Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten
Ausserrhodische Gesetzessammlung
234.1 Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten vom 5./20. November 1903 1)
Art. 1 Der Schweizerbürger, der als Partei oder Intervenient im Zivilprozess in einem
der dem Konkordat beigetretenen Kantone vor Gericht auftritt, kann, wenn er in einem andern der dem Konkordat beigetretenen Kantone seinen Wohnsitz hat, deswegen, weil er in dem Kanton, in welchem der Prozess geführt wird, keinen Wohnsitz hat, zu keinerlei Kostenversicherung angehalten werden; ebenso darf das Verlangen, einen für die Prozesskosten haftenden Vertreter zu stellen, aus diesem Grunde nicht gegen eine solche Prozesspartei oder einen solchen Intervenienten gestellt werden.
Art. 2 Diese Vorschriften finden ebenfalls Anwendung auf Schweizerbürger, welche
in einem auswärtigen Staate wohnen, der der internationalen Übereinkunft vom 14. November 1896 betreffend Zivilprozessrecht 2) beigetreten ist, und welche in einem der dem Konkordat beigetretenen Kantone in einer der in
Artikel 1 bezeichneten Eigenschaft vor Gericht auftreten. Der Schweizerische Bundesrat,
nach Einsicht in das Konkordat, welches die Kantone Zürich, Luzern, Basel- Stadt, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., St. Gallen, Aargau, Waadt, Neuenburg und Genf betreffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleis- tung für die Prozesskosten abgeschlossen haben, in Berücksichtigung, dass dieses Konkordat nichts enthält, was dem Bunde oder den Rechten anderer Kantone zuwider wäre, in Anwendung von Artikel 7 der Bundesverfassung 3) , beschliesst: aGS I/37
1) Beitritt am 21. November 1902 durch Kantonsrat beschlossen.
2) Heute: der internationalen Übereinkunft vom 17. Juli 1905 betr. Zivilprozessrecht oder der internationalen Übereinkunft vom 1. März 1954 betr. Zivilprozessrecht (SR 0.274.11/.12).
3) SR 101
234.1 Sicherheitsleistung für die Prozesskosten
1. Das erwähnte Konkordat wird genehmigt und nach erfolgter Publikation als vollziehbar erklärt.
2. Dieser Beschluss ist nebst dem Konkordat in die eidgenössische Geset- zessammlung aufzunehmen.
3. Der Beitritt weiterer Kantone wird in dem Sinne vorbehalten, dass später erfolgende Beitrittserklärungen durch den Bundesrat in der eidgenös- tion hinweg das Konkordat auch für die neu beigetretenen Kantone Rechts- wirksamkeit erhält.
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