Ordnung für das Masterstudium Rechtswissenschaft an der Juristischen Fakultät der Un... (446.240)
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Ordnung für das Masterstudium Rechtswissenschaft an der Juristischen Fakultät der Universität Basel

Ordnung für das Masterstudium Rechtswissenschaft an der Juristischen Fakultät der Universität Basel Vom 28. April 2005 Vom Universitätsrat genehmigt am 26. Mai 2005 Die Juristische Fakultät der Universität Basel, gestützt auf § 15 lit. d des Universitätsstatuts vom 6. März 1996
1) , beschliesst: Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich

§1. Diese Ordnung regelt das Masterstudium Rechtswissenschaft an

der Juristischen Fakultät der Universität Basel (im Folgenden: Fakul- tät).
2 Sie gilt für alle Studierenden, die an der Universität Basel Rechtswis- senschaft im Masterstudium studieren.
3 Einzelheiten regelt die Fakultät in der Wegleitung zum Masterstu- dium Rechtswissenschaft. Verliehene Grade

§2. Die Fakultät verleiht für ein erfolgreiches Masterstudium den

Grad eines «Master of Law» (MLaw) mit den Studienrichtungen «Ge- neralis», «Transnationales Recht», «Verwaltungsrecht» oder «Wirt- schaftsrecht». Der Grad kann auch ohne Nennung einer Studienrich- tung verliehen werden (freies Masterstudium). Zulassung zum Studium

§3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum

Studium sind in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel gere- gelt.
2 Studierende, welche über einen an einer Schweizer Universität er- worbenen Bachelor of Law von 180 Kreditpunkten verfügen, sind di- rekt zum Masterstudium Rechtswissenschaften zugelassen.
3 Die Zulassung für alle übrigen Studienanwärterinnen und -anwärter mit in- oder ausländischem Leistungsnachweis erfolgt nicht automa- tisch, sondern auf Antrag der Fakultät durch das Rektorat. Die Zulas-
5 Studierende, die vom Studium der Rechtswissenschaft oder einem vergleichbaren Studiengang endgültig ausgeschlossen worden sind, werden zum Masterstudium Rechtswissenschaft an der Universität Basel in der Regel nicht zugelassen. Die Fakultät kann in Härtefällen dem Rektorat die Zulassung einer endgültig ausgeschlossenen Person beantragen.
6 Das Rektorat eröffnet den Studienanwärterinnen und Studienan- wärtern den Entscheid über die Zulassung oder Nichtzulassung durch Verfügung. Studienbeginn

§4. Das Masterstudium Rechtswissenschaft kann im Wintersemester

oder im Sommersemester begonnen werden. Zweiter Abschnitt: Studium und Kreditpunkte i. aufbau und gliederung des studiums Regelstudiendauer

§5. Das Masterstudium Rechtswissenschaft umfasst 90 Kredit-

punkte mit einer Regelstudienzeit von 3 Semestern im Vollzeitstudium. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich das Masterstudium Rechts- wissenschaft entsprechend. Module

§6. Das Studium ist in Module gegliedert. Ein Modul umfasst eine

oder mehrere inhaltlich zusammenhängende Lehrveranstaltungen. Als Modul zählt auch die Masterarbeit. Inhalt des Studiums

§7. Im Masterstudium können die Studierenden zwischen folgenden

Studienrichtungen wählen: a) Generalis b) Transnationales Recht c) Verwaltungsrecht d) Wirtschaftsrecht, oder ohne Wahl einer Studienrichtung ein freies Masterstudium verfol-
4 Die Wegleitung zum Masterstudium Rechtswissenschaft regelt die Einzelheiten, nennt die einzelnen juristischen Module und legt deren Zuordnung zu den einzelnen Studienrichtungen fest. ii. kreditpunkte (kp) Berechnung der Kreditpunkte

§8. Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem Euro-

pean Credit Transfer System ECTS. Die Anzahl der Kreditpunkte pro Lehrveranstaltung entspricht dem zeitlichen Lernaufwand für die Stu- dierenden. Als Richtwert wird ein Kreditpunkt für 30 Stunden Arbeits- zeit einer oder eines durchschnittlichen Studierenden vergeben.
2 Kreditpunkte werden für genügende Leistungen erworben. Für die gleiche Studienleistung können Kreditpunkte im gesamten Bachelor- und Masterstudium nur einmal erworben werden.
3 Ein Modul umfasst 8 Kreditpunkte. Die Fakultätsversammlung kann auf Antrag der Curriculums- und Prüfungskommission Abweichungen beschliessen. Die Abweichungen werden in der Wegleitung zum Ma- sterstudium Rechtswissenschaft aufgeführt.
2)
4 Die Fakultät gibt die Anzahl der Kreditpunkte für jede Lehrveran- staltung im Vorlesungsverzeichnis bekannt. Erforderliche Kreditpunkte

