelorstudium den Grad eines Bachelor of Dental Medicine (B Dent Med) bei Wahl der Vertie- fungsrichtung Dental Medicine. Zulassung zum Studium
§3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
Studium sowie der Zuteilung der Studienplätze sind in der Ordnung über die Zulassungsbeschränkung zum Studium der Medizin an der Universität Basel vom 18. Juni 2009, sowie in der Studierenden-Ord- nung der Universität Basel vom 18. Mai 2005 und in den vom Rektorat erlassenen Zulassungsrichtlinien geregelt.
3 Das Rektorat eröffnet den Studienanwärterinnen und Studienan- wärtern den Entscheid über die Zulassung oder Nichtzulassung mittels Verfügung. Studienbeginn
§4. Das Bachelorstudium Medizin beginnt im Herbstsemester.
Unterrichtssprache
§5. Die Unterrichtssprache ist in der Regel Deutsch. Einzelne Lehr-
veranstaltungen können in englischer Sprache gehalten werden. II. Studium Studienmodell
§6. Das Bachelorstudium Medizin besteht aus dem Studiengang
Medizin mit den Vertiefungsrichtungen Clinical Medicine und Dental Medicine. Die Wahl der Vertiefungsrichtung erfolgt bereits mit der Anmeldung.
2 Ein Antrag auf Wechsel der Vertiefungsrichtung nach der Immatri- kulation muss jeweils bis spätestens 15. Februar schriftlich beim Deka- nat der Medizinischen Fakultät eingereicht werden.
3 Dieser kann nur bewilligt werden, wenn folgende Bedingungen er- füllt sind: – Erfolgreich abgeschlossenes 1. respektive 2. Studienjahr – absolvierter Eignungstest für das Medizinstudium (EMS) mit einem Testwert sowie einem mittleren Rangplatz, der auch für einen Stu- dienplatz in der neu gewählten Vertiefungsrichtung qualifiziert hätte. Es ist möglich, den Eignungstest nochmals abzulegen. – Zuteilung eines freien Studienplatzes im entsprechenden Studien- jahr gemäss § 16 der Ordnung über die Zulassungsbeschränkung zum Studium der Medizin an der Universität Basel vom 18. Juni
2009.
Umfang des Studiums
§7. Das Bachelorstudium Medizin umfasst studentische Leistungen
im Umfang von 180 Kreditpunkten (KP). Dies entspricht einer Regel- studiendauer von drei Jahren. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich die Studiendauer entsprechend.
2 Studierende der Vertiefungsrichtung Clinical Medicine müssen vor der Anmeldung zu den Leistungsüberprüfungen des 2. Studienjahres ein Pflegepraktikum absolviert haben. Die Anerkennung erfolgt durch die Prüfungskommission. Näheres regelt die Wegleitung.
3 Die in den Themenblöcken, den Basiskompetenzen und dem Vertie- fungsmodul zu erwerbenden Kreditpunkte sind in den Studienplänen
3) festgelegt. Die Lehrveranstaltungen werden im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben. Vertiefungsrichtung Dental Medicine
§9. Das Bachelorstudium Medizin mit der Vertiefungsrichtung Den-
tal Medicine umfasst Pflichtveranstaltungen in drei Studienjahren, die je 60 KP umfassen. Das Curriculum in den ersten 4 Semestern (1. und
2. Studienjahr) besteht aus 14 organspezifischen fächerübergreifenden
Themenblöcken und Modulen, den Basiskompetenzen und dem Ver- tiefungsmodul.
2 Das Curriculum im 5. und 6. Semester (3. Studienjahr) umfasst Pflichtveranstaltungen der Vertiefungsrichtung Dental Medicine und besteht aus fachübergreifenden und fachspezifischen Vorlesungen und Kursen zur theoretischen und klinischen Ausbildung.
