Verordnung betreffend Abklärung und Behandlung von Sprachgebrechen bei Kindern und J... (415.820)
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Verordnung betreffend Abklärung und Behandlung von Sprachgebrechen bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

Verordnung betreffend Abklärung und Behandlung von Sprachgebrechen bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Vom 22. Dezember 1998 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 24 des Gesetzes betreffend kantonale Jugendhilfe vom 17. Oktober 1984
1) , be- schliesst: I. Anwendungsbereich

§1. Diese Verordnung regelt die Sprachheilbehandlung (einschliess-

lich Legasthenietherapie) von im Kanton Basel-Stadt wohnenden Kin- dern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. II. Abklärung und Abklärungsstellen

§2. Die logopädische Abklärung erfolgt durch diplomierte Logopä-

dinnen und Logopäden des Logopädischen Dienstes (LPD), der Ge- hörlosen- und Sprachheilschule Riehen, der zuständigen logopädi- schen Abteilungen der Spitäler sowie durch die kantonal zugelassenen frei praktizierenden Logopädinnen und Logopäden.
2 Die Koordination der Abklärung obliegt dem LPD.
3 Die abklärende Stelle verfasst zuhanden des LPD einen Abklärungs- bericht, beurteilt den Schweregrad der Störung und legt den Behand- lungsplan fest.

§3. Falls die Logopädinnen und Logopäden zusätzliche medizinische

Abklärungen als nötig erachten, können diese von den entsprechenden Abteilungen der kantonalen Spitäler und von frei praktizierenden Fachärztinnen oder Fachärzten FMH für das entsprechende Spezialge-
1a) geführt werden.
2 Falls Logopädinnen und Logopäden zusätzliche psychologische oder kinder- bzw. jugendpsychiatrische Abklärungen als nötig erachten, können diese durch die entsprechenden kantonalen Institutionen und Dienste, durch die Spitäler und durch frei praktizierende Kinderpsy- chiaterinnen und Kinderpsychiater FMH durchgeführt werden.

§4. Die Kosten der abklärenden Stellen gemäss § 2 werden vorbe-

3 Die entsprechenden Rechnungen sind dem LPD als Koordinations- stelle zuzustellen.
4 Die Kosten der medizinischen Abklärung werden von der medizini- schen Abklärungsstelle zu Lasten der Krankenkasse in Rechnung ge- stellt. III. Logopädische Behandlung und Legasthenietherapie

§5. Anträge betreffend Kostengutsprache für logopädische Behand-

lungen und Legasthenietherapien sind dem LPD einzureichen.
2 Der LPD bearbeitet die Anträge gemäss Vertrag mit dem Bundes- amt für Sozialversicherung (BSV).
3 Die Kosten der logopädischen Behandungen und der Legasthenie- therapien werden durch den Kanton Basel-Stadt übernommen. Vorbe- halten bleibt § 13.
4 Die Methodenfreiheit ist im Rahmen der durch das Bundesamt für Sozialversicherung anerkannten Therapien gewährleistet.

§6. Eine logopädische Behandlung, deren Kosten vom Kanton Ba-

sel-Stadt bezahlt werden, kann durch diplomierte Logopädinnen und Logopäden des LPD, der zuständigen logopädischen Abteilungen der Spitäler sowie der Gehörlosen- und Sprachheilschule Riehen und durch kantonal zugelassene frei praktizierende Logopädinnen und Lo- gopäden durchgeführt werden, wobei die Wünsche der Eltern nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind.

§7. Die Einweisung behandlungsbedürftiger Kinder in Legasthenie-

therapien erfolgt durch den LPD.

§8. Das Erziehungsdepartement sorgt für die Sicherstellung der

fachlichen Aufsicht der Behandlungsmassnahmen gemäss Vertrag mit dem Bundesamt für Sozialversicherung.

§9. Wer im Sinne dieser Verordnung tätig ist, wird für seine Leistun-

gen nach den Richtlinien des Erziehungsdepartementes entschädigt.

§ 10. Es können Einheiten von maximal 40 Behandlungen zu 60 Mi-

nuten logopädische Therapie bzw. 50 Behandlungen zu 45 Minuten Le- gasthenietherapie für die Dauer von zwei Jahren ab Therapiebeginn bewilligt werden.
2 Eine Verlängerung über die in § 10 Abs. 1 festgehaltene maximale Behandlungsdauer ist in der Regel nur bei schweren Sprachgebrechen
IV. Rekursverfahren

§ 11. Falls der LPD entscheidet, dass keine Sprachheilbehandlung in

beantragtem Umfang erfolgen soll, ist dies der Inhaberin oder dem In- haber der elterlichen Sorge
2) mittels einer Verfügung mit Rechtsmittel- belehrung zu eröffnen.
2 Eine solche Verfügung kann nach den allgemeinen Bestimmungen bei der vom Erziehungsdepartement gewählten, aus drei Sachverstän- digen bestehenden «Rekurskommission Sprachtherapie» angefochten werden, welche – unter Vorbehalt von § 12 – endgültig entscheidet.
3 Präsident oder Präsidentin und Mitglieder der «Rekurskommission Sprachtherapie» erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sit- zungsgeld, dessen Höhe vom Erziehungsdepartement festgelegt wird.

§ 12. Machen die Inhaberinnen oder Inhaber der elterlichen Sor-

ge
3) geltend, ihr Kind habe gemäss den IV-Vorschriften Anspruch auf logopädische Therapie oder Legasthenietherapie, können sie nach Er- öffnung eines ablehnenden Entscheides der «Rekurskommission Sprachtherapie» an die IV-Stelle Basel-Stadt gelangen. V. Gebühren

§ 13. Für das unentschuldigte Fernbleiben zu einem Abklärungs-

oder Therapietermin kann eine Gebühr erhoben werden.
2 Die Höhe der in Rechnung zu stellenden Gebühr wird vom Erzie- hungsdepartement festgelegt. Sie ist nach oben begrenzt durch denjeni- gen Betrag, der maximal in Rechnung gestellt werden darf. VI. Ergänzende Bestimmungen

§ 14. Das Erziehungsdepartement erlässt die nötigen Weisungen,

Richtlinien und Merkblätter. VII. Übergangsbestimmungen

§ 15. Für Sprachheilbehandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser

Verordnung eingeleitet oder begonnen wurden, gilt die alte Verord- nung vom 28. Mai 1991 bis zum Ablauf der Therapie, längstens aber für die Dauer von zwei Jahren ab Inkrafttreten der vorliegenden Verord- nung.
VIII. Schlussbestimmungen

§ 16. Durch diese Verordnung wird die Verordnung betreffend Ab-

klärung und Behandlung von Sprachgebrechen bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr vom 28. Mai 1991 auf- gehoben.
2 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
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