Ordnung für das Masterstudium Rechtswissenschaft an der Juristischen Fakultät der Un... (446.240)
INHALT
Ordnung für das Masterstudium Rechtswissenschaft an der Juristischen Fakultät der Universität Basel
- Ordnung für das Masterstudium Rechtswissenschaft an der Juristischen Fakultät der Universität Basel
- §1. Diese Ordnung regelt das Masterstudium Rechtswissenschaft an
- §2. Die Fakultät verleiht für ein erfolgreiches Masterstudium den
- §3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
- §4. Das Masterstudium Rechtswissenschaft kann im Wintersemester
- §5. Das Masterstudium Rechtswissenschaft umfasst 90 Kredit-
- §6. Das Studium ist in Module gegliedert. Ein Modul umfasst eine
- §7. Im Masterstudium können die Studierenden zwischen folgenden
- §8. Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem Euro-
- §9. Das Masterstudium ist erfolgreich und endgültig abgeschlossen,
- 1. entweder die folgenden Kreditpunkte erworben wurden:
- 2. oder die folgenden Kreditpunkte erworben wurden:
- 3. und unabhängig von der Wahl der Studienrichtung höchstens ein
- § 10. Die Kreditpunkte werden durch folgende Leistungsüberprü-
- § 11. In jedem juristischen Modul ist eine Leistungsüberprüfung zu
- § 12. Prüfungen gemäss § 10 lit. a und b werden mündlich oder schrift-
- § 13. Eine ungenügende Prüfung gemäss § 10 lit. a und b kann zwei-
- § 15. Pro Jahr finden für Prüfungen gemäss § 10 lit. a und b grundsätz-
- § 16.
- § 17. Die Studierenden müssen sich für Prüfungen gemäss § 10 lit. a
- § 18.
- § 19.
- § 20. Die Ergebnisse der Prüfungen gemäss § 10 lit. a und b werden
- § 21. Andere Formen der Leistungsüberprüfungen erfolgen insbe-
- § 22. Die Masterarbeit ist eine schriftliche Arbeit. Die grosse Master-
- § 23. Die Leistungsüberprüfungen im ausserfakultären Wahlbereich
- § 24. Die Leistungen der Studierenden werden benotet.
- § 25. Die Studierenden erhalten nach Abschluss des Masterstudiums
- § 26. Die Leistungsüberprüfungen werden in der Regel in deutscher
- § 27.
- § 28. Die Fakultät regelt in der Wegleitung die Anrechnung von aus-
- § 29. Wer das Masterstudium erfolgreich abgeschlossen hat und das
- § 30. Der auf Zehntelnoten gerundete Notendurchschnitt der Leis-
- § 31. Leistungsüberprüfungen werden durch Inhaberinnen oder In-
- § 32.
- § 33.
- § 34. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
- § 35.
- § 36. Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, welche ihr Master-
- § 37. Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Oktober 2005
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