Verordnung betreffend Abklärung und Behandlung von Sprachgebrechen bei Kindern und J... (415.820)
INHALT
Verordnung betreffend Abklärung und Behandlung von Sprachgebrechen bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
- Verordnung betreffend Abklärung und Behandlung von Sprachgebrechen bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
- §1. Diese Verordnung regelt die Sprachheilbehandlung (einschliess-
- §2. Die logopädische Abklärung erfolgt durch diplomierte Logopä-
- §3. Falls die Logopädinnen und Logopäden zusätzliche medizinische
- §4. Die Kosten der abklärenden Stellen gemäss § 2 werden vorbe-
- §5. Anträge betreffend Kostengutsprache für logopädische Behand-
- §6. Eine logopädische Behandlung, deren Kosten vom Kanton Ba-
- §7. Die Einweisung behandlungsbedürftiger Kinder in Legasthenie-
- §8. Das Erziehungsdepartement sorgt für die Sicherstellung der
- §9. Wer im Sinne dieser Verordnung tätig ist, wird für seine Leistun-
- § 10. Es können Einheiten von maximal 40 Behandlungen zu 60 Mi-
- § 11. Falls der LPD entscheidet, dass keine Sprachheilbehandlung in
- § 12. Machen die Inhaberinnen oder Inhaber der elterlichen Sor-
- § 13. Für das unentschuldigte Fernbleiben zu einem Abklärungs-
- § 14. Das Erziehungsdepartement erlässt die nötigen Weisungen,
- § 15. Für Sprachheilbehandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser
- § 16. Durch diese Verordnung wird die Verordnung betreffend Ab-
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