3 Die in den Themenblöcken, den Basiskompetenzen, dem Vertie- fungsmodul, den Vorlesungen und den Kursen zu erwerbenden Kredit- punkte sind in den Studienplänen im Anhang
4) festgelegt. Die Lehrver- anstaltungen werden im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben. Bestehen des Bachelorstudiums
§ 10. Das Bachelorstudium Medizin in der Vertiefungsrichtung Clini-
cal Medicine ist bestanden, wenn je 60 Kreditpunkte (KP) aus den drei Studienjahren gemäss den Studienplänen im Anhang erworben sind.
2 Das Bachelorstudium Medizin in der Vertiefungsrichtung Dental Medicine ist bestanden, wenn je 60 KP aus den drei Studienjahren ge- mäss den Studienplänen im Anhang erworben sind.
3 Studierenden, welche die Bestehensvoraussetzungen nicht erfüllen bzw. nicht mehr erfüllen können, wird der Ausschluss vom Bachelor- studium Medizin von der Dekanin bzw. vom Dekan mittels Verfügung mitgeteilt.
III. Leistungsüberprüfungen Erwerb von Kreditpunkten
§ 11. Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem Euro-
pean Credit Transfer and Accumulation System ECTS. Die Anzahl der Kreditpunkte pro Lehrveranstaltung entspricht dem zeitlichen Lern- aufwand für die Studierenden. Als Richtwert wird ein Kreditpunkt für
30 Stunden Arbeitszeit einer oder eines durchschnittlichen Studieren- den vergeben.
2 Kreditpunkte werden für genügende Leistungen erworben. Für die gleiche Studienleistung können Kreditpunkte im gesamten Bachelor- und Masterstudium nur einmal erworben werden. Arten der Leistungsüberprüfung
§ 12. Die Überprüfung studentischer Leistungen erfolgt in deutscher
Sprache durch folgende Arten der Leistungsüberprüfung: – Schriftliche Multiple Choice Prüfungen (MC, Wahlantwort-Verfah- ren) – Objective structured clinical examination (OSCE) – Portfolio – Testatheft Prüfungssessionen
§ 13. Zu jedem Studienjahr werden zwei Hauptprüfungssessionen (je
eine pro Semester) und eine Repetitionssession angeboten.
2 Die Kurse im 3. Studienjahr Dental Medicine werden nicht in Prü- fungssessionen geprüft sondern gemäss § 18 lehrveranstaltungsbeiglei- tend mittels Testatheften.
3 Der Übertritt ins nächste Studienjahr setzt das Bestehen der entspre- chenden Leistungsüberprüfungen voraus. Multiple Choice (Wahlantwort-Verfahren)
§ 14. Die Leistungsüberprüfungen in den Themenblöcken, Modulen
sowie den Vorlesungen des 3. Studienjahres Dental Medicine erfolgen durch ein Wahlantwort-Verfahren im Anschluss an die Lehrveranstal- tung am Ende des Semesters.
2 Es werden folgende Fragen gestellt: a) Typ A (Einfachauswahl): Einer Frage oder unvollständigen Aus- sage stehen in der Regel fünf Antworten bzw. Ergänzungen gegen-
c) Typ E (kausale Verknüpfung): Eine Aussage wird durch das Wort «weil» mit einer zweiten Aussage verknüpft. Die Kandidatin oder der Kandidat muss für jede der beiden Aussagen entscheiden, ob sie richtig oder falsch ist; falls sie oder er beide Aussagen als richtig bezeichnet, muss sie oder er zudem entscheiden, ob die kausale Verknüpfung durch «weil» richtig oder falsch ist. d) Typ K-prim (Mehrfachentscheidung richtig/falsch): Einer Frage oder unvollständigen Aussage stehen vier Antworten bzw. Ergän- zungen gegenüber. Die Kandidatin oder der Kandidat muss für jede Antwort bzw. Ergänzung entscheiden, ob sie richtig oder falsch ist.
