Verordnung betreffend Betrieb medizinisch-chemischer, hämatologischer und ähnlicher ... (310.700)
INHALT
Verordnung betreffend Betrieb medizinisch-chemischer, hämatologischer und ähnlicher Laboratorien
- Verordnung betreffend Betrieb medizinisch-chemischer, hämatologischer und ähnlicher Laboratorien
- §1. Der Betrieb von Laboratorien zur gewerbsmässigen Durchfüh-
- §2. Die Erteilung einer solchen Bewilligung setzt voraus:
- 1. eine geeignete fachliche Ausbildung;
- 2. eine zusätzliche, mindestens zweijährige praktische Tätigkeit an
- 3. den Besitz der notwendigen Fachkenntnisse durch erfolgreiche
- §3. Die Prüfungsbehörde besteht aus dem Vorsteher des Gesund-
- §4.
- §6. Die Untersuchungen dürfen nur im Auftrage eines Privatarztes
- §7. Über die durchgeführten Untersuchungen ist Buch zu führen, in
- §8. Eine erteilte Bewilligung kann aus wichtigen Gründen in An-
- §9. Die Bewilligungsinhaber sowie die Laboratorien, in denen die
- § 10. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksam-
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