§9. Das Masterstudium ist erfolgreich und endgültig abgeschlossen,

wenn:

1. entweder die folgenden Kreditpunkte erworben wurden:

a) 48 KP aus Modulen aus dem Studienangebot des Masterstu- diums Rechtswissenschaft, b)30 KP aufgrund der grossen Masterarbeit, c) 12 KP aus dem ausserfakultären Wahlbereich,

2. oder die folgenden Kreditpunkte erworben wurden:

a) 56 KP aus Modulen aus dem Studienangebot des Masterstu- diums Rechtswissenschaft, b) 22 KP aufgrund der kleinen Masterarbeit, c) 12 KP aus dem ausserfakultären Wahlbereich.

3. und unabhängig von der Wahl der Studienrichtung höchstens ein

Modul als endgültig ungenügend bewertet wird.
2 Der erfolgreiche Abschluss des Masterstudiums mit Nennung einer Studienrichtung setzt überdies voraus, dass mindestens 32 KP aus min- destens 4 juristischen Modulen der gewählten Studienrichtung erwor-
4 Einzelheiten hierzu regelt die Wegleitung zum Masterstudium Rechtswissenschaft. Erwerb der Kreditpunkte

§ 10. Die Kreditpunkte werden durch folgende Leistungsüberprü-

fungen erworben: a) schriftliche Prüfung, b) mündliche Prüfung, c) andere Formen der Leistungsüberprüfung (insbesondere Refe- rate, Seminarleistungen), d) Masterarbeit oder gleichwertige Moot-Court Teilnahme, e) Leistungsüberprüfungen im ausserfakultären Wahlbereich. Dritter Abschnitt: Leistungsüberprüfungen A. Grundsatz

§ 11. In jedem juristischen Modul ist eine Leistungsüberprüfung zu

absolvieren.
2 Die nachfolgenden Regelungen sind auf alle in § 10. lit. a–d aufge- zählten Leistungsüberprüfungen anwendbar, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt. B. Mündliche und schriftliche Prüfungen Form und Dauer

§ 12. Prüfungen gemäss § 10 lit. a und b werden mündlich oder schrift-

lich abgehalten. Mündliche Prüfungen dauern als Einzelprüfungen
20 Minuten, als Zweierprüfungen 30 Minuten. Schriftliche Prüfungen dauern drei Stunden. Wiederholung

§ 13. Eine ungenügende Prüfung gemäss § 10 lit. a und b kann zwei-

mal wiederholt werden. Es gilt die zuletzt erzielte Note. Die Wiederho- lung genügender Prüfungen ist ausgeschlossen.
2 Erzielt eine Studentin oder ein Student auch in der letzten Wiederho- lungsprüfung eine ungenügende Note, gilt diese. Nach der erstmaligen Anmeldung zur Prüfung ist ein Wechsel des jeweiligen Moduls ausser
Prüfungssessionen

§ 15. Pro Jahr finden für Prüfungen gemäss § 10 lit. a und b grundsätz-

lich zwei Prüfungssessionen statt. Einzelheiten regelt die Wegleitung zum Masterstudium Rechtswissenschaft. Prüfungsbeisitz bei mündlichen Prüfungen

§ 16.

3) Mündliche Prüfungen gemäss § 10 lit. b finden im Beisein einer fachkundigen Person statt, die aus einer von der Curriculums- und Prü- fungskommission genehmigten Liste bestimmt wird. Anmeldung

§ 17. Die Studierenden müssen sich für Prüfungen gemäss § 10 lit. a

und b anmelden. Ein Rückzug der Anmeldung ist nicht möglich. § 19 bleibt vorbehalten. Verlängerung der Prüfungsdauer und Änderung des Prüfungsmodus

§ 18.

4) Das Studiendekanat kann bei Vorliegen triftiger Gründe, ins- besondere bei Fremdsprachigkeit oder Behinderung, die Dauer münd- licher und schriftlicher Prüfungen gemäss § 10 lit. a und b im Einzelfall auf Gesuch hin angemessen verlängern.
2 Bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere bei Behinderung, kann das Studiendekanat auch den Prüfungsmodus gemäss § 10 ändern. Verschiebung, Verhinderung und Fernbleiben

§ 19.

5) Ein Gesuch um Verschiebung von Prüfungen gemäss § 10 lit. a und b ist unter Geltendmachung triftiger Gründe schriftlich beim Stu- diendekanat einzureichen. Wird das Gesuch aus gesundheitlichen Gründen gestellt, ist dem Studiendekanat ein ärztliches Zeugnis vorzu- legen.
2 Das Studiendekanat entscheidet über das Gesuch.
3 Bleibt eine Studentin oder ein Student ohne triftige Gründe einer Prüfung gemäss § 10 lit. a und b fern, gilt diese Prüfung als nicht bestan- den und wird mit der Note 1.0 bewertet.
Eröffnung und Einsichtsrecht

§ 20. Die Ergebnisse der Prüfungen gemäss § 10 lit. a und b werden

den Kandidierenden in einer Verfügung eröffnet.
2 Auf Verlangen wird Einsicht in die eigenen schriftlichen Arbeiten ge- währt. C. Andere Formen der Leistungsüberprüfung

§ 21. Andere Formen der Leistungsüberprüfungen erfolgen insbe-

sondere durch: a) Referate b) Seminarleistung
2 Diese Leistungsüberprüfungen liegen in der Verantwortung der für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden.
3 Form, Umfang und Zeitpunkt dieser Leistungsüberprüfungen wer- den frühzeitig vor Beginn der Lehrveranstaltungen bekannt gegeben.
4 Diese Leistungsüberprüfungen werden benotet.
5 Allfällige Wiederholungsmöglichkeiten nicht bestandener Leis- tungsüberprüfungen werden den betroffenen Studierenden mit dem Entscheid über das Nichtbestehen schriftlich mitgeteilt.
6 Einzelheiten regelt die Wegleitung. D. Masterarbeit

§ 22. Die Masterarbeit ist eine schriftliche Arbeit. Die grosse Master-

arbeit zeichnet sich gegenüber der kleinen durch eine vertiefte wissen- schaftliche Auseinandersetzung aus. Die Kreditpunkte werden erwor- ben, wenn mit der Masterarbeit eine genügende Leistung erbracht wird.
2 Eine ungenügende Masterarbeit kann einmal nachgebessert werden. Ist die Nachbesserung erfolglos und ist nach der versuchten Nachbesse- rung auch ein zweiter Prüfungsberechtigter mit der ungenügenden Be- wertung einverstanden, ist die Arbeit als ungenügend zurückzuweisen. In diesem Fall ist eine zweite Masterarbeit zu einem anderen Thema zu verfassen.
3 Wird auch die zweite Masterarbeit gemäss Abs. 2 endgültig als unge- nügend bewertet, wird die Studentin oder der Student gemäss § 29 Abs. 2 endgültig vom Studium ausgeschlossen.
4 Wer eine Masterarbeit ausserhalb einer Seminarveranstaltung ver- fasst, hat ein Kolloquium im Gebiet der Masterarbeit von 15 Minuten zu bestehen. Die Bestimmung über die mündlichen Prüfungen gemäss
E. Ausserfakultärer Wahlbereich

§ 23. Die Leistungsüberprüfungen im ausserfakultären Wahlbereich

erfolgen nach Massgabe der entsprechenden Studienordnungen.
2 Die im ausserfakultären Wahlbereich erzielten Noten zählen bei der Berechnung des Prädikats nicht, werden jedoch im Zeugnis ausgewie- sen. F. Gemeinsame Bestimmungen Bewertung

§ 24. Die Leistungen der Studierenden werden benotet.

2 Die Notenskala reicht von 1.0 bis 6.0. Die Noten 4.0 bis 6.0 bezeich- nen genügende, die Noten 1.0 bis 3.5 ungenügende Leistungen.
3 Die einzelnen Noten entsprechen den folgenden Wertungen: a) 6.0 ausgezeichnet b) 5.5 sehr gut c) 5.0 gut d) 4.5 befriedigend e) 4.0 ausreichend f) 3.5 nicht ausreichend g) 3.0 mangelhaft h) 2.0 schwach i) 1.0 wertlos Zeugnis

§ 25. Die Studierenden erhalten nach Abschluss des Masterstudiums

ein Zeugnis über die erworbenen Kreditpunkte, die abgelegten Prüfun- gen und Leistungen sowie die erzielten Noten, unabhängig davon, ob sie das Studium erfolgreich abgeschlossen haben oder nicht. Sprache

§ 26. Die Leistungsüberprüfungen werden in der Regel in deutscher

Sprache durchgeführt.
2 Die Prüfungsberechtigten können eine andere Sprache zulassen. Einzelheiten regelt die Wegleitung zum Masterstudium Rechtswissen- schaft.
Unlauteres Prüfungsverhalten

§ 27.

6) Falls eine Studentin oder ein Student eine Prüfung mit unlaute- ren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, gilt die betref- fende Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 1.0 bewertet.
2 Unerlaubte Hilfsmittel sind zuhanden der Curriculums- und Prü- fungskommission zu beschlagnahmen.
3 Wer als schriftliche Arbeit eine eigene, schon einmal bewertete Ar- beit noch einmal einreicht oder ein Plagiat einreicht, d.h. die Arbeiten Dritter verwertet und sich als Autorin oder Autor ausgibt, kann von der Curriculums- und Prüfungskommission vom Studium der Rechtswis- senschaft an der Universität Basel ausgeschlossen werden. Der Aus- schluss wird vom Dekan oder der Dekanin durch Verfügung eröffnet. Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 28. Die Fakultät regelt in der Wegleitung die Anrechnung von aus-

wärtigen Studien- und Prüfungsleistungen, wobei maximal 45 an ande- ren juristischen Fakultäten erworbene Kreditpunkte angerechnet wer- den können. Dabei beachtet sie die Gleichwertigkeit und die diesbe- zügliche Vereinbarung zwischen den schweizerischen Rechtsfakultä- ten.
2 Über die Anrechnung von Kreditpunkten oder Noten, welche in einem anderen Studiengang oder an einer anderen Universität oder Hochschule erworben wurden, entscheidet das Studiendekanat.
7)
3 Für den Erwerb eines mit einer anderen Universität gemeinsam ver- gebenen Mastertitels sind die in der jeweiligen Vereinbarung niederge- legten Regelungen anwendbar.
4 Die Anrechnung von Noten sowie von Kreditpunkten wird durch Verfügung eröffnet. Vierter Abschnitt: Abschluss des Studiums und akademischer Grad Abschluss des Masterstudiums und verliehener Grad

§ 29. Wer das Masterstudium erfolgreich abgeschlossen hat und das

Versprechen zu ehrenhafter Berufsausübung (Promissum) ablegt, er- hält den Grad eines «Master of Law» (MLaw). Es wird ein Zeugnis mit Angabe des Prädikats und gegebenenfalls der Studienrichtung ausge- stellt.
2 Studierende, die das Masterstudium aufgrund der Regelungen in den
Prädikat

§ 30. Der auf Zehntelnoten gerundete Notendurchschnitt der Leis-

tungsüberprüfungen und der Masterarbeit bestimmt das Prädikat.
2 Das Prädikat wird nach folgendem Schlüssel vergeben: a) 5.6 bis 6.0 ausgezeichnete Leistung («summa cum laude»), b) 5.2 bis 5.5 sehr gute Leistung («magna cum laude»), c) 4.8 bis 5.1 gute Leistung («cum laude»), d) 4.4 bis 4.7 befriedigende Leistung («bene»), e) 4.0 bis 4.3 genügende Leistung («rite»). Fünfter Abschnitt: Zuständigkeiten und Rechtsmittel Berechtigte für die Abnahme von Leistungsüberprüfungen

§ 31. Leistungsüberprüfungen werden durch Inhaberinnen oder In-

haber von Professuren oder durch Dozierende mit Habilitation oder einem gleichwertigen Ausweis abgenommen.
2 Die Fakultät kann andere Dozierende zur Abnahme von Leistungs- überprüfungen ermächtigen. Curriculums- und Prüfungskommission, Studiendekanin oder Studien- dekan
8)

§ 32.

8) Die Fakultät wählt eine Curriculums- und Prüfungskommis- sion sowie eine Studiendekanin oder einen Studiendekan. Einzelheiten regelt die Wegleitung zum Masterstudium Rechtswissenschaft. Curriculums- und Prüfungskommission
9)

§ 33.

9) Die Curriculums- und Prüfungskommission veröffentlicht je- weils bis spätestens im Januar einen Plan der Lehrveranstaltungen für die nach dem Herbst folgenden drei Semester. Rechtsmittel

§ 34. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von

der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Sie können gemäss § 27 des Universitätsgesetzes bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefochten wer- den.
Härtefälle

§ 35.

10) In Härtefällen kann die Curriculums- und Prüfungskommis- sion begründete Ausnahmen von einzelnen Regelungen dieser Ord- nung gewähren. Sechster Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Geltung und Übergangsbestimmungen

§ 36. Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, welche ihr Master-

studium in Rechtswissenschaft an der Universität Basel im Winter- semester 2005/2006 oder später beginnen. Wirksamkeit

§ 37. Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Oktober 2005

wirksam.
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