Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die P... (234.1)
INHALT
Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten
- Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten
- Art. 1 Der Schweizerbürger, der als Partei oder Intervenient im Zivilprozess in einem
- Art. 2 Diese Vorschriften finden ebenfalls Anwendung auf Schweizerbürger, welche
- Artikel 1 bezeichneten Eigenschaft vor Gericht auftreten. Der Schweizerische Bundesrat,
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