3 Beim Wahlantwort-Verfahren werden insgesamt nicht mehr als 120 Fragen gestellt.
4 Die Fragen decken ein angemessenes Spektrum des zu prüfenden Fachbereiches ab.
5 Eine schriftliche Prüfung dauert höchstens vier Stunden und wird be- notet. Die Dauer wird für jede Prüfung festgelegt und den Kandidatin- nen oder Kandidaten bei Prüfungsbeginn bekanntgegeben.
6 Der statistische Kennwert für die Berechung der Bestehensgrenze wird von der Prüfungskommission festgelegt.
7 Unterschiede im Schwierigkeitsgrad der Prüfungen von zeitlich aus- einander liegenden Sessionen werden bei der Bewertung ausgeglichen. Als Grundlage hierzu dienen die erneut verwendeten Fragen aus frühe- ren Prüfungen.
8 Die Fragebogen nach dem Wahlantwort-Verfahren werden durch die Examinatorinnen oder Examinatoren oder eine von ihnen beauftragte Institution ausgewertet und nach einem im Voraus festgelegten Schlüs- sel benotet. OSCE (objektiv strukturiertes klinisches Examen)
§ 15. Die Leistungsüberprüfung für die Basiskompetenzen erfolgt
mit dem objektiv strukturierten klinischen Examen (OSCE) und dient der Überprüfung praktischer Fertigkeiten, des Transfers des entspre- chenden theoretischen Wissens in die Praxis und der Angemessenheit der Haltung der Studierenden.
2 Es umfasst aufeinander folgende einzelne praktische Stationen oder Posten am Computer. Ein Teil-OSCE dauert nicht länger als vier Stun- den.
3 Die Leistungen der Studierenden an einer einzelnen Station werden von einer Examinatorin oder einem Examinator auf Grund von im Voraus festgelegten Bewertungskriterien beurteilt und mit «bestan-
Portfolio
§16. In den Vertiefungsmodulen (1. bis 3. Studienjahr der Vertie-
fungsrichtung Clinical Medicine resp. 1. und 2. Studienjahr der Vertie- fungsrichtung Dental Medicine) finden die Leistungsüberprüfungen mittels eines Portfolios statt. Im Portfolio berichten die Studierenden in Form eines strukturierten Berichts über ihre Lernerfahrungen, die sie in einer dafür von der Curriculumskommission bezeichneten Lehrein- heit gemacht haben, oder sie legen dafür eine Leistungsüberprüfung ab.
2 Das Portfolio kann schriftliche, mündliche oder audio-visuelle Teil- berichte enthalten. Die Beurteilungskriterien sind zu Beginn des Stu- dienjahres von der Curriculumskommission festzulegen und werden den Studierenden zu Semesterbeginn kommuniziert.
3 Die Beurteilungsbogen müssen im Studiendekanat abgegeben wer- den, welches nach deren Überprüfung die Bewertung mit bestanden oder nicht bestanden (pass/fail) vornimmt. Anmelden, Abmelden, Verschieben, Wiederholen von Leistungs- überprüfungen in Prüfungssessionen
§ 17. Mit dem Belegen der Lehrveranstaltungen wird die Anmeldung
für die Leistungsüberprüfungen in den Prüfungssessionen des entspre- chenden Studienjahres vorgenommen. Eine Abmeldung ist nur aus einem gewichtigen Grund möglich und muss vor der Leistungsüberprü- fung der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich beantragt werden. Die Abmeldung wird bei der Bewertung der Lei- stungsüberprüfung mit dem Eintrag «nicht erschienen» vermerkt. Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne Abmeldung oder ohne nachgewiesenen Verhinderungs- oder Abbruchsgrund der Prüfung fern oder setzt sie oder er eine begonnene Prüfung nicht fort, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 1 oder fail bewertet. Bei Leistungsüberprüfungen, die mit «nicht erschienen» oder als nicht bestanden bewertet wurden, sind die Studierenden automatisch zur entsprechenden Wiederholungsprüfung angemeldet.
2 Die Wiederholungsprüfungen finden in der Repetitionssession vor Beginn des nächstfolgenden Studienjahres statt. Bei nicht erfolgreich abgeschlossenen Leistungsüberprüfungen nach der Repetitionssession müssen die entsprechenden Lehrveranstaltungen des Studienjahres er- neut belegt werden.
3 Nicht bestandene Leistungsüberprüfungen können im ersten und zweiten Studienjahr einmal, im dritten Studienjahr zweimal wiederholt
Testatheft
§ 18. In der Vertiefungsrichtung Dental Medicine werden die Lei-
stungsüberprüfungen der Kurse in zahnärztlicher Propädeutik mit Tes- tatheften nachgewiesen. Mit dem Belegen der Kurse wird automatisch das Führen der Testathefte vorgenommen.
2 Die Dozierenden oder die Kursleiterinnen bzw. Kursleiter bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass die Studierenden die Fertigkeit auf dem dafür vorgesehenen Niveau im jeweiligen Fach erreicht haben.
3 Das vollständige Testatheft muss am Ende des Studienjahres im Di- rektionssekretariat abgegeben werden. Nach deren Überprüfung nimmt die Prüfungskommission die Bewertung mit bestanden oder nicht bestanden (pass/fail) vor. Nicht bestandene Kurse können zwei- mal wiederholt werden. Das Nicht-Bestehen der Kurse wird verfügt. Ein allfälliger Ausschluss wird separat verfügt. Leistungsbewertung
§ 19. Studentische Leistungen werden durch die Dozierenden nach
dem Prinzip «bestanden» / «nicht bestanden» (pass / fail) oder mit einer Note bewertet.
2 Die Notenskala reicht von 6 bis 1, wobei für das Bestehen mindestens die Note 4 erreicht werden muss.
3 Die Benotung einer Leistungsüberprüfung erfolgt in ganzen oder halben Noten. Dabei wird folgender Notenschlüssel verwendet: ECTS Note A 6,0 ausgezeichnet ECTS Note B 5,5 sehr gut ECTS Note C 5,0 gut ECTS Note D 4,5 befriedigend ECTS Note E 4,0 genügend ECTS Note F 3,0 ungenügend ECTS Note FX 2,0 schlecht ECTS Note FX 1,0 sehr schlecht Bachelorurkunde
§ 20. Wer das Bachelorstudium gemäss § 10 bestanden hat, erhält
eine von der Dekanin bzw. dem Dekan unterzeichnete Urkunde mit Angabe des akademischen Grades. Die Urkunde wird mit dem Siegel der Fakultät versehen. Zeugnis und Diploma Supplement
Hilfsmittel für Leistungsüberprüfungen
§ 22. Wenn für Leistungsüberprüfungen Hilfsmittel vorgesehen sind,
müssen diese von den jeweiligen Prüfenden frühzeitig vor Beginn der Leistungsüberprüfung angegeben werden.
2 Bedürfen Studierende aus medizinischen Gründen besondere Hilfs- mittel oder Massnahmen, müssen diese vor der Leistungsüberprüfung der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Prüfungskommission an- gegeben werden. Unlauteres Prüfungsverhalten
§ 23. Falls eine Kandidatin bzw. ein Kandidat eine Leistungsüberprü-
fung mit unlauteren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, bei schriftlichen Arbeiten insbesondere durch die unbefugte Verwer- tung von Inhalten unter Anmassung der Autorenschaft, gilt die betref- fende Prüfung als nicht bestanden (fail) bzw. wird mit der Note 1,0 be- wertet. Die Curriculumskommission kann einen Ausschluss vom Stu- dium im jeweiligen Studiengang beschliessen. Der Ausschluss wird von der Dekanin oder vom Dekan verfügt. Krankheitsfall
§ 24. Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist dem Prü-
fungssekretariat des Dekanats ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, an- sonsten die Prüfung als nicht bestanden gilt und mit der Note 1,0 bewer- tet wird. Einsichtsrecht
§ 25. Nach Abschluss schriftlicher Leistungsüberprüfungen wird der
Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einblick in die schrift- lichen Prüfungsunterlagen gewährt. Näheres regelt die Wegleitung. Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 26. Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prü-
fungsleistungen, welche in einem anderen Studiengang der Universität Basel bzw. einer anderen anerkannten Hochschule erbracht wurden bzw. werden, sowie über die Anrechnung von Kreditpunkten, welche in universitären Hochschule erworben wurden bzw. werden, entscheidet
Härtefälle
§ 27. In Härtefällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan
begründete Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Rege- lungen gewähren, soweit diese in die Kompetenz der Fakultät fallen. IV. Zuständigkeiten Curriculumskommissionen
§ 28. Die Curriculumskommissionen Humanmedizin und Zahnmedi-
zin sind ständige Kommissionen der Medizinischen Fakultät der Uni- versität Basel. Die Curriculumskommission Humanmedizin ist zustän- dig für den Bachelorstudiengang Medizin mit der Vertiefungsrichtung Clinical Medicine. Die Curriculumskommission Zahnmedizin ist zu- ständig für das Vertiefungsmodul Dental Medicine im 2. Studienjahr und das 3. Studienjahr der Vertiefungsrichtung Dental Medicine. Sie haben die in dieser Ordnung genannten Aufgaben.
2 Die Curriculumskommissionen sind das strategische Organ für alle curricularen Angelegenheiten im jeweiligen Zuständigkeitsbereich und in diesem Rahmen zuständig für die permanente Anpassung und Sicherung der Qualität der Lehre. Sie nehmen zuhanden der Fakultät Stellung zu sämtlichen Vorschlägen und Richtlinien anderer Gremien, die die Lehre betreffen. Prüfungskommission
§ 29. Die Prüfungskommission Humanmedizin besteht aus 5 Mitglie-
dern der Fakultät (der Studiendekanin bzw. dem Studiendekan ex offi- cio, je einem Mitglied der Gruppierungen I bis III) und einem Vertreter des Studiendekanats.
2 Die Prüfungskommission Zahnmedizin besteht aus 4 Mitgliedern der Curriculumskommission, wovon mindestens 3 diplomierte bzw. appro- bierte Zahnmedizinerinnen und Zahnmediziner sind. Die Präsidentin oder der Präsident der CK ist ex officio Mitglied der Prüfungskommis- sion. Die Kommission organisiert sich selbst.
3 Die Kommissionsmitglieder werden von der Fakultätsversammlung für eine Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
4 Die Prüfungskommission ist insbesondere zuständig für die Aner- kennung von auswärtigen Studienabschlüssen und die Anrechnung einzelner Studienleistungen. Sie nimmt zudem die ihr in dieser Ord- nung zugewiesenen Aufgaben wahr, beaufsichtigt alle weiteren in die-
5 Die Fakultät kann auf Antrag der Prüfungskommission bestimmte Entscheide an die Studiendekanin bzw. den Studiendekan oder die Vorsitzende, den Vorsitzenden der Prüfungskommission delegieren.
6 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Mitglieder der Prüfungs- kommission das Recht auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen sowie auf Einsitz bei der Abnahme von Leistungsüberprüfungen. V. Rechtsmittel Verfügungen und Rekurse
§ 30. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen. Sie können gemäss dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trä- gerschaft der Universität Basel bei der vom Universitätsrat eingesetz- ten Rekurskommission angefochten werden. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen
§ 31. Diese Ordnung ersetzt die Ordnung für das Bachelorstudium
Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom
29. Mai 2006.
2 Sie gilt für alle Studierenden, die ihr Bachelorstudium Medizin am
1. August 2010 oder später beginnen oder sich bereits im Bachelorstu-
dium befinden. Wirksamkeit
§ 32. Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. August 2010
wirksam.
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