Verordnung betreffend Betrieb medizinisch-chemischer, hämatologischer und ähnlicher Laboratorien
Verordnung betreffend Betrieb medizinisch-chemischer, hämatologischer und ähnlicher Laboratorien Vom 15. November 1960 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 2 und
2 a des Gesetzes betreffend Ausübung der Berufe der Medizinalperso- nen und der Komplementärmedizin
1) , beschliesst:
§1. Der Betrieb von Laboratorien zur gewerbsmässigen Durchfüh-
rung medizinisch-chemischer, hämatologischer oder ähnlicher Unter- suchungen ist nur denjenigen Personen oder Firmen gestattet, die hiezu eine Bewilligung des Sanitätsdepartements erhalten haben.
§2. Die Erteilung einer solchen Bewilligung setzt voraus:
a) Der Betriebsinhaber oder die verantwortliche Person muss ver- trauenswürdig sein und einen guten Leumund besitzen. b) Eintrag im Handelsregister, sofern es sich um eine Firma handelt. c) Besitz der zum Betrieb notwendigen Einrichtungen, wie Räum- lichkeiten, Mobiliar, Utensilien, Gefässe, Bücher usw. d) Der Betriebsinhaber oder die verantwortliche Person hat sich aus- zuweisen über:
1. eine geeignete fachliche Ausbildung;
2. eine zusätzliche, mindestens zweijährige praktische Tätigkeit an
einem anerkannten Spitallaboratorium;
3. den Besitz der notwendigen Fachkenntnisse durch erfolgreiche
Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung vor der in § 3 genannten Prüfungsbehörde; Ärzte, Apotheker und Che- miker mit Hochschuldiplom, die sich über eine genügende zu- sätzliche Fachausbildung in einem Spitallaboratorium auswei- sen können, haben keine besondere Prüfung abzulegen. e) Niederlassungsbewilligung im Kanton Basel-Stadt.
§3. Die Prüfungsbehörde besteht aus dem Vorsteher des Gesund-
heitsamtes, als Präsident von Amtes wegen, sowie aus zwei vom Sani- tätsdepartement ernannten Sachverständigen.
2 Die Prüfungsbehörde bestimmt den Prüfungsmodus und die Prü- fungsdauer. Sie ist auch zum Erlass eines Prüfungsreglementes berech- tigt.
§4.
2)
§6. Die Untersuchungen dürfen nur im Auftrage eines Privatarztes
oder eines Spitalarztes ausgeführt werden, insbesondere dürfen Patien- ten nicht direkt beraten werden.
§7. Über die durchgeführten Untersuchungen ist Buch zu führen, in
welchem einzutragen sind: Datum, Name und Adresse des Patienten, Name des Auftraggebers, Art und Resultat der Untersuchung. Diese Kontrolle ist mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
§8. Eine erteilte Bewilligung kann aus wichtigen Gründen in An-
wendung des § 3 des Gesetzes betreffend Ausübung der Berufe der Me- dizinalpersonen und der Komplementärmedizin entzogen werden.
§9. Die Bewilligungsinhaber sowie die Laboratorien, in denen die
medizinisch-chemischen Untersuchungen durchgeführt werden, ste- hen unter der Aufsicht des Gesundheitsamtes, das jederzeit Inspektio- nen vornehmen und Weisungen erteilen kann.
2 Die Kontrollorgane sind befugt, im Rahmen dieser Inspektionen Patientendossiers (in der Regel mit Einverständnis der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten), Geschäftsakten und andere Praxisunterlagen zur Klärung eines Sachverhaltes und/oder zur Be- weissicherung einzusehen und vorübergehend zu beschlagnahmen. Zur Einsicht in Patientendossiers sind nur der kantonsärztliche Dienst und/oder das Institut für Rechtsmedizin befugt. Falls notwendig kön- nen sie die Organe der Polizei um Rechtshilfe angehen.
3)
§ 10. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksam-
keit